3. Es sei ein kinderpsychologisches Sachverständigengutachten betreffend das aktenkundige Verhalten von C.________ während der Zeit in der F.________ bzw. der Zeit davor anzuordnen. Das Gutachten hat dabei insbesondere die Frage zu beantworten, ob aus dem aktenkundigen Verhalten von C.________ während ihrer Zeit der Platzierung in der F.________ und in der Zeit davor ein tatsächlich erlittener sexueller Missbrauch mit der notwendigen Sicherheit abgeleitet werden könne. Eventualiter: 4. Es sei C.________, geb. ________2014, sei erneut als Auskunftsperson zu befragen.