3 A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwältin D.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 2'737.20 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin D.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). V. A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: