Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 294 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Knecht (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrich- terin Falkner Gerichtsschreiber Flury Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ v.d. Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Schändung, sexuelle Handlungen mit Kindern, Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kol- legialgericht) vom 24. November 2021 (PEN 21 269) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland (Kollegialgericht; nachfolgend Vorinstanz) erkannte mit Urteil vom 24. November 2021 (pag. 1177 ff.) Folgendes (Hervorhebungen im Original): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen von Sommer 2018 bis 24.11.2018 in E.________ (Ort), zum Nachteil von C.________, geb. ________2014 wird eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Tätlichkeiten, angeblich begangen vom 24.11.2018 bis 18.03.2019 in E.________ (Ort), zum Nachteil von C.________, geb. ________2014 ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der sexuellen Handlungen mit Kind und Schändung, mehrfach begangen in der Zeit von ________2014 bis 18.03.2019 in E.________ (Ort), zum Nachteil von C.________, geb. ________2014; 2. der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, begangen in der Zeit von ________2014 bis 18.03.2019 in E.________ (Ort), zum Nachteil von C.________, geb. ________2014; 3. der Übertretung gegen das Waffengesetz, begangen am 10.04.2019 in E.________ (Ort); und in Anwendung der Artikel: 40, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 67 Abs. 3, 106, 187, 191, 219 Abs. 1 StGB 4 Abs. 1 Bst. f, 10 Abs. 1 Bst. d, 11 Abs. 1 und 2, 34 Abs. 1 Bst. d WG 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom ________. Die Untersuchungshaft von 55 Tagen wird im Umfang von 55 Tagen auf die Freiheitsstrafe ange- rechnet. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 2 3. Zu einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot für jede berufliche und jede organisierte ausserbe- rufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 19'075.00 (Ge- bühren Untersuchung CHF 11'075.00; Gebühr Gericht CHF 7'000.00; Auftritt Staatsanwaltschaft CHF 1'000.00) und Auslagen von CHF 1'298.00 (Auslagen Untersuchung CHF 1'298.00), insge- samt bestimmt auf CHF 20'373.00. IV. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin B.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 101.59 200.00 CHF 20’318.00 Reisezuschlag CHF 1’050.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 560.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 21’928.00 CHF 1’688.45 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 23’616.45 volles Honorar CHF 23’365.70 Reisezuschlag CHF 1’050.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 560.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 24’975.70 CHF 1’923.15 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 26’898.85 nachforderbarer Betrag CHF 3’282.40 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 23'616.45. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 3'282.40 zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwältin D.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 50.83 200.00 CHF 10’166.00 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’995.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 12’386.00 CHF 953.70 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 13’339.70 volles Honorar CHF 12’707.50 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1’995.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 14’927.50 CHF 1’149.40 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 16’076.90 nachforderbarer Betrag CHF 2’737.20 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 13'339.70. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die un- entgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftli- chen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). 3 A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwältin D.________ als Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 2'737.20 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin D.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). V. A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: Zur Bezahlung von CHF 12'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit 18.03.2019 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. VI. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: 1. In Anbetracht der unzureichenden Begründung und Bezifferung wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ antragsgemäss auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. VII. Weiter wird verfügt: 1. Die beschlagnahmten Waffen Revolver «Rossi» Nr. A876666 und Luftdruckpistole «HW 40 PCA» werden der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe zur Prüfung verwaltungsrechtlicher Massnahmen übergeben. 2. Folgende Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen- den Urteils zurückgegeben: - Verschlüsselte Festplatte aus Ass. 01, Tower - Externe Festplatte verschlüsselt. 3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 4. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs-dienstlicher Daten). 5. Nach Eintritt der Rechtskraft wird der Kantonspolizei Bern, Fachbereich digitale Forensik (FDF), das Löschformular (pag. 334) zugestellt. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend Beschuldigter), amtlich ver- teidigt durch Rechtsanwältin B.________, mit Schreiben vom 25. November 2021 fristgerecht Berufung an (pag. 1184). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 21. April 2021 [recte: 21. April 2022]. Die Berufungserklärung der Verteidigung datiert vom 13. Mai 2022 und erfolgte fristgerecht (pag. 1272 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 25. Mai 2022 (pag. 1293 ff.) mit, sie beantrage kein Nichteintreten auf die Berufung 4 des Beschuldigten und verzichte im Weiteren auf die Erklärung der Anschlussberu- fung. Mit Eingabe vom 7. Juni 2022 teilte C.________ (nachfolgend Straf- und Zi- vilklägerin), amtlich vertreten durch Rechtsanwältin D.________, mit, dass sie we- der ein Nichteintreten auf die Berufung beantrage noch Anschlussberufung erkläre (pag. 1296 f.). Die Berufungsverhandlung vor der 2. Strafkammer fand am 9. Mai 2023, die münd- liche Urteilseröffnung am 11. Mai 2023 statt (pag. 1337 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen 3.1 Beweisanträge des Beschuldigten Mit Berufungserklärung vom 13. Mai 2022 stellte und begründete der Beschuldigte die folgenden Beweisanträge (pag. 1275 ff.): 1. Es sei ein kinderpsychologisches Sachverständigengutachten betreffend die Aussagetüchtigkeit von C.________, geb. ________2014 anzuordnen. 2. Es sei ein kinderpsychologisches Sachverständigengutachten betreffend die Glaubhaftigkeit und Aussagekraft der Aussagen von C.________, geb. ________2014 anzuordnen. 3. Es sei ein kinderpsychologisches Sachverständigengutachten betreffend das aktenkundige Ver- halten von C.________ während der Zeit in der F.________ bzw. der Zeit davor anzuordnen. Das Gutachten hat dabei insbesondere die Frage zu beantworten, ob aus dem aktenkundigen Verhal- ten von C.________ während ihrer Zeit der Platzierung in der F.________ und in der Zeit davor ein tatsächlich erlittener sexueller Missbrauch mit der notwendigen Sicherheit abgeleitet werden könne. Eventualiter: 4. Es sei C.________, geb. ________2014, sei erneut als Auskunftsperson zu befragen. Mit Beschluss vom 26. Juli 2022 wies die Kammer die Beweisanträge ab, wobei zur Begründung namentlich auf die Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1294 f.) und der Straf- und Zivilklägerin (pag. 1296 f.) verwiesen wurde. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9. Mai 2023 stellte Rechtsanwältin B.________ die Beweisanträge gemäss Berufungserklärung erneut formell zu Pro- tokoll (pag. 1338) und verwies zur Begründung auf ihre Ausführungen in der Beru- fungserklärung. Nach durchgeführter Einvernahme des Beschuldigten befand die Kammer erneut über die Beweisanträge des Beschuldigten, wies diese ab und be- gründete die Abweisung kurz mündlich (pag. 1350). Nachfolgend sind die Gründe für die Abweisung der Beweisanträge nochmals darzulegen. 3.1.2 Sachverständigengutachten zur Aussagetüchtigkeit (Beweisantrag Nr. 1) Rechtsanwältin B.________ begründete den ersten Beweisantrag damit, dass die Straf- und Zivilklägerin zum Zeitpunkt der relevanten Aussagen nicht aussagetüch- tig gewesen sei. Zumindest würden erhebliche Zweifel an der Aussagetüchtigkeit der Straf- und Zivilklägerin bestehen, weshalb darüber ein kinderpsychologisches Sachverständigengutachten einzuholen sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre gelten Kinder grundsätz- lich erst ab etwa vier Jahren als aussagetüchtig. Für die Beurteilung der Aussa- 5 getüchtigkeit sind jedoch stets der individuelle Entwicklungsstand und die konkre- ten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1109/2019 vom 23. September 2020 E. 2.5.3). Die Straf- und Zivilklägerin machte ihre ersten belastenden Aussagen gegenüber der Kindergartenlehrerin rund einen Monat vor ihrem fünften Geburtstag (pag. 112). Ihr Alter allein spricht somit nicht gegen die Annahme der Aussagetüchtigkeit. Nicht gefolgt werden kann sodann dem Vorbringen der Verteidigung bezüglich des angeblichen sprachlichen Entwicklungsrückstands der Straf- und Zivilklägerin so- wie ihrer angeblich fehlenden Möglichkeit, zwischen Erlebtem und Erfundenem zu unterscheiden. Sowohl die Kindergartenlehrerin wie auch die Logopädin führten übereinstimmend aus, dass die Straf- und Zivilklägerin in der Lage sei, ganze Sät- ze und Handlungsabläufe zu schildern und zu verstehen (pag. 113 f., pag. 447). Daran vermag ein allfällig eingeschränkter Wortschatz nichts zu ändern. Es trifft zwar zu, dass das Sprachverständnis der Straf- und Zivilklägerin und ihre Fähig- keit, auf Fragen passend zu antworten, teilweise eingeschränkt erscheint (pag. 114 sowie pag. 223 f. und pag. 229). Dies dürfte jedoch auf ihre «im unteren Normbe- reich» liegenden kognitiven Fähigkeiten zurückzuführen sein (vgl. hierzu das psy- chologisches Sachverständigengutachten vom 30. September 2019 [nachfolgend Gutachten], S. 73, pag. 748). Indes gilt es im vorliegenden Verfahren gerade keine belastenden Aussagen zu würdigen, die erst auf Fragen hin erfolgten, sondern spontane Äusserungen gegenüber Drittpersonen. Die Schilderung von Handlungs- abläufen sowie deren Verständnis bereiten der Straf- und Zivilklägerin keine Mühe. So wird auch im Gutachten festgehalten, dass die Straf- und Zivilklägerin durchaus in der Lage sei, einen Sachverhalt verständlich auszudrücken, und die Schwierig- keiten vielmehr auf der syntaktischen Ebene bestünden (pag. 748). Diese Schwie- rigkeiten in grammatikalischer Hinsicht haben keinen Einfluss auf die Wahrneh- mung und das Verständnis der Straf- und Zivilklägerin sowie den Inhalt des von ihr geschilderten Sachverhalts. Das Gutachten hebt gar die gute Langzeitspeicherung und -erinnerung als individuelle Stärke der Straf- und Zivilklägerin hervor (Gutach- ten S. 73, pag. 748). Vor diesem Hintergrund sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche die allgemeine Aussagetüchtigkeit der Straf- und Zivilklägerin in Zweifel zögen und ein Sachverständigengutachten zur Aussagetüchtigkeit der Straf- und Zivilklägerin auf- drängten. Es kann diesbezüglich auch auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz (S. 28 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1221 ff.) sowie auf die nachfolgenden Erwägungen (E. 8 unten) verwiesen werden. 3.1.3 Sachverständigengutachten zur Glaubhaftigkeit und Aussagekraft (Beweisantrag Nr. 2) Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen fällt grundsätzlich in die Kernkompe- tenz des Gerichts. So sind auch Aussagen von kindlichen Zeugen in der Regel durch das Gericht selbst zu würdigen, sofern sie klar sowie verständlich sind und auch ohne besondere kinderpsychologische Fachkenntnisse interpretiert werden können (Urteile des Bundesgerichts 6B_1294/2015 vom 18. Mai 2016 E. 5.4 m.w.H.; 6B_301/2022 vom 26. August 2022 E. 3.4.4.). 6 Vorliegend sind die belastenden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin klar und ver- ständlich. Aus dem Aussageverhalten der Straf- und Zivilklägerin ergeben sich kei- ne Anhaltspunkte für Auffälligkeiten, die den Beizug eines Sachverständigen erfor- derlich machten. Namentlich erfolgten die belastenden Aussagen spontan gegenü- ber verschiedenen Drittpersonen, die kein Interesse am Ausgang des Verfahrens haben. Hinweise dafür, dass die Straf- und Zivilklägerin bei ihren belastenden Aus- sagen unter dem Einfluss einer Drittperson stand, fehlen gänzlich (vgl. auch E. 8.3 unten). Bei der Straf- und Zivilklägerin sind zudem keine Beeinträchtigungen fest- stellbar, deren Beurteilung besondere Kenntnisse und Fähigkeiten von sachver- ständigen Personen erforderten (vgl. hierzu auch E. 3.1.2. oben). Damit liegt die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin in der Kom- petenz des Gerichts. 3.1.4 Sachverständigengutachten zum aktenkundigen Verhalten der Straf- und Zivilklä- gerin (Beweisantrag Nr. 3) Eine kinderpsychologische Begutachtung zum aktenkundigen Verhalten der Straf- und Zivilklägerin und insbesondere zur Klärung der Frage, ob aus diesem ein tatsächlich erlittener sexueller Missbrauch mit der notwendigen Sicherheit abgelei- tet werden kann, erweist sich als nicht erforderlich. Im Rahmen der Beweiswürdi- gung wird mitunter berücksichtigt, dass alleine von einem sexualisierten Verhalten nicht auf einen konkreten sexuellen Missbrauch geschlossen werden kann (vgl. insb. E. 8.9.4 unten). 3.1.5 Erneute Befragung der Straf- und Zivilklägerin / Konfrontationsanspruch i.S.v. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK (Beweisantrag Nr. 4, Eventualantrag) 3.1.5.1 Begründung der Verteidigung Zur Begründung des eventualiter gestellten Beweisantrags auf erneute Befragung der Straf- und Zivilklägerin brachte Rechtsanwältin B.________ zusammengefasst vor, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine belastende Zeugen- aussage grundsätzlich nur verwertbar sei, wenn der Beschuldigte den Belastungs- zeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation habe befragen können. Die Gelegenheit zur Befragung müsse zudem angemessen und ausreichend sein. Bezüglich der Tatvorwürfe gemäss Ziff. I.1., 1., 3. und 4. Lemma der Anklageschrift habe bis anhin keine Konfrontationseinvernahme im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK stattgefunden. Die entsprechenden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin dürften damit nicht verwertet werden. Dies umso mehr, als diese Aussagen gemäss Vorinstanz der wesentliche bzw. der einzige Beweis für den entsprechenden Schuldspruch darstellten. Die Aussagen seien gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung und mit Blick auf die Rechtsprechung zur EMRK absolut unverwertbar (pag. 1283). 3.1.5.2 Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft brachte hiergegen vor, dass eine dritte Befragung der Straf- und Zivilklägerin für diese eine zwingend zu vermeidende Belastung dar- stelle. Es handle sich um einen besonderen Umstand, welcher eine erneute Befra- gung auszuschliessen vermöge. Zudem handle es sich um Äusserungen des Kin- des, welche die verantwortlichen Betreuungspersonen wahrgenommen und ent- 7 sprechend rapportiert hätten, und damit nicht um Aussagen, bei denen ein Konfron- tationsrecht betreffend die Straf- und Zivilklägerin bestehe. Die verantwortlichen Betreuungspersonen seien als (Belastungs-)Zeugen befragt worden, und der Be- schuldigte habe angemessen und hinreichend Gelegenheit gehabt, diese Zeugnis- se in Zweifel zu ziehen und Fragen an die beiden Belastungszeugen zu stellen. Damit liege keine absolute Unverwertbarkeit der Journaleinträge bzw. der Aussa- gen der Straf- und Zivilklägerin vor und die Vorinstanz habe zu Recht auf diese beiden Zeugenaussagen im Sinne der Würdigung von subjektiven Beweismitteln abgestellt und in das Beweisergebnis überführt (pag. 1295). 3.1.5.3 Stellungnahme der Straf- und Zivilklägerin Rechtsanwältin D.________ wendete ihrerseits ein, dass die Straf- und Zivilkläge- rin bereits zwei Mal einvernommen worden sei, minderjährig sei und dem Delikt de- likate familiäre Strukturen zugrunde liegen würden. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf das Gutachten sei davon auszugehen, dass die Eltern der Straf- und Zivil- klägerin eine derartige Belastung ihrer Tochter nicht abfangen könnten. Es liege ein Anwendungsfall von Art. 154 Abs. 4 StPO vor, da die Straf- und Zivilklägerin an- dernfalls einer starken psychischen Belastung ausgesetzt würde. Es sei keine dritte Befragung durchzuführen (pag. 1297). 3.1.5.4 Erwägungen der Kammer Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nachfolgend EGMR) kann nur unter besonderen Umständen auf eine Gegenüber- stellung des Angeklagten mit dem Belastungszeugen oder auf eine zusätzliche Be- fragung verzichtet werden. Eine umstrittene Aussage, welche für den Schuldspruch von entscheidender Bedeutung für den Schuldspruch ist, kann gemäss relativierter Praxis des EGMR ohne Konfrontation mit dem Belastungszeugen berücksichtigt werden, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, um das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren und die Zuverlässigkeit der Beweise zu gewährleisten. Mit anderen Worten muss das Gleichgewicht des Verfahrens wie- derhergestellt werden. Diese Frage muss im Rahmen einer umfassenden Bewer- tung der Fairness des Verfahrens geprüft werden, bei der nicht nur die Rechte der Verteidigung, sondern auch Interessen der Öffentlichkeit und der Opfer an einer Strafverfolgung des Täters berücksichtigt werden. Es gilt dabei einen dreistufigen Ansatz zu wählen. Zunächst ist zu untersuchen, ob es einen wichtigen Grund gab, der die fehlende Konfrontation rechtfertigt. Danach gilt es zu prüfen, ob die Aussa- ge die einzige oder entscheidende Grundlage für die Verurteilung war. Schliesslich muss geprüft werden, ob es ausgleichende Elemente, namentlich starke Verfah- rensgarantien gab, welche ausreichend sind, um die der Verteidigung verursachten Nachteile auszugleichen und damit die Fairness des gesamten Verfahrens zu ge- währleisten vermögen (vgl. BGE 148 I 295 E. 2.2 [Erhebung belastender Aussagen durch Zeugnis vom Hörensagen] m.w.H., insb. Urteil des EGMR Schatschaschwili gegen Deutschland vom 15. Dezember 2015 [Beschwerde Nr. 9154/10]). Gemäss Art. 154 StPO gelten besondere Massnahmen zum Schutz von Kindern als Opfer. Gemäss Art. 154 Abs. 4 lit. b StPO darf ein Kind während des gesamten 8 Verfahrens in der Regel nicht mehr als zweimal einvernommen werden. Dadurch sollen schwere psychische Belastungen des Kindes möglichst vermieden werden. Vorliegend kam es betreffend den Vorwurf gemäss Ziff. I.1., 2. Lemma der Ankla- geschrift am 28. Mai 2019 zu einer zweiten Videobefragung der Straf- und Zivilklä- gerin in Anwesenheit der Verteidigung des Beschuldigten, wobei sich die Straf- und Zivilklägerin zum Vorwurf gegen den Beschuldigten nicht mehr konkret äusserte (vgl. pag. 228 ff.). Die Vorwürfe gemäss Ziff. I.1., 1., 3. und 4. Lemma der Anklage- schrift basieren demgegenüber auf von Drittpersonen geschilderten Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, welche die Straf- und Zivilklägerin erst nach ihren beiden Videobefragungen im Rahmen ihrer Fremdplatzierung machte. Zwar liegen die Aussagen der Betreuungspersonen vor und wurden diese parteiöffentlich einver- nommen. Näheres zum vorgeworfenen Sachverhalt auszusagen, ist jedoch nur die Straf- und Zivilklägerin selbst in der Lage, weshalb die parteiöffentlichen Einver- nahmen der Drittpersonen die Konfrontation mit der Straf- und Zivilklägerin nicht per se obsolet machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_905/2010 vom 16. Juni 2011 E. 2.3.2). Diesen Umstand gilt es vielmehr bei den kompensierenden Fakto- ren zu berücksichtigen (vgl. nachfolgend). Wie die Generalstaatsanwaltschaft und Rechtsanwältin D.________ zutreffend festhielten, stellte eine dritte Einvernahme für die Straf- und Zivilklägerin vor dem Hintergrund der besonderen familiären Konstellation eine mit dem Kindswohl nicht zu vereinbarende schwere psychische Belastung dar. Dies umso mehr, als seit den zu beurteilenden Vorfällen bzw. den Erstaussagen der Straf- und Zivilklägerin im März 2019 mehrere Jahre vergangen sind und die nun bereits neunjährige Straf- und Zivilklägerin wieder zu Hause bei ihren Eltern lebt, d.h. zusammen mit dem Beschuldigten. Bei einer erneuten Befragung würde die Straf- und Zivilklägerin so- mit einem massiven Interessenskonflikt mit mutmasslich (re-)traumatisierenden Folgen ausgesetzt. Hinzu kommt, dass aufgrund der erwähnten Familiensituation nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Straf- und Zivilklägerin zwischenzeit- lich suggestiv beeinflusst wurde. Eindrücklich und sinnbildlich hierfür sind die Aus- sagen des Bruders der Straf- und Zivilklägerin zu den Fotos und Filmaufnahmen, welche zu einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit Kindern und Pornografie geführt haben. So sagte der Bruder der Straf- und Zivilklägerin im vorliegenden Verfahren aus, dass er die Bilder, welche der Beschuldigte von ihm gemacht habe, nicht als sexuelle Misshandlung empfun- den habe (pag. 0235). Eine solche Aussage ist insofern bemerkenswert, als die be- treffenden Fotos und Filmaufnahmen eine klare Sprache sprechen und nicht den geringsten Zweifel an den Intentionen des Beschuldigten lassen (vgl. Fotos und Filmaufnahmen in den edierten Akten SK 19 147, pag. 130 ff.). Es muss somit da- von ausgegangen werden, dass auch die Straf- und Zivilklägerin in der Zwischen- zeit wiederholt Beeinflussungen ausgesetzt war, welche die Ergründung der Wahr- heit anlässlich einer weiteren Befragung von vornherein verunmöglichen. Des Weiteren ist der grosse zeitliche Abstand zwischen den angeklagten Vorfällen und einer allfälligen erneuten Befragung zu berücksichtigen, der gemäss Fachlite- ratur ein grosses, kaum lösbares Problem darstellt. Insbesondere bei Kindern unter sechs Jahren stellt Vergessen und Nicht-Erinnern-Können ein normaler Vorgang 9 dar, weshalb es gemäss DITTMANN absurd sei, zu glauben, dass sich ein Kind um die zehn Jahre bei einer psychiatrisch-psychologischen Exploration mehrere Jahre nach den Vorfällen genau an das Erlebte erinnern könne (DITTMANN, Die Begutach- tung der Glaubhaftigkeit bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch aus psychologisch- psychiatrischer Sicht, in: Jugend und Strafrecht, Reihe Kriminologie Band 16, 1998, S. 249). Die Straf- und Zivilklägerin ist bereits neunjährig, wobei die angeklagten Vorfälle mehr als vier Jahre zurückliegen. Bei einer erneuten Befragung der Straf- und Zivilklägerin wären gemäss kinderpsychologischen Erkenntnissen somit keine konkreten Erinnerungen mehr zu erwarten, sofern solche überhaupt noch vorhan- den sind (sog. Kindliche Amnesie). Zugleich ginge – wie bereits erwähnt – mit einer erneuten Befragung der Straf- und Zivilklägerin ein erhebliches Risiko einer schwe- ren (Re-)Traumatisierung und eines massiven Interessenkonflikts einher. Anzufügen ist, dass der lange Zeitablauf nicht alleine von den verfahrensleitenden Behörden zu vertreten ist, welche in Beachtung von Art. 154 Abs. 4 lit. b StPO im Interesse des Kindswohls auf eine dritte Befragung der Straf- und Zivilklägerin ver- zichtet haben. Der Beschuldigte erhielt im Laufe des Verfahrens wiederholt Gele- genheit, Beweisanträge zu stellen (pag. 951, pag. 1015, pag. 1128 ff.). Eine erneu- te Befragung der Straf- und Zivilklägerin beantragte er jedoch erst im Berufungsver- fahren (pag. 1275 ff.). Insoweit hat es der Beschuldigte selbst zu verantworten, dass neben dem klar überwiegenden Kindswohl nun auch der lange Zeitablauf ge- gen eine erneute, dritte Befragung der Straf- und Zivilklägerin spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 1.5.2). Nach dem Gesagtem stehen gewichtige Gründe des Kindswohls wie auch der lan- ge Zeitablauf einer erneuten, dritten Befragung der Straf- und Zivilklägerin entge- gen. Es gilt somit in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die nicht konfrontierten Aussa- gen der Straf- und Zivilklägerin die einzige oder entscheidende Grundlage für die mit vorliegendem Urteil ausgesprochene Verurteilung darstellen. Gemäss relativier- ter Rechtsprechung des EGMR spricht dies zwar nicht per se gegen eine Verwen- dung der Aussagen, ist jedoch bei der Interessenabwägung miteinzubeziehen. Je bedeutender eine Aussage für das Verfahren ist, umso gewichtiger müssen die ausgleichenden Faktoren sein, um die Fairness des Verfahrens zu gewährleisten (SCHLEIMINGER, Wiederholung der Beweiserhebung bei Teilnahmerechtsverletzung [Art. 147 Abs. 3 StPO] und Recht auf Konfrontation [Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK], ZStrR 141/2023 S. 40 ff., 49 ff.). Vorliegend beruhen die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe massge- blich auf den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, die sie gegenüber verschiede- nen Betreuungspersonen machte. Die Betreuungspersonen haben ihre Wahrneh- mungen schriftlich festgehalten und wurden parteiöffentlich befragt. Dem Beschul- digten war es dadurch möglich, die Aussagen der Betreuungspersonen konfrontativ auf die Probe zu stellen, z.B. wann und wie sie die belastenden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin wahrgenommen haben und was die Straf- und Zivilklägerin konkret mitteilte. Näheres zum vorgeworfenen Sachverhalt auszusagen, ist zwar nur die Straf- und Zivilklägerin selbst in der Lage (vgl. auch Urteil des Bundesge- richts 6B_905/2010 vom 16. Juni 2011 E. 2.3.2). Dies ändert jedoch nichts daran, 10 dass es sich bei der Konfrontation der Betreuungspersonen um ein starkes aus- gleichendes Element handelt. Einerseits erlauben diese Aussagen dem Gericht, die Entstehungsgeschichte und den Kontext der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu beurteilen und dadurch die Glaubhaftigkeit derselben vertieft und sorgfältig zu prüfen. Andererseits hat der Beschuldigte dadurch Gelegenheit erhalten, zu den belastenden Aussagen Stellung nehmen zu können. Wie die nachfolgende Be- weiswürdigung aufzeigt, erlauben es die Entstehung der Aussagen, deren Qualität sowie die Begleitumstände dem Gericht, die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin vertieft zu prüfen. Zudem bestehen weitere Beweismittel (u.a. Beobachtungen der befragenden Fachpersonen und Betreuungspersonen, Akten des Strafverfahrens SK 19 147, Wahrnehmungsbericht der Polizei, etc.), die eine sorgfältige Einord- nung der nicht konfrontierten Aussagen der Straf- und Zivilklägerin erlauben. Mit anderen Worten sind vorliegend – selbst vor dem Hintergrund, dass die belasten- den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin von massgeblicher Bedeutung sind – genügend ausgleichende Elemente vorhanden, welche es der Verteidigung erlaub- ten, die durch die fehlende Konfrontation verursachten Schwierigkeiten auszuglei- chen und auf diese Weise die Fairness des gesamten Verfahrens zu gewährleisten (vgl. BGE 148 I 295 E. 2.2 f.). Eine Verletzung des Konfrontationsanspruchs ist nach dem Gesagten zu vernei- nen. 3.2 Psychologischer Sachverständigengutachten vom 30. September 2019 aus dem Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) G.________ Soweit der Beschuldigte die Unverwertbarkeit des Gutachtens fordert, kann seiner Argumentation nicht gefolgt werden: Gemäss Art. 194 Abs. 1 StPO ziehen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Akten anderer Verfahren bei, wenn dies – wie im vorliegenden Fall – für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. Die Staatsanwaltschaft durfte somit die Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, beinhaltend u.a. das psychologische Sachverständigengutachten und die Beantwortung der Ergänzungsfragen, beizie- hen. Die Frage der Verwertbarkeit stellte sich höchstens dann, wenn aus dem Gut- achten selbstbelastende Aussagen des Beschuldigten oder Schlussfolgerungen des Gutachtens, die unmittelbar auf solchen selbstbelastenden Aussagen des Be- schuldigten beruhen, zu dessen Verurteilung verwendet würden. Dies ist jedoch weder ersichtlich noch wurde dies von der Verteidigung geltend gemacht. 3.3 Beweisergänzungen von Amtes wegen Von Amtes wegen wurden ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 17. April 2023, pag. 1323) sowie bei der Kantonspolizei Bern ein Leumundsbericht in- klusive Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse (datierend vom 13. April 2023, pag. 1318 ff.) eingeholt. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte ergänzend zur Sa- che und zur Person einvernommen (pag. 1337 ff.). 11 4. Anträge der Parteien Der Beschuldigte stellte in der Sache folgende Anträge (pag. 1272 ff.; Hervorhe- bungen im Original; bestätigt anlässlich Berufungsverhandlung, pag. 1353): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil vom 24. November 2021 des Regionalgerichts Oberland in Rechtskraft erwachsen ist in Bezug auf: 1.1. die Einstellung von der Anschuldigung der Tätlichkeiten, angeblich begangen von Sommer 2018 bis 24.11.2018 in E.________ (Ort), zum Nachteil von C.________, geb. ________2014; 1.2. den Freispruch von der Anschuldigung der Tätlichkeiten, angeblich begangen vom 24.11.2018 bis 18.03.2019 in E.________ (Ort), zum Nachteil von C.________, geb. ________2014. 2. A.________ sei freizusprechen von den Anschuldigungen: 2.1. der sexuellen Handlungen mit einem Kind und der Schändung angeblich mehrfach began- gen in der Zeit von ________2014 bis 18.03.2019 in E.________ (Ort), zum Nachteil sei- ner Tochter C.________, geb. ________2014, gemäss Ziffer III.1 des Urteils; 2.2. der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht angeblich begangen in der Zeit von ________2014 bis 18.03.2019 in E.________ (Ort), zum Nachteil von C.________, geb. ________2014, gemäss Ziffer III.2 des Urteils; 2.3. der Übertretung gegen das Waffengesetz angeblich begangen am 10.04.2019 in E.________ (Ort), gemäss Ziffer III.3 des Urteils. 3. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 4. Dem Berufungsführer sei für die erst- und oberinstanzlichen Verteidigungskosten eine Entschä- digung für die Verteidigungskosten in gerichtlich zu bestimmender Höhe gestützt auf die noch separat einzureichende Honorarnote auszurichten. 5. Dem Berufungsführer sei eine Entschädigung gestützt auf Art. 429 abs. 1 lit. c StPO von min- destens CHF 20'000.00 auszurichten. 6. Die Privatklage der Privatklägerin sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Allfällige weitere Verfügungen (Zustimmung Löschung DNA, Mitteilungen etc.) seien von Amtes we- gen zu treffen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte ihrerseits was folgt (pag. 1374 ff.; Her- vorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 24. November 2021 (PEN 21 269) in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung des Strafverfahrens wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen von Sommer 2018 bis 24.11.2018 in E.________ (Ort), z.N. von C.________, geb. ________2014, ohne Ausrich- tung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 12 2. des Freispruchs von der Anschuldigung wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen vom 24.11.2018 bis 18.03.2019 in E.________(Ort), z.N. von C.________, geb. ________2014, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der sexuellen Handlungen mit Kind und Schändung, mehrfach begangen in der Zeit von ________2014 bis 18.03.2019 in E.________ (Ort), z.N. von C.________, geb. ________2014; 2. des Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, begangen in der Zeit von ________2014 bis 18.03.2019 in E.________ (Ort), z.N. von C.________, geb. ________2014; 3. der Übertretung gegen das Waffengesetz, begangen am 10.04.2019 in E.________ (Ort), und er sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern von ________, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 55 Tagen; 2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung; 3. zu einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot für jede berufliche und jede organisierte ausserberuf- liche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst; 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl, eine angemessene Ge- bühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die beschlagnahmte Waffe sei der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe zur Prüfung verwaltungsrechtlicher Massnahmen zu übergeben. 2. Die beschlagnahmten elektronischen Datenträger seien A.________ nach Eintritt der Rechtskraft zurückzugeben. 3. Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen. 4. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu ertei- len. 5. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 6. Es seien die weiteren notwendigen Verfügungen zu erlassen. 13 Die Anträge der Straf- und Zivilklägerin lauten wie folgt (pag. 1377 f.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 24. November 2021 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1.1 das Strafverfahren gegen A.________ wegen Tätlichkeiten gemäss Ziff. 1 des Urteils ohne Aus- richtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde; 1.2 A.________ von der Anschuldigung der Tätlichkeiten gemäss Ziff. II des Urteils ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten freigesprochen wurde. II. A.________ sei demgegenüber schuldig zu erklären 2.1 der sexuellen Handlungen mit Kind und Schändung, mehrfach begangen in der Zeit vom ________2014 bis 18.03.2019 in E.________ (Ort), z.N. der Privatklägerin gemäss Ziff. 111.1 des angefochtenen Urteils; 2.2 der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, begangen in der Zeit vom ________2014 bis 18.03.2019 in E.________ (Ort), z.N. der Privatklägerin gemäss Ziff. 111.2 des angefochtenen Urteils. III. A.________ sei angemessen zu bestrafen. IV. A.________ sei zu verurteilen, 4.1 die erst- und die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen; 4.2 der Privatklägerin eine Genugtuung von CH F 12'000.00, nebst Zins zu 5% seit 18.03.2019, zu bezahlen; 4.3 die Parteikosten der Privatklägerin gemäss Kostennoten zu tragen. Die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen wird ausdrücklich vorbehalten und die Zivilklage sei diesbezüglich auf den Zivilweg zu verweisen. V. Das erst- und das oberinstanzliche amtliche Honorar der amtlichen Anwältin der Privatklägerin sei ge- stützt auf die eingereichten Honorarnoten gerichtlich zu bestimmen. VI. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Fassung vom 23. Januar 2023). Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf die Schuldsprüche, auf die Sank- tionen, die Verurteilung zu den Verfahrenskosten (Ziffer III. des erstinstanzlichen 14 Urteilsdispositivs) inklusive Auferlegung der amtlichen Entschädigung der Verteidi- gung und der Vertretung der Straf- und Zivilklägerin (Ziffer IV.), die Genugtuung (Ziffer V.), die Zivilklage (Ziffer. VI.) sowie die weiteren Verfügungen gemäss Ziffer VII.1.