Mit Beschluss vom 26. Juli 2022 wies die Kammer die Beweisanträge ab, wobei zur Begründung namentlich auf die Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1294 f.) und der Straf- und Zivilklägerin (pag. 1296 f.) verwiesen wurde. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9. Mai 2023 stellte Rechtsanwältin B.________ die Beweisanträge gemäss Berufungserklärung erneut formell zu Protokoll (pag. 1338) und verwies zur Begründung auf ihre Ausführungen in der Berufungserklärung