und verwies zur Begründung auf ihre Ausführungen in der Berufungserklärung. Nach durchgeführter Einvernahme des Beschuldigten befand die Kammer erneut über die Beweisanträge des Beschuldigten, wies diese ab und begründete die Abweisung kurz mündlich (pag. 1350). Nachfolgend sind die Gründe für die Abweisung der Beweisanträge nochmals darzulegen. 3.1.2 Sachverständigengutachten zur Aussagetüchtigkeit (Beweisantrag Nr. 1) Rechtsanwältin B.________ begründete den ersten Beweisantrag damit, dass die Straf- und Zivilklägerin zum Zeitpunkt der relevanten Aussagen nicht aussagetüchtig gewesen sei.