-5. Als Folge dieser Beschränkung und mangels Anschlussberufung erwächst das erstinstanzliche Urteil bezüglich der Teileinstellung des Verfahrens (Ziffer I.) sowie des Freispruchs (Ziffer II.) in Rechtskraft. Diese Punkte sind damit nicht mehr Ge- genstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Ebenfalls in Rechtskraft erwach- sen ist die Verfügung gemäss Ziffer VII.2. (Rückgabe der beschlagnahmten Fest- platten), da es diesbezüglich am Rechtsschutzinteresse des Beschuldigten man- gelt. Betreffend die weiteren Verfügungen ist der Beschuldigte entweder beschwert (Ziff. VII.1.) oder sind diese der Rechtskraft nicht zugänglich (Ziff. VII.3.-VII.5.). Die angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils hat die Kammer neu zu beurteilen. Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kogni- tion (Art. 389 Abs. 3 StPO). Aufgrund der ausschliesslichen Berufung des Beschul- digten ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. 6. Anklagegrundsatz Wie bereits vor der Vorinstanz machte die Verteidigung oberinstanzlich bezüglich sämtlicher Tatvorwürfe eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend (pag. 1350 ff.). Einerseits sei die Anklageschrift bezüglich der sexuellen Handlun- gen mit Kindern sowie Schändung (Ziff. I.1. der Anklageschrift, pag. 964 f.) unge- nügend, da der Tatzeitraum ab dem Geburtstermin der Straf- und Zivilklägerin ge- nannt werde, zu diesem frühen Zeitpunkt jedoch noch gar kein Erinnerungsvermö- gen bestehen könne (pag. 1351). Beim Vorwurf der Verletzung der Erziehungs- oder Fürsorgepflicht (Ziff. I.2. der Anklageschrift, pag. 965) werde ein Tatzeitraum von fünf Jahren genannt, was dem Anklagegrundsatz ebenfalls nicht genüge. Zu- dem sei lediglich eine Störung und keine Gefährdung angeklagt (pag. 1352). Be- züglich der Übertretung gegen das Waffengesetz (WG, SR 514.54; Ziff. I.4. der An- klageschrift, pag. 966) fehle es in der Anklageschrift an der Nennung des Erwerbs- zeitpunkts der Waffe, womit auch bezüglich dieses Vorwurfs ein Verstoss gegen den Anklagegrundsatz vorliege (pag. 1149; Protokoll erstinstanzliche Hauptver- handlung). 6.1 Sexuelle Handlungen mit Kinder und Schändung (Ziff. I.1. der Anklageschrift) Die konkrete Eingrenzung des Tatzeitraums vom Zeitpunkt der Geburt der Straf- und Zivilklägerin bis zum Zeitpunkt, als sie die ersten belastenden Aussagen mach- te, ist ausreichend und genügt dem Anklagegrundsatz. Bei gehäuften und regelmässigen Delikten ist dem Anklagegrundsatz genüge ge- tan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen. Nicht entscheidend ist, ob sich der Beschwerdeführer effektiv ein Alibi beschaffen kann oder sich an den Tatzeitraum erinnert (vgl. Urteile des Bundesgerichts 15 6B_1003/2020 vom 24. April 2021 E. 1.2.1; 6B_619/2019 vom 11. März .2020 E. 2.3; 6B_907/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 1.3; 6B_441/2013 vom 4. Novem- ber 2013 E. 3.2). Es versteht sich von selbst, dass sich die Straf- und Zivilklägerin kaum an einen Missbrauch in den ersten Monaten nach ihrer Geburt erinnern dürfte; das Erinne- rungsvermögen muss sich erst entwickeln und ausbilden (vgl. NIEHAUS, Begutach- tung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, FamPra.ch 2010 S. 315 ff., S. 320, wonach Kinder bereits im Alter von zwei bis drei Jahren Ereignisse angemessen wahrnehmen und oft über einen längeren Zeitraum behalten können). Wann dies bei der Straf- und Zivilklägerin konkret der Fall war, lässt sich hingegen nicht fest- stellen. Vor diesem Hintergrund genügt es, wenn die Anklageschrift den gesamten Zeitraum seit der Geburt der Straf- und Zivilklägerin nennt. Andernfalls müsste die Staatsanwaltschaft in willkürlicher Art und Weise einen (kürzeren) Zeitraum nen- nen, an welchen sich die Straf- und Zivilklägerin mutmasslich zurück erinnern konn- te, was auch von der Wissenschaft in keiner Weise präzise festgelegt werden kann. Für den Beschuldigten war sodann ohne Weiteres ersichtlich, welche konkreten sexuellen Handlungen zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin Gegenstand der Anklage bilden. Die einzelnen zur Last gelegten sexuellen Handlungen sind jeweils klar umschrieben, was eine hinreichende Individualisierung der Taten erlaubt und die zeitliche Unbestimmtheit der Anklage aufzuwiegen vermag. Anzufügen ist, dass in der Anklageschrift zwar nur einzelne sexuelle Handlungen aufgeführt werden, dies jedoch jeweils mit der Wendung «mindestens einmal». Die Anklage schliesst eine Mehrfachbegehung der sexuellen Handlungen somit nicht aus und legt eine solche sogar nahe. Aufgrund der Beweislage muss eine Würdi- gung betreffend Anzahl und Häufigkeit der vorgeworfenen sexuellen Handlungen indes rein spekulativ bleiben, so dass – gerade mit Blick auf den Anklagegrundsatz – eine Beschränkung auf jeweils (mindestens) einen Vorfall erfolgte. 6.2 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Ziff. I.2. der Anklageschrift) Bezüglich des angeklagten Tatzeitraums kann sinngemäss auf das soeben Ausge- führte verwiesen werden. Die angeklagte Verletzung der Fürsorge- oder Erzie- hungspflicht beruht auf zahlreichen (Teil-)Vorwürfen, wobei sich die vorgeworfenen Handlungen und Unterlassungen gesamthaft über mehrere Jahre erstreckt haben sollen. Dem Tatbestand von Art. 219 Abs. 1 StGB ist denn auch eine längere De- liktsdauer immanent, stellt sich eine Entwicklungsstörung doch in der Regel nicht aufgrund eines einzelnen Vorfalls ein. Soweit der Beschuldigte vorbringt, es sei lediglich eine Störung der körperlichen oder seelischen Entwicklung der Straf- und Zivilklägerin angeklagt, nicht jedoch ei- ne Gefährdung, wie sie Art. 219 Abs. 1 StGB verlange, verfängt seine Argumenta- tion nicht: Die angeklagte Störung geht über die geforderte Gefährdung hinaus (überschiessende Tatbestandsverwirklichung) und stellt nichts anderes als die Re- alisierung dieser Gefahr dar. Es ist somit der Vorinstanz zu folgen, wonach die an- geklagte Störung die Gefährdung mitumfasst und der Anklagegrundsatz folglich nicht verletzt ist (S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1242). 16 6.3 Übertretung gegen das Waffengesetz (Ziff. I.4. der Anklageschrift) Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten nicht der Kauf der Waffe zur Last gelegt wird, sondern der Besitz der Luftdruckpistole am 10. April 2019 oh- ne über einen entsprechenden schriftlichen Vertrag über deren Erwerb zu verfü- gen. Das Erwerbsdatum spielt damit nur insofern eine Rolle, als zu prüfen ist, ob für den Beschuldigten am 10. April 2019 konkret die Pflicht nach Art. 10 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 11 Abs. 1 WG bestand, über einen schriftlichen Erwerbsvertrag für die Luftdruckpistole zu verfügen. Ein solch entlastender Umstand (mehr als 10 Jahre seit dem Erwerb vergangen), der die angeklagte Pflichtverletzung entfallen lässt, stellt kein Tatbestandselement dar und ist folglich nicht in der Anklage aufzuführen. Somit liegt bezüglich des Tatvorwurfs gemäss Ziff. I.4. der Anklageschrift ebenfalls keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Allgemeine Grundlagen zur Beweiswürdigung Bezüglich der allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, namentlich betref- fend die Analyse der Aussagen bei Kindern (S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 1199 ff.). Demnach sind gemäss Bundesgericht und Literatur ver- lässliche Darstellungen kaum vor Abschluss des vierten Lebensjahrs zu erhalten und gelten Kinder grundsätzlich erst ab etwa vier Jahren als aussagetüchtig. Für die Beurteilung der Aussagetüchtigkeit sind jedoch stets der individuelle Entwick- lungsstand und die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und es ist der Gefahr von suggerierten Aussagen Rechnung zu tragen. Insbesondere jün- gere Kinder sind unter bestimmten Bedingungen (z.B. gegenüber Autoritätsperso- nen) empfänglich für suggestive Beeinflussungen und es besteht in Fällen mit ho- hem Suggestionspotential in der Entstehungsgeschichte der Aussagen keine Mög- lichkeit, die Suggestionshypothese mit hinreichender Zuverlässigkeit zu verwerfen. 8. Sexuelle Handlungen mit Kindern und Schändung (Ziff. I.1. der Anklageschrift) 8.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift vom 15. Juni 2021 fol- gender Sachverhalt zur Last gelegt: Sexuelle Handlungen mit Kind und Schändung (Art. 187 Ziff. 1 StGB und Art. 191 StGB) mehrfach begangen zum Nachteil seiner Tochter C.________, geb. ________2014, in E.________ (Ort), indem er zu nicht näher bekannten Zeitpunkten in der Zeit von ________2014 bis 18.03.2019 bzw. als C.________ bereits altersbedingt in der Lage war, sich an die Vorfälle zu erinnern, im Wissen um das Alter von C.________ in sexueller Absicht - C.________ ihn mindestens einmal am Penis lecken liess; - mindestens einmal die Vagina, evtl. den Po, von C.________ mit dem Penis, evtl. mit den Fin- gern, evtl. mit einem Stecken, berührte; 17 - sich mindestens einmal von C.________ am Penis berühren liess; - mindestens einmal C.________ an den Brüsten ausgriff; wobei C.________ mit Bezug auf die sexuellen Handlungen altersbedingt nicht urteilsfähig war. Der Vorwurf wird vom Beschuldigten vollumfänglich bestritten (pag. 1340 ff.). 8.2 Beweismittel Diesbezüglich kann vorab auf die Zusammenstellung in der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung verwiesen werden, auf deren Wiederholung an dieser Stelle ver- zichtet wird (S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1203 ff.). Soweit für die Beweiswürdigung von Relevanz, wird an den entsprechenden Stellen auf einzelne Beweismittel eingegangen. Einleitend kann im Sinne einer kurzen Über- sicht zu den Beweismitteln – in nicht abschliessender Weise – was folgt festgehal- ten werden: Verfahrenseinleitung: Das Strafverfahren wurde aufgrund einer Meldung der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde G.________ (pag. 107) an die Hand ge- nommen, die wiederum aufgrund einer Gefährdungsmeldung der Schule handelte (pag. 109 ff.). Das Strafverfahren wurde somit durch eine neutrale Stelle ausgelöst, was bei der Aussagegeschichte von besonderer Relevanz ist. Der Vorwurf wurde nicht etwa aus dem familiären Umfeld erhoben, wo das Suggestionspotential in der Regel deutlich erhöht ist. Protokoll der Kindergartenlehrerin (pag. 112): In diesem Protokoll finden sich erst- mals die Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin bzgl. der Vornahme von sexuel- len Handlungen des Beschuldigten an ihr. Die Kindergartenlehrerin hat anlässlich ihrer parteiöffentlichen Einvernahme diese Ausführungen als im Wesentlichen zu- treffend bestätigt (pag. 174 Z. 33 ff.). Sie schilderte zudem weitere Verhaltensauf- fälligkeiten der Straf- und Zivilklägerin und erwähnte die ausgebliebene Reaktion der Eltern anlässlich des Elterngesprächs nach erfolgter Mitteilung (pag. 174 Z. 40 ff.). Strafverfahren SK 19 147: Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft wegen se- xueller Handlungen mit Kindern z.N. seines Sohnes und Pornografie, beides mehr- fach begangen. Der Beschuldigte erstellte Fotos und Filmaufnahmen von seinem Sohn, wobei er diesen hierfür zu sexuellen Handlungen verleitete. Zudem wurden beim Beschuldigten Dateien mit kinderpornografischem Inhalt festgestellt. Hausdurchsuchung/Anhaltung: Im Berichtsrapport (pag. 115 ff.) ist festgehalten, dass die Türe erst nach etwas mehr als 10 Minuten geöffnet wurde und sich die Straf- und Zivilklägerin beim Eintreffen der Polizei im Bett des Beschuldigten be- funden habe, in Seitenlage liegend und nur mit Unterhosen bekleidet. Gegenüber der betreuenden Polizistin soll die Straf- und Zivilklägerin auf Nachfrage, ob der Beschuldigte ihr etwas gesagt habe, als die Polizei gekommen sei, geantwortet ha- ben: «nüt säge wäge öppis», wobei sie das «öppis» nicht weiter benennen konnte. Erwähnt wird – wie auch an anderen Stellen in den Akten –, dass die Straf- und Zi- vilklägerin schnell Vertrauen zu fremden Personen aufbaue, und keine Berührungsängste gegenüber diesen habe. 18 Untersuchung/Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Bern (pag. 118 und pag. 376 ff.): Bei der Untersuchung durch die Kindergynäkologin und die IRM-Ärztin soll die Straf- und Zivilklägerin spontan geäussert haben, dass sie nicht wolle, dass man sie im Mund und an den Füssen untersuche, und «dä Stä- cke» nicht hervornehmen solle. Sie würde genügend Luft haben. Sie habe das Ausziehen des Oberteils verweigert und initial auch die Untersuchung des Genital- bereichs, indem sie geäussert habe, «nicht hier» und sich – noch bekleidet – beide Hände vor den Genitalbereich gehalten habe. Beim Abtasten der Kopfhaut habe sie spontan geäussert, dass es sich wie eine Massage anfühle und der Beschuldig- te dies häufiger mache. Verletzungen am Analbereich, am Scheideneingang oder am Jungfernhäutchen konnten keine festgestellt werden, was sexuelle Handlungen inkl. Manipulation am Genital- und/oder Analbereich aber nicht ausschliesse. Einvernahme Straf- und Zivilklägerin (pag. 223 ff. und pag. 228 ff.): Hier ist auf die Videoeinvernahmen zu verweisen. Konkrete Vorwürfe betreffend sexuelle Hand- lungen des Beschuldigten ihr gegenüber finden sich keine in ihren Aussagen. Auf diesen Themenkreis angesprochen antwortete sie mit «ig weiss nid» oder Ähnli- chem. Journal der F.________ (pag. 460 ff.): Im Journal werden wiederholt Situationen geschildert, bei denen die Straf- und Zivilklägerin keine Hemmungen zeigte, fremde Personen an intimen Stellen zu berühren. Zudem sind wiederholt Verhaltensauffäl- ligkeiten und sexualisierte Aussagen der Straf- und Zivilklägerin dokumentiert. Das Journal ist eindrücklich und einzelne Einträge darin sind zentral für die angeklagten Tatvorwürfe. So basieren die Vorwürfe, der Beschuldigte habe die Straf- und Zivil- klägerin seinen Penis berühren und lecken lassen und die Brüste der Straf- und Zi- vilklägerin ausgegriffen im Wesentlichen auf diesen Journaleinträgen. Die beiden Betreuungspersonen, welche die entsprechenden Journaleinträge verfasst hatten, wurden parteiöffentlich einvernommen. Beide bestätigten ihre Feststellungen (vgl. pag. 254 ff. und pag. 260 ff.). Aussagen des Beschuldigten (pag. 12 ff., pag. 124 ff., pag. 146 ff. und pag. 1130 ff.): Der Beschuldigte stritt bis zuletzt alles ab, stellte dabei die dokumentierten be- lastenden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin in Frage und verlangte eine psy- chologische Abklärung der Straf- und Zivilklägerin. Aussage des Bruders der Straf- und Zivilklägerin (pag. 234 ff.): Der Bruder der Straf- und Zivilklägerin sagte aus, nie etwas in diese Richtung wahrgenommen zu haben, und gab hinsichtlich der sexuellen Handlungen des Vaters ihm gegenüber an, dies nicht als sexuelle Misshandlung empfunden zu haben. Aussagen der Mutter der Straf- und Zivilklägerin (pag. 180 ff., pag. 198 ff. und pag. 408 ff.): Die Mutter schenkte den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin keinen Glauben und konnte sich diese Aussagen nicht bzw. einzig mit Blick auf das Nach- barskind H.________ erklären, welches die Straf- und Zivilklägerin bedrängt haben soll. Aussagen der Nachbarin, Frau I.________ (pag. 244 ff.): Sie will ebenfalls nichts festgestellt haben und sagte aus, dass die Straf- und Zivilklägerin auf eine Frage einfach manchmal ja und manchmal nein sage, wie eine Fahne im Wind. Wenn die 19 Straf- und Zivilklägerin ihr gegenüber so etwas gesagt hätte, was sie nicht getan habe, wäre sie jedenfalls sehr vorsichtig gewesen, das auch so zu glauben. Durchsuchung digitaler Datenträger (pag. 102 f.): Es wurden keine strafrechtlich re- levanten Daten gefunden. Allerdings konnten zwei Datenträger vom Fachbereich Digitale Forensik (FDF) der Kantonspolizei Bern nicht entschlüsselt werden und der Beschuldigte machte diesbezüglich keine Angaben zum Passwort. Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren/Gutachten (pag. 676 ff.): Im Gutachten wird das sexualisierte Verhalten der Straf- und Zivilklägerin als auffällig bezeichnet und ausgeführt, dass die Beziehung zwischen der Straf- und Zivilklägerin und dem Beschuldigten über ein körperliches Leitmotiv verfüge und die Straf- und Zivilkläge- rin nicht über die Familie reden wolle. Insgesamt sei eine Atmosphäre geschaffen worden, welche Übergriffe begünstige. Der stark unterdurchschnittliche Entwick- lungsstand der Straf- und Zivilklägerin verbunden mit den durchschnittlichen kogni- tiven Fähigkeiten bildeten einen gewichtigen Hinweis auf eine erlebte Deprivation. Die Frage, ob es zu sexuell konnotierten Situationen mit dem Beschuldigten kam, liess das Gutachten offen. Arztbericht (pag. 451 f.): Die Straf- und Zivilklägerin war insgesamt fünf Mal bei Herrn med. pract. J.________ in Behandlung wegen Hautausschlägen, Neuroder- mitis, einem fleckförmigen Haarverlust und einer Warze. Bei diesen Untersuchun- gen habe er keine Zeichen für sexuellen oder physischen Missbrauch festgestellt. 8.3 Aussagetüchtigkeit und Aussagegeschichte Nachfolgend gilt es, die Aussagetüchtigkeit der Straf- und Zivilklägerin hinsichtlich der einzelnen Vorwürfe zu prüfen. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz betreffend Aussagetüchtigkeit und Aussagegeschichte verwiesen werden (S. 28 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1221 ff.). Die Vorinstanz hat sich eingehend mit der Lehre und Rechtsprechung bezüglich Aussagetüchtigkeit befasst und dabei die konkreten Umstände zutreffend berück- sichtigt. Die Auskunftsfähigkeit bzw. Zeugnisfähigkeit (im psychologischen Sinne als Aussa- getüchtigkeit bzw. Zeugentüchtigkeit bezeichnet) bezieht sich auf die Fähigkeit ei- ner Person, grundsätzlich eine zuverlässige Aussage machen zu können. Damit eine Person als auskunfts- bzw. zeugnisfähig gelten kann, muss sie die Fähigkeit haben, eine Tatsache objektiv richtig wahrzunehmen, sie zu erinnern und sprach- lich einigermassen differenziert wiederzugeben. Zusätzlich muss die Person eine gewisse Suggestionsresistenz aufweisen und die Fähigkeit haben, Erlebtes von Phantasiertem zu unterscheiden. Ob einer Person Auskunftsfähigkeit zukommt, ist im Einzelfall zu prüfen. Die StPO statuiert kein Mindestalter für die Einvernahme eines Kindes als Auskunftsperson. Es ist daher bei jedem Kind zu prüfen, ob es aufgrund seiner persönlichen Entwicklung und den Anforderungen der Aussage im konkreten Fall in der Lage ist, auszusagen (SCHEIDEGGER, Minderjährige als Zeu- gen und Auskunftspersonen im Strafverfahren, unter besonderer Berücksichtigung der für das Strafverfahren relevanten psychologischen Aspekte, 2006, S. 9). Gemäss BERLINGER sprechen die empirischen Befunde dafür, dass jüngere Kinder (Vorschulalter) primär Auslassungsfehler und weniger Übertragungsfehler bege- 20 hen, wodurch bei Erlebnisberichten jüngerer Kinder das Problem vornehmlich in der Unvollständigkeit und nicht in der Fehlerhaftigkeit der Aussagen bestehe. Als allgemein anerkannte Faustregel gelte, dass Kinder ab etwa vier Jahren aussa- getüchtig seien. Kinder unter vier Jahren erfüllten nur in seltenen Ausnahmefällen die Voraussetzung für die Attestierung von Aussagetüchtigkeit. Ab dem fünften Le- bensjahr seien kurze freie Narrationen möglich und es könnten einige Informatio- nen im freien Bericht produziert werden. Da aber auch Kinder zwischen vier und sechs Jahren noch auf Fragen und Hilfestellungen angewiesen seien, müsse bei dieser Altersgruppe die Komplexität des Ereignisses, das vergangene Zeitintervall und die konkrete Befragungsgeschichte besonders berücksichtigt werden. Die ge- nannten Altersangaben bezüglich der Aussagetüchtigkeit von Kindern seien ledig- lich als grobe Orientierungshilfen zu verstehen und würden eine gewisse Begren- zung nach unten herzustellen vermögen. Um der hohen Varianz kindlicher Entwick- lungsverläufe gerecht zu werden, sei jeweils der spezifische Einzelfall zu beurteilen (BERLINGER, Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Strafprozess, Beweiseignung und Beweiswert, 2014, S. 26 f.). Gemäss NIEHAUS bergen eingeschränkte sprachliche Differenzierungsmöglichkei- ten jüngerer Kinder die Gefahr von Fehlinterpretationen (durch Befragende) und Missverständnissen und können den Befragenden dazu verleiten, Formulierungs- hilfen anzubieten. Was im freien Bericht geschildert werde, sei dagegen kaum we- niger zuverlässig als Angaben von Erwachsenen (unter Hinweis auf KÖHNKEN, Die Aussagefähigkeit kindlicher Zeugen, in: LEMPP/SCHÜTZE/KÖHNKEN [Hrsg.], Fo- rensische Psychiatrie und Psychologie des Kindes- und Jugendalters, 2003, S. 381 ff.). Was die Gedächtnisentwicklung anbelange, verbessere sich die Leistung eben- falls mit zunehmendem Alter, wobei ein kürzerer zeitlicher Abstand zwischen Er- eignis und Befragung sowie eine grössere persönliche Bedeutsamkeit des Erlebten sich positiv auf die Erinnerungsleistung auswirkten. Hinsichtlich der Richtigkeit von Angaben sei davon auszugehen, dass verlässliche Darstellungen kaum vor Ab- schluss des vierten Lebensjahres zu erhalten seien und Kinder unterhalb dieses Al- ters somit in der Regel nicht aussagetüchtig seien. Zwar könnten Kinder bereits im Alter von zwei bis drei Jahren Ereignisse angemessen wahrnehmen und oft über einen langen Zeitraum behalten, sie hätten aber noch erhebliche Schwierigkeiten, die gespeicherten Informationen selbständig abzurufen, hierfür seien sie in der Be- fragungssituation auf konkrete Erinnerungshilfen (z.B. spezifische Fragen, das Zei- gen eines Gegenstandes oder das Erwähnen einer Örtlichkeit) durch die befragen- de Person angewiesen. Da in der forensischen Praxis Dritten das relevante Ereig- nis unbekannt sei (andernfalls wäre die Aussage des Kindes nicht erforderlich), sei dann die Gefahr gross, dass solche Erinnerungshilfen irreführende Informationen enthielten. Hierdurch erhöhe sich die Wahrscheinlichkeit suggestiver Effekte. Es sei somit in hohem Masse vom Verhalten Befragender abhängig, ob Kinder zuverläs- sige Aussagen produzierten. Im Alter von vier Jahren nehme die Fähigkeit zu, ohne Hilfestellung Dritter über Erlebnisse zu berichten, dann werde es möglich, Informa- tionen im freien Bericht zu erhalten. Auch entwickle sich nun die Fähigkeit, zwi- schen Fakt und Fantasie zu unterscheiden. Da aber auch Kinder im Alter zwischen vier und sechs Jahren noch stark auf Fragen und Hilfestellungen angewiesen seien und die Fehleranfälligkeit ihrer Aussagen dadurch erhöht sei, seien in dieser Al- 21 tersgruppe die Anforderungen (Komplexität des Sachverhalts und zeitlicher Ab- stand zwischen fraglichem Ereignis und Befragung) und die konkrete Befragungs- geschichte bei der Beurteilung der Aussagetüchtigkeit besonders zu berücksichti- gen. Gerade bei mutmasslich wiederholten Misshandlungen gelte es die Aussa- getüchtigkeit eines Kindes differenziert und bezogen auf den konkreten Aussage- gegenstand zu betrachten. Ausfälle in spezifischen Bereichen, wie etwa der Zuord- nung von Handlungen zu einzelnen Ereignissen, stellten die Aussagetüchtigkeit dabei nicht grundsätzlich in Frage (NIEHAUS, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, FamPra.ch 2010 S. 315 ff., S. 320). Wie bereits ausgeführt, spricht das Alter der Straf- und Zivilklägerin im Zeitpunkt der belastenden Aussagen nicht gegen die Annahme der Aussagetüchtigkeit. So sind gemäss wissenschaftlicher Erkenntnisse und bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ab dem vierten Lebensjahr grundsätzlich verlässliche Darstellungen zu er- halten und war die Straf- und Zivilklägerin im Zeitpunkt ihrer ersten belastenden Aussage fast fünf Jahre alt. Gemäss NIEHAUS nimmt im Alter von vier Jahren die Fähigkeit zu, ohne Hilfestellung Dritter über Erlebnisse zu berichten und werde es möglich, Informationen im freien Bericht zu erhalten. Auch BERLINGER hält fest, dass ab dem fünften Lebensjahr kurze freie Narrationen möglich sind und einige In- formationen im freien Bericht produziert werden können. Die Straf- und Zivilklägerin war bei der Befragung durch die Kinderschutzgruppe denn auch in der Lage, von sich aus mit einfachen Sätzen einzelne Handlungsabläufe zu schildern. Dass diese Schilderungen sehr einfach ausgefallen sind, spricht nicht gegen deren Wahrheits- gehalt, da Kleinkinder in diesem Alter und mit sprachlichen Defiziten nicht in der Lage sind, Handlungsabläufe in ihrer gesamten Komplexität zu erfassen und diffe- renziert wiederzugeben. Die Antworten der Straf- und Zivilklägerin sind zwar kurz und ihre Sätze grammatikalisch meist nicht korrekt, vom Inhalt her aber verständ- lich. Sie äusserte sich auf eine Art und Weise, wie es von einem Kleinkind in ihrem Alter mit sprachlichen Schwierigkeiten zu erwarten ist, mit begrenztem kindlichen Wortschatz und unterstützt durch entsprechende Gestik und Mimik. Damit einher- gehend gaben sowohl die Kindergartenlehrerin als auch die Logopädin gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde an, dass die Straf- und Zivilklägerin von sich aus – trotz eingeschränkten Wortschatzes – ganze Sätze und Handlungs- abläufe schildern könne und man sie verstehe (pag. 113 und pag. 114; vgl. auch Bericht der Logopädin vom 8. Mai 2019, pag. 447). So teilte Frau K.________ der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auf telefonische Nachfrage mit, dass die Straf- und Zivilklägerin zwar schlecht spreche, jedoch genügend gut, dass man sie verstehe. Die Straf- und Zivilklägerin erzähle auch frei von sich aus, habe aber ei- nen kleinen Wortschatz. Die Straf- und Zivilklägerin könne aber ganze Sätze bilden und Handlungsabläufe schildern (pag. 113). Die Logopädin teilte der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auf telefonische Nachfrage wiederum mit, dass die Straf- und Zivilklägerin zwar eine Sprachentwicklungsstörung habe, aber auf jeden Fall mehr als 3-Wort-Sätze mache. Sie könne Handlungsabläufe in der Vergan- genheit schildern, benutze aber manchmal das falsche Wort oder lasse ein Verb oder Pronomen aus. Man verstehe sie jedoch gut, ein Nachfragen sei aber fast immer notwendig. Die Straf- und Zivilklägerin helfe sich viel mit Gestik, zeige auf Dinge, wenn ihr die Wörter dazu nicht einfielen. Sie könne sich aber trotzdem aus- 22 drücken und mache auch längere Sätze. Das Sprachverständnis sei hingegen stark eingeschränkt und es sei teilweise schwierig zu eruieren, was von dem Gesagten stimme und was nicht. Die Straf- und Zivilklägerin sei befragungsfähig, allerdings eventuell mit Einschränkungen. Ein Nachfragen werde wahrscheinlich nicht ver- mieden werden können. Dennoch könne die Straf- und Zivilklägerin von sich aus frei erzählen und man verstehe sie auch (pag. 114). Zwar weist die Straf- und Zivilklägerin gemäss Sachverständigengutachten Ent- wicklungsstörungen auf. In sprachlicher Hinsicht betreffen diese aber insbesondere grammatikalische Schwierigkeiten oder Defizite, welche keinen massgeblichen Ein- fluss auf ihre Aussagetüchtigkeit haben. Die weiteren Störungen betreffen u.a. Ver- haltensauffälligkeiten, welche namentlich bei der Prüfung der Verletzung der Erzie- hungs- oder Fürsorgepflicht zu berücksichtigen sind. Die von der Straf- und Zivil- klägerin geschilderten Vorfälle erweisen sich zudem allesamt als wenig komplex. Zwar war die Straf- und Zivilklägerin nicht in der Lage, die Vorfälle im Kontext rich- tig einzuordnen, was sich exemplarisch an den geschilderten Beobachtungen des Betreuers L.________ zeigt, wonach sie «frischfröhlich» davon erzählt habe, den Beschuldigten am Penis geleckt zu haben (pag. 258 Z. 136 f.). Dies ändert indes nichts daran, dass die geschilderten Handlungsabläufe (Lecken am Penis, Berühren des Po-/Genitalbereichs mit Stecken, Berühren des Penis) an sich keine besondere Komplexität aufweisen und die Straf- und Zivilklägerin – unter Berück- sichtigung ihrer altersbedingten Entwicklung – in der Lage war, diese verständlich wiederzugeben. Die von ihr gemachten Narrationen sind simpel, kurz und damit gemäss wissenschaftlichen Erkenntnissen im Rahmen ihrer (Aussage- )Möglichkeiten. Da sich die Straf- und Zivilklägerin zum Zeitpunkt ihrer Aussagen in einem Alter be- fand, in welchem die Kinder oftmals auf Fragen und Hilfestellungen angewiesen sind, ist nachfolgend zu prüfen, ob die Aussagegeschichte ein erhebliches Sugges- tionspotenzial birgt und die Hypothese eine Fremdsuggestion damit nicht mehr ausgeschlossen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1109/2019 vom 23. September 2020 E. 2.5.4). Die erste Aussage «Ja, wenn Papa so mit spitze Stäcke da unde» machte die Straf- und Zivilklägerin gemäss Protokoll der Kindergartenlehrerin von sich aus und ohne in dieser Hinsicht auf den Beschuldigten angesprochen worden zu sein. Gemäss Protokoll hat die Straf- und Zivilklägerin das Wort «Stäcke» von sich aus genannt. Suggestionen sind nur insofern ersichtlich, als die Kindergartenlehrerin das Wort «Schlitzli» gebrauchte und nachfragte, ob dies manchmal weh mache. Als die Straf- und Zivilklägerin dies bejahte und von sich aus ergänzte, dass es sie «so biise», und sich übermässig kratzte, fragte die Kindergartenlehrerin bloss in wiederholender Weise nach: «Es bisst di aube?». Auf diese Frage, die aus der Wiederholung der vorausgegangenen Antwort der Straf- und Zivilklägerin besteht und insofern keine Suggestion enthält, hätte die Straf- und Zivilklägerin auf viele erdenkliche Weise antworten können. Die Frage war weder auf den Beschuldigten noch auf den Grund für das Beissen bezogen. Die Straf- und Zivilklägerin hätte somit auf diese Frage z.B. mit der Beschreibung der Art des Beissens oder einfach (zur Bestätigung) mit «ja» antworten können. Dass die Kindergartenlehrerin sie ge- 23 fragt hätte, weshalb es sie dort beisse, geht aus dem Protokoll nicht hervor. Auf den Vater und den «spitze Stäcke» kam die Straf- und Zivilklägerin mithin von sich aus zu sprechen. Suggestiv sind dagegen die weiteren Fragen ausgefallen, mit de- nen die Kindergartenlehrerin offenbar das Ausmass und den Ort der vermuteten Übergriffe erfragen wollte. Statt die Straf- und Zivilklägerin in allgemeiner Weise zu fragen, was mit dem «Stäcke» gewesen sei, fragte sie direkt danach, ob es «viel» vorgekommen sei (Antwort: «Ja, viel»). Zudem gab sie der Straf- und Zivilklägerin bzgl. möglicher Orte der Übergriffe zwei Antworten zur Auswahl («Wald», «Dehei- me»). Bezüglich dieser Aussagen sowie auch diejenige auf die Frage, ob es weh tue, kann die Hypothese einer Fremdsuggestion somit nicht ausgeschlossen wer- den. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Straf- und Zivilklägerin die Aussage «Ja, wenn Papa so mit spitze Stäcke», welche in die Anklageschrift eingeflossen ist, von sich aus und ohne erkennbare Fremdsuggestion machte. Die belastende Aussage erfolgte mit anderen Worten spontan und im Hinblick auf den «Stäcke» und den Beschuldigten ohne suggerierende Hilfestellung. Dem Protokoll lässt sich zudem entnehmen, dass die Straf- und Zivilklägerin auf andere Fragen nicht nur mit ja oder nein antwortete und sich teilweise sogar entgegen der suggerierten Antwort äusserte. So erwiderte sie auf die Feststellung, dass es sicher fein nach Papa rieche, «Nei stinkt. Papa nid dusche, wäh» und unterstrich dies mit Umher- fächeln der Hand vor der Nase (pag. 172). Gegen die Hypothese einer Fremdsug- gestion spricht nicht zuletzt die rechtsmedizinische Untersuchung vom 10. April 2019. Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten zur körperlichen und kindergy- näkologischen Untersuchung vom 30. April 2019 (pag. 376 ff.) erwähnte die Straf- und Zivilklägerin während der körperlichen Untersuchung spontan und ohne Nach- frage, dass sie nicht wünsche, dass man ihr in den Mund schaue und dass sie genügend Luft habe. Auch wollte sie nicht, dass man sie mit einem «Stecken» un- tersuche. Darüber hinaus verweigerte sie das Ausziehen des Oberteils und initial die Untersuchung des Genitalbereichs, indem sie äusserte «nicht hier» und sich – bekleidet mit Unterhose und Hose – beide Hände vor den Genitalbereich hielt (pag. 378). Die Straf- und Zivilklägerin äusserte sich somit rund einen Monat, nachdem sie ihre Aussagen gegenüber der Kindergartenlehrerin gemacht hatte, anlässlich ihrer körperlichen Untersuchung spontan und ohne Nachfrage dahinge- hend, dass sie nicht mit einem «Stecken» untersucht werden wolle. Auch wenn diese (erneute) spontane Äusserung bzgl. Stecken keinem Vorfall und auch nicht dem Beschuldigten zugeordnet werden kann, vermag es die Äusserung gegenüber der Kindergartenlehrerin und die Verneinung einer Fremdsuggestion zu stützen. Die Aussagen, die zu den weiteren angeklagten Tatvorwürfen führten, machte die Straf- und Zivilklägerin während ihrer Fremdplatzierung bzw. während ihres fünften Lebensjahres jeweils ohne Bezug zum gerade Gesprochenen, spontan und in freier Erzählung gegenüber verschiedenen Betreuungspersonen. Die Aussagen erfolgten beiläufig (vgl. beispielhaft pag. 470, Journaleintrag vom 23. Juni 2019, 19:55 Uhr) oder kamen «aus heiterem Himmel» (pag. 263 Z. 124). Die Betreuungspersonen hatten diesbezüglich die Abmachung getroffen, dass man solche Aussagen zur Kenntnis nimmt und gut dokumentiert, aber nicht darauf reagiert (pag. 266 Z. 212 f.). Die Entstehungsgeschichte dieser Aussagen spricht nicht nur für die Aussa- getüchtigkeit der Straf- und Zivilklägerin im fraglichen Zeitpunkt, sondern zugleich 24 gegen eine Fremdsuggestion. Anders als in vergleichbaren Fällen erfolgten die be- lastenden Aussagen auch nicht vor dem Hintergrund eines schwellenden Eltern- konflikts. Im Gegenteil stellte die Ehefrau des Beschuldigten und Mutter der Straf- und Zivilklägerin die Tatvorwürfe bis zum Schluss in Abrede (vgl. Ziff. 8.6 hiernach). Die vorliegende Entstehungsgeschichte der Aussagen unterscheidet sich damit klar von Fällen, in welchen das Bundesgericht die Hypothese einer Fremdsuggestion aufgrund der Aussagegeschichte nicht mehr ausschloss und den Aussagen des Kindes deshalb keinen genügenden Beweiswert (mehr) zuschrieb (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_655/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.4.4 ff.; 6B_1109/2019 vom 23. September 2020 E. 2.5.4; 6B_301/2022 vom 26. August 2022 E. 3.5.3 ff.). Abschliessend sei angemerkt, dass sich Kinder gemäss BERLINGER spezifisch für missbrauchsbezogene Suggestivfragen als weitgehend resistent erwiesen. Wenn sie den Suggestivfragen doch nachgäben, dann gingen die Antworten nicht über blosse Bejahungen hinaus und lieferten in der Regel keine Detailinformationen. Einzelne oder multiple Suggestivfragen begründeten sodann für sich genommen noch keine substantiellen Bedenken an der Zuverlässigkeit einer Aussage (BER- LINGER, a.a.O., S. 60). So führe nicht jede unglücklich formulierte, singuläre Sug- gestionsfrage zu nachhaltigen Verzerrungen der Aussage oder gar zu Scheinerin- nerungen. Es müssten sich vielmehr tatsächlich suggestive Bedingungen in der Vorgeschichte der Aussagen aufzeigen lassen (BERLINGER, a.a.O., S. 73). Selbst wenn einige der Fragen der Kindergartenlehrerin unglücklich formuliert worden sein sollten und isoliert betrachtet ein gewisses Suggestionspotenzial bergen, vermögen diese die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zum Vorfall mit dem «Stecken» und dem Beschuldigten nicht in Frage zu stellen; der belastende Aussageinhalt wurde der Straf- und Zivilklägerin nicht vorgegeben. Bezüglich der weiteren belastenden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin fehlen jegliche Hinweise bezüglich eines vor- gängigen suggestiven Verhaltens. Nach dem Gesagten ist die Hypothese einer Fremdsuggestion bezüglich sämtlicher belastenden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu verwerfen. 8.4 Würdigung der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin im Gesamtkontext Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin was folgt (S. 31 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1224 ff.): Nun ist an dieser Stelle auch festzuhalten, dass man nicht nur die dokumentierten Aussagen der Privatklägerin hat, welche den Beschuldigten belasten. In den Akten befinden sich diverse doku- mentierte Feststellungen über besondere Verhaltensweisen der Privatklägerin, insbesondere während ihrer Platzierung im M.________ (vgl. dazu E. 2.1.6 hiervor), aber auch in sonstigen Si- tuationen. Hierzu sei etwa auf die Aussagen der Kindergärtnerin Frau K.________ verwiesen, die verschiedene solche Szenen geschildert hat (Heilpädagogen einmal mit «grabenden» Bewegun- gen in den Schritt gegriffen; auf einem Ausflug einen begleitenden Vater um den Oberschenkel gehalten und so «umarmt»; mit einem gleichaltrigen Jungen gespielt, wobei sie sich unter ande- rem mit ihrem nackten Bauch auf den Jungen gelegt habe und auf dem Jungen kreisende Bewe- gungen gemacht habe; vgl. E. 2.1.1 hiervor). Auch die Situation, in welcher die Privatklägerin mit dem Zeigefinger den Penis von Herrn L.________ berührte (über den Hosen) und sagte, dass er 25 dort nass sei (was er nicht gewesen ist) (vgl. E. 2.1.6 hiervor), zeugt von einer besonderen Kennt- nis der Privatklägerin über das Funktionieren des männlichen Geschlechts. Zu erwähnen ist auch die spontane Reaktion der Privatklägerin bei der Kindergynäkologischen Untersuchung, wo sie nicht wollte, dass sie mit einem «Stäcken» untersucht werde (vgl. dazu E. 2.1.4 hiervor) und in der zweiten Befragung durch die Kinderschutzgruppe aussagte «Hani so Angst» und «Ich habe ein- fach so Angst gehabt» (vgl. E. 2.1.5 hiervor). Zwar hat das Bundesgericht unter Verweis auf ent- sprechende Fachliteratur ausgeführt, dass sich aus keinem wie auch immer gearteten Verhalten des Kindes ein tatsächlich erlittener sexueller Missbrauch mit der notwendigen Sicherheit ableiten lasse. Auch diese Rechtsprechung erging aber vor dem Hintergrund einer Suggestionsproblematik und wollte klarstellen, dass nonverbalem Verhalten in einer suggestiven Befragungssituation kein eigener Beweiswert zukomme (BGE 128 I 81 E. 3c). Auch wenn aufgrund einzelner nonverbaler Darstellungen nicht sicher auf ein bestimmtes Vorkommnis geschlossen werden kann, so ist doch mit Verweis auf aktuelle Fachmeinungen festzuhalten, dass Kinder zwischen 0-6 Jahren nach Missbrauchserfahrungen insbesondere sexualisierte Verhaltensweisen im Sinne von Reinszenie- rungen zeigen, wobei sich diese insbesondere auch im sozialen Kontext durch grenzüberschrei- tendes Verhalten gegenüber anderen Personen, gegen Widerstände des Gegenübers, zeigen würden (KRÜGER, Sexualisierte Gewalt gegen Kinder und Jugendliche, in: Gysi/Rüegger [Hrsg.], Handbuch sexualisierte Gewalt, 2018, S. 565 ff., 569). Hierzu ist anzumerken, dass sich die von verschiedenen Personen in unterschiedlichsten Situationen und Zeitpunkten festgestellten Auffäl- ligkeiten im Verhalten der Privatklägerin nicht mit Suggestion erklären lassen. Vielmehr bilden auch sie – nach dem vorstehend ausgeführten – ein Indiz dafür, dass die Privatklägerin mit belas- tenden sexuellen Situationen konfrontiert worden ist. Ergänzend ist dazu festzuhalten, dass die Privatklägerin über die Dauer der Fremdplatzierung – als sie aus dem familiären Umfeld raus war – dieses sexualisierte Verhalten fast gänzlich ablegen konnte, wobei hierfür auch stetige Hinweise und Aufklärung der Betreuungspersonen notwendig gewesen ist (vgl. StA Ev. L.________ vom 14.01.2020, pag. 258 Z. 141 ff.; StA Ev. N.________ vom 14.01.2020, pag. 265 f. Z. 201 ff.; vgl. Beantwortung der Ergänzungsfragen vom 12.12.2019, Frage 8 pag. 670). Dass die Privatklägerin trotz der Vorwürfe aussagt, dass sie noch gerne mit dem Beschuldigten kuschle – dies obwohl er stinke (Protokoll Videoeinvernahme vom 16.04.2019, pag. 224) – und gemäss protokollierten Journaleinträgen auch immer wieder nach ihm gefragt hat, ist vor dem Hintergrund der gutachter- lichen Feststellung einer Deprivation der Privatklägerin nachvollziehbar (Gutachten vom 30.09.2019, pag. 743 f.), da die Privatklägerin jegliche Zuneigung die sie bekommt aufsaugt; die- ser Umstand vermag damit die Aussagen der Privatklägerin auch nicht in Frage zu stellen. Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass die Privatklägerin hinsichtlich der von ihr ge- machten Aussagen nicht beeinflusst worden ist und keine Suggestion ersichtlich ist. Ihr Aussage- verhalten (zunächst nur Andeutungen, später in vertrautem Umfeld konkrete Aussagen; sexuali- sierte Verhaltensweisen) zeigt eine Reinszenierung des Erlebten. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin betreffend die sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten und ihr grundsätzlich glaubhaft sind und darauf abzustellen ist. Das Gericht erachtet es gestützt auf die vorstehenden Ausführungen als erwiesen, dass es zu sexuellen Hand- lungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen ist (zu den konkreten Handlungen vgl. E. 2.2.3 hiernach). Dazu passt nun wiederum, dass der Beschuldigte wegen se- xuellen Handlungen mit Kindern und Pornographie rechtskräftig verurteilt ist, woraus sich – nebst den insoweit eindeutigen Akten aus dem früheren Verfahren – seine pädosexuelle Neigung ergibt (vgl. E. 2.1.2 hiervor sowie vorgehaltene Beilagen 1-21 zur Einvernahme vom 14.06.2016 und Be- 26 richt FDF vom 17.01.2017 inkl. Beilagen [grauer Ordner Aktenauszug, pag. 26 ff. sowie pag. 143 ff.). Diesen Erwägungen kann sich die Kammer anschliessen, wobei nochmals zu be- tonen ist, dass nebst den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin weitere Beweismit- tel vorliegen, welche die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe zwar nicht direkt belegen, aber dennoch geeignet sind, die Schilderungen der Straf- und Zivil- klägerin zu stützen, und für den Wahrheitsgehalt ihrer Ausführungen sprechen. Gemäss BERLINGER erfinden Kinder zudem aus eigenem Antrieb selten Falschbe- zichtigungen. Dies gelte aufgrund geringen einschlägigen Wissens insbesondere bei Sexualdelikten. Dafür bestehe eine grosse Gefahr von suggestiven Effekten. Wenngleich Kinder ab dem vierten Lebensjahr mehrheitlich dazu in der Lage seien, erlebnisbasierte Aussagen zuverlässig zu erstatten, fehlten ihnen andererseits die notwendigen Fähigkeiten, überzeugend zu lügen. Intentionale Falschaussagen sei- en insofern von Vorschulkindern nicht zu erwarten. Erste Ansätze zum Vorbringen intentionaler Falschaussagen seien nach gegenwärtiger Befundlage frühestens ab dem siebten bis achten Lebensjahr gegeben (BERLINGER, a.a.O., S. 78). Der sub- jektiven Einschätzung der Nachbarin, Frau I.________, wonach die Straf- und Zivil- klägerin auf eine Frage einfach manchmal ja und manchmal nein sage, wie eine Fahne im Wind, und sie jedenfalls sehr vorsichtig gewesen wäre, das auch so zu glauben (pag. 251 Z. 245 ff.), kann vor diesem Hintergrund nicht viel Gewicht bei- gemessen werden. Dies umso weniger, als die Straf- und Zivilklägerin die belas- tenden Aussagen nicht auf Frage, sondern in freier Erzählung spontan und «frisch- fröhlich» machte, die Handlungen wie etwas Alltägliches schilderte und als «lustig» bezeichnete und die Betreuungspersonen in der F.________ nicht festgestellt ha- ben, dass die Straf- und Zivilklägerin öfters Unwahrheiten erzählt hätte als andere Kinder (vgl. zum Ganzen E. 8.4.1 - 8.4.3 unten mit Hinweisen). Die Journaleinträge illustrieren sodann eindrücklich das stark sexualisierte Verhal- ten der Straf- und Zivilklägerin und sprechen in ihrer Gesamtheit eine klare Spra- che (vgl. pag. 460 ff.). Zwar kann nicht von sexualisiertem Verhalten auf eine kon- krete Tathandlung geschlossen werden und es gibt nicht das Symptom für sexuel- len Missbrauch. Jedoch ist es durchaus als Indiz für die Glaubhaftigkeit der belas- tenden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin hinzuzuziehen. Ein solches Verhalten kann vernünftigerweise nicht anders erklärt werden, als dass die Straf- und Zivil- klägerin – auf welche Art und Weise auch immer – wiederholt mit solchen oder ähnlichen Handlungen konfrontiert wurde und zwar in einer Regelmässigkeit, dass sie dies für alltäglich bzw. normal erachtete und entsprechend – ohne gross nach- zudenken – in freier Erzählung spontan und «frischfröhlich» (pag. 258 Z. 136) da- von erzählte. Es ist nicht auszuschliessen, dass dies vom Beschuldigten bewusst so angelegt wurde, damit die Straf- und Zivilklägerin mitspielte. Die Straf- und Zivil- klägerin konnte die angeklagten Sachverhalte offenbar nicht einordnen und von den üblichen Zuneigungen abgrenzen. Die Straf- und Zivilklägerin schilderte die angeklagten Sachverhalte denn auch jeweils spontan gegenüber verschiedenen Betreuungspersonen, ohne dass sie zuvor auf dieses Thema angesprochen wor- den wäre. 27 Da die angeklagten Sachverhalte auf Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin be- ruhen, die sie spontan gegenüber Drittpersonen machte (Kindergartenlehrerin so- wie Mitarbeiter der F.________), drängen sich nachfolgend einige ergänzende Bemerkungen zu deren Einvernahmen, den Journaleinträgen und den Ausführun- gen der Begutachtenden auf. 8.4.1 Einvernahme von K.________ K.________ bestätigte die von ihr gemachten schriftlichen Angaben (Protokoll vom 18. März 2019) anlässlich ihrer Einvernahme und war dabei in der Lage, Präzisie- rungen vorzunehmen (vgl. pag. 174 Z. 33 ff.). Sie beschrieb, dass es bereits zuvor «diffuse Auffälligkeiten» gegeben habe, wobei sie den Gewaltbereich vorher so noch nicht habe feststellen können (pag. 174 Z. 40 ff.). Auch von der Schulsoziala- rbeiterin und vom Heilpädagogen sei ein auffälliges Verhalten festgestellt worden (pag. 174 Z. 43 f.). Ein Verhalten, wie es die Straf- und Zivilklägerin zeigte, will die Lehrerin noch nie bei einem Kind gesehen haben (pag. 175 Z. 96 f.). Sie schilderte sodann detailliert mehrere konkrete Vorfälle sexualisierten Verhaltens der Straf- und Zivilklägerin (pag. 174 f. Z. 44 ff.). Die Eltern sollen, darauf beim Elternge- spräch angesprochen, weder eine Reaktion gezeigt noch Nachfragen gestellt ha- ben (pag. 175 Z. 73 f.). Die Eltern waren somit offenbar weder überrascht noch be- sorgt über das geschilderte Verhalten ihrer Tochter. Die später beim Gespräch er- folgte Aussage des Beschuldigten «Auso bi öich luege mir de ganz genau häre» (pag. 175 Z. 74 ff.) kann vor diesem Hintergrund durchaus so verstanden werden, dass der Beschuldigte die Bemerkung der Lehrerin als Einmischung empfand und er sie von weiteren Schritten in dieser Angelegenheit abhalten wollte. Gemäss Ein- schätzung von K.________ trat der Beschuldigte sehr dominant gegenüber der Mutter der Straf- und Zivilklägerin auf (pag. 176 Z. 130 f.). Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, an den Aussagen von K.________ zu zweifeln. Damit einhergehend erachtet es die Kammer als erstellt, dass die Straf- und Zivilklägerin gegenüber K.________ am 18. März 2018 die protokollierten Aus- sagen machte. Wie gezeigt, kann dabei die Hypothese einer Fremdsuggestion be- treffend die belastende Aussage verneint werden (Ziff. 8.3 hiervor). 8.4.2 Einvernahme von L.________ Auch L.________ (neun Jahre Berufserfahrung als ausgebildeter Sozialpädagoge, pag. 255 Z. 43) schilderte die Straf- und Zivilklägerin als sehr kontaktfreudig und distanzlos (pag. 256 Z. 54, 57 f.). Den Inhalt seiner Aktennotizen bestätigte er je- weils auf Vorhalt (pag. 256 Z. 77 und 86 ff.; pag. 257 Z. 101). Auch er verneinte auf Nachfrage, ein solches Verhalten schon einmal bei einem fünfjährigen Kind erlebt zu haben (pag. 257 Z. 95). Seine Aussagen auf die Frage, wie er das Verhalten der Straf- und Zivilklägerin interpretiere, sind sehr differenziert und vorsichtig ausgefal- len. Trotzdem musste er konstatieren, dass das distanzlose und leicht sexualisierte Verhalten der Straf- und Zivilklägerin in dem Alter für sie [die Betreuenden] schon speziell gewesen sei (pag. 257 Z. 114 ff.). Ob die Straf- und Zivilklägerin zwischen Lüge und Unwahrheit unterscheiden könne, konnte oder wollte er nicht beantwor- ten. Er gab jedoch an, dass sie [die Betreuenden] das Gefühl hätten, dass sie nicht speziell öfters Unwahrheiten erzählt habe (pag. 258 Z. 129, 132). Die Aussage we- 28 gen des Schleckens am Penis soll die Straf- und Zivilklägerin «frischfröhlich» er- zählt haben (pag. 258 Z. 136). Mittlerweile sei die Straf- und Zivilklägerin weniger distanzlos und eher etwas distanzierter. Die Aussagen über die Brüste und den Penis berühren seien seit längerer Zeit kein Thema mehr (pag. 258 Z. 141 ff.). Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, an den Aussagen von L.________ zu zweifeln. Damit einhergehend erachtet es die Kammer als erstellt, dass die Straf- und Zivilklägerin gegenüber L.________ die protokollierten Aussagen machte. 8.4.3 Einvernahme von N.________ Auch N.________ sagte aus, dass die Straf- und Zivilklägerin am Anfang sehr di- stanzlos gewesen sei. Sie sei auf alle Leute zugegangen, habe alle umarmt und ein sexualisiertes Verhalten an den Tag gelegt. Sie habe Leute am Bein festgehalten, an die Brust und Männer in den Schritt gefasst (pag. 262 Z. 61 ff.). Sie hätten ihr beibringen müssen, dass die WC Türe geschlossen werde, alleine geduscht werde und niemand zuschauen solle, worauf sie zum Teil erstaunt reagiert habe, es aber angenommen und ziemlich schnell begriffen habe (pag. 266 Z. 203 ff.). Den ande- ren Mitarbeitern sei das distanzlose Verhalten auch aufgefallen und sie hätten sich darüber ausgetauscht (pag. 265 Z. 190 ff.). Sie bestätigte ebenfalls den Inhalt der von ihr verfassten Journaleinträge (vgl. pag. 262 f. Z. 81 ff.). Es fällt auf, dass sie ebenfalls jeweils anmerkte, dass die Straf- und Zivilklägerin diese Dinge «aus dem Nichts heraus» gesagt habe, es keinen Anlass für die Aussage gegeben habe, die- se «wie ein Blitz aus heiterem Himmel» gekommen sei und sie es wie beiläufig be- schrieben habe, als würde sie erklären, dass sie ‘am Mittag Spaghetti’ esse (vgl. pag. 262 Z. 89; pag. 263 Z. 90 und 122 ff.; pag. 264 Z. 137). Auch sie verneinte auf Nachfrage, ein solches Verhalten schon einmal bei einem fünfjährigen Kind erlebt zu haben (pag. 263 Z. 114 ff.). Auf Frage, ob sie solche Aussagen bereits bei ei- nem anderen Kind gehört habe, antwortete sie mit «eigentlich nicht, ausser in ei- nem Fall», als ein Junge zu ihr gesagt habe, dass der Vater einen sexuellen Über- griff bei ihm gemacht habe. Diese Kinder hätten sich aber nicht gekannt und es sei in einem früheren Fall gewesen (pag. 264 Z. 144 ff.). Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin seien über das Übliche hinausgegangen, worüber kleinere Kinder sprechen würden (pag. 264 Z. 151 f.). Bei der Frage, ob die Straf- und Zivilklägerin den Unterschied zwischen einer Lüge/Unwahrheit und der Wahrheit kenne und die Aussagen aus ihrer Erinnerung wiedergegeben oder erfunden habe, wollte sie sich verständlicherweise ebenfalls nicht festlegen (pag. 265 Z. 165 ff.). Betreffend die von ihr geschilderte Phase mit dem «Fantasie-Geschichtenmodus» und den Mons- tern fügte sie aber an, dass dies altersadäquat sei (pag. 265 Z. 172 ff.). Die Äusse- rungen der Straf- und Zivilklägerin betreffend die sexuellen Handlungen sind damit nicht vergleichbar und alles andere als altersadäquat. Die Aussagen von N.________ sind ebenfalls glaubhaft und schlüssig. Es ist somit erstellt, dass die Straf- und Zivilklägerin gegenüber N.________ die protokollierten Aussagen machte. 8.4.4 Journal der F.________ Das Journal illustriert anschaulich das stark sexualisierte Verhalten der Straf- und Zivilklägerin und ihre jeweils spontan erfolgten belastenden Aussagen. Bei der 29 Durchsicht des Journals fällt auf, dass die Straf- und Zivilklägerin bei den Schilde- rungen der sexuellen Handlungen jeweils nur ihre Eltern erwähnte. Andere Perso- nen erwähnte sie nicht, namentlich finden sich keine Hinweise auf H.________, das Kind von Frau K.________. Eindrücklich ist sodann bereits der erste Eintrag vom 10. April 2019, wonach die Straf- und Zivilklägerin sich ohne Aufforderung bis auf die Unterhosen ausgezogen, ihre Beine zusammengeklemmt und sich die Hände vor den Intimbereich gehalten haben soll (pag. 485; vgl. ferner Eintrag vom 21. Mai 2019, pag. 474 und rechtsmedizinisches Gutachten zur körperlichen und kindergynäkologischen Untersuchung vom 30. April 2019, pag. 378, wo dasselbe Verhalten festgestellt wurde). Sodann sind zahlreiche Vorfälle im Journal festgehal- ten, in denen die Straf- und Zivilklägerin dem Gesprächspartner anbot, sie anzu- fassen oder ihre Geschlechtsteile zu sehen (vgl. Einträge vom 6. August 2019, 11. August 2019, 22. Juli 2019, 2. Juli 2019, 28. Juni 2019, 26. Juni 2019; pag. 463 ff.). Gemäss Eintrag vom 24. August 2019 soll sie sogar ausgesagt haben, dass sie auch schon mit einem Mann Sex gehabt habe und das sei eklig gewesen (pag. 461). Sie gab ferner an, (immer) beim Beschuldigten im Bett zu schlafen und mit ihm zu kuscheln (Einträge vom 25. und 26. Juni 2019 sowie 26. April 2019, pag. 469 und 477). Offenbar durfte sie dann jeweils TV schauen (vgl. u.a. Eintrag vom 20. Juni 2019 und 25. Juni 2019, pag. 469 f.). Sodann findet sich im Journal wiederholt die bereits im Protokoll der Kindergartenlehrerin festgehaltene Aussage, dass der Beschuldigte stinke (vgl. u.a. Eintrag vom 9. Mai 2019 und 28. Mai 2019, pag. 473 und 476). Es fällt zudem auf, dass die Straf- und Zivilklägerin jeweils nach ihren Besuchen bei ihren Eltern am Abend jeweils angab, Angst zu haben (vgl. Ein- träge vom 25., 27. und 28. Dezember 2019, pag. 494). 8.4.5 Gutachten Der Vollständigkeit halber ist nicht zuletzt auf die Ausführungen der Begutachten- den im Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren zu verweisen, welche zwar nicht zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin Stellung nahmen (da nicht ihre Aufgabe), sich jedoch u.a. auch zum Umfeld der Straf- und Zivilklägerin und ihr sexualisiertes Verhalten äusserten (pag. 672 f., pag. 744 und pag. 478 f.): C.________ hat mehrfach von sexuell konnotierten Situationen mit dem KV berichtet, die Fachleu- ten Sorgen bereiten. Diese wurden bisher nicht geklärt. Zudem werden dem Kindsvater die Her- stellung und der Konsum von kinderpornographischen Erzeugnissen vorgeworfen. Auch wenn er sich nichts zu Schulden hat kommen lassen, so hat er uns gegenüber zumindest die erotischen Chats mit Minderjährigen und das Verschicken von Fotos von sich selbst in anzüglichen Situatio- nen zugegeben. Er sagte auch, dies seien Fehler gewesen, die er bereue. C.________ hat oft im Bett ihres Vaters geschlafen, ohne dass die Mutter dabei war (die Eltern schlafen seit langer Zeit getrennt). Körperliche Nähe, Dunkelheit (Nacht), oder Nacktheit erzeugen eine Atmosphäre, welche Grenzüberschreitungen begünstigen können. Ein Rückfall des Kindsva- ters in ein pädosexuelles Verhalten jeglicher Art ist nicht auszuschliessen, auch wenn der KV an- gibt, Reue über sein früheres Handeln zu empfinden. Es ist nicht unsere Aufgabe zu beurteilen, ob Grenzüberschreitungen stattgefunden haben, ob die Aussagen C.________ ihrer Phantasie entspringen oder sonst wie induziert sind. Dies müsste im Rahmen einer forensischen Begutachtung erfolgen. Aus unserer Sicht ist aber höchste Vorsicht angebracht, bis nicht die Integrität des Kindsvaters belegt worden ist. Bis dahin sollte das Risiko 30 nicht eingegangen werden, dass das Kind ungeschützt und unbegleitet Zeit mit dem Kindsvater verbringt. [...] Das sexualisierte Verhalten des Kindes ist auffällig. Die Eltern konnten keine plausiblen Erklärun- gen für das Auftreten dieses Phänomens liefern. Die Hypothese der KM, C.________ könnte von ihren Nachbarkindern H.________ und O.________ zu sexuellen Spielen verleitet worden sein, ist ein Erklärungsansatz, doch kann dadurch die Intensität und die Penetranz, mit welcher das Mäd- chen immer wieder sexuell gefärbte Handlungen vornimmt, nicht erklärt werden. Das sexualisierte Verhalten ist ein Risikofaktor für C.________. Je nachdem, wer auf C.________ mit ihrem sexuell konnotierten Verhalten trifft, kann dieses Verhalten schlecht einordnen und als Wunsch und Aufforderung des Kindes zu sexuellen Handlungen interpretieren. Sie ist gefährdet, ein Übergriffsopfer zu werden. [...] Wie die Bindung an den Vater strukturiert ist, lässt sich mangels Beobachtungsmöglichkeiten nicht beurteilen. Die Beziehung scheint in jedem Fall ein körperliches Leitmotiv zu haben. Der KV wie C.________ haben angegeben, oft zusammen in einem Bett zu schlafen. Dabei kommen sie sich jeweils auch körperlich nahe, indem sie zusammen kuscheln oder der Vater C.________ Beine massiert, wenn sie schmerzen. Er versorgt sie auch mit Schoppen, wenn sie danach fragt. Auffäl- lig an C.________ Beziehungsmuster ist der Umstand, dass C.________ über ihre Familie nicht reden möchte. Sie geht sogar soweit, dass sie bei der Testung Aufgaben mit dem Familienthema verweigert. [...] Auffällig ist auch das grosse Interesse von C.________ an sexuellen Inhalten und ihr sexualisier- tes Verhalten. Davon abzuleiten, dass sie ein Opfer direkter sexueller Übergriffe geworden ist, wä- re falsch. Solche Verhaltensweisen können sehr verschiedene Ursachen haben. Es besteht aber die Gefahr, dass Kinder mit einem solchen Verhalten Opfer werden. Sie senden Signale, welche von anderen Kindern oder Erwachsenen falsch interpretiert und als Einladung zu sexuellen Hand- lungen aufgefasst werden. Die Formulierungen im Gutachten sind vorsichtig gewählt und lassen keine Hinwei- se auf eine Vorverurteilung des Beschuldigten erkennen. Vielmehr wird ausdrück- lich festgehalten, dass es falsch wäre, aus dem sexualisierten Verhalten der Straf- und Zivilklägerin abzuleiten, dass sie ein Opfer direkter sexueller Übergriffe gewor- den sei. Gleichzeitig hielten die Begutachtenden aber u.a. fest, dass das sexuali- sierte Verhalten des Kindes auffällig sei und die Eltern keine plausiblen Erklärun- gen für das Auftreten dieses Phänomens hätten liefern können. 8.5 Aussagen des Beschuldigten Betreffend die Aussagen des Beschuldigten erwog die Vorinstanz was folgt (S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1226 f.): Die Aussagen des Beschuldigten zu den Vorwürfen sind indes nicht glaubhaft. Wie bereits im früheren Verfahren (grauer Ordner Aktenauszug, pag. 116 Z. 641 f.) verlangte er sofort eine psy- chologische Abklärung der Privatklägerin (pag. 130 Z. 179 f., pag. 138 Z. 135), weil er sich die Aussagen nicht erklären könne und er völlig unschuldig sei. Damit abgeklärt werden könne, woher das komme und wieso die Aussagen gemacht würden (pag. 141 Z. 275 ff.). Damit verkennt er ei- 31 nerseits, dass er (mittlerweile rechtskräftig) wegen sexuellen Handlungen zum Nachteil seines Sohnes verurteilt ist und andererseits, dass aufgrund des früheren Verfahrens von einer pädophi- len Veranlagung seinerseits auszugehen ist, welche er trotz mittlerweile rechtskräftiger Verurtei- lung bestreitet (pag. 142 Z. 279 ff.). Diesbezüglich besteht seitens des Beschuldigten null Einsicht. Auch in diesem Verfahren verteidigte er die gemachten Aufnahmen von seinem Sohn – für welche er verurteilt wurde – als «Familienbilder», welche einzig juristisch als verboten beurteilt würden (pag. 143 Z. 330 ff.). Der Beschuldigte offenbart in seinen Aussagen mangelnde Einsicht und feh- lende Wertschätzung gegenüber seinen Kindern. Immer wieder stellt er sich selber in den Mittel- punkt und als Opfer staatlicher Willkür dar (vgl. etwa pag. 168 f.), dabei offenbar stets seine Vor- geschichte ausblendend. Dazu passt, dass er auch sofort in den Raum gestellt hat, dass die Pri- vatklägerin beeinflusst worden sei hinsichtlich ihrer Aussagen (pag. 129 Z. 114 f., pag. