ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Tätlichkeiten, angeblich begangen vom 24.11.2018 bis 18.03.2019 in E.________ (Ort), zum Nachteil von C.________, geb. ________2014 ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der sexuellen Handlungen mit Kind und Schändung, mehrfach begangen in der Zeit von ________2014 bis 18.03.2019 in E.________ (Ort), zum Nachteil von C.________, geb. ________2014;