4 des Beschuldigten und verzichte im Weiteren auf die Erklärung der Anschlussberufung. Mit Eingabe vom 7. Juni 2022 teilte C.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin), amtlich vertreten durch Rechtsanwältin D.________, mit, dass sie weder ein Nichteintreten auf die Berufung beantrage noch Anschlussberufung erkläre (pag. 1296 f.). Die Berufungsverhandlung vor der 2. Strafkammer fand am 9. Mai 2023, die mündliche Urteilseröffnung am 11. Mai 2023 statt (pag. 1337 ff.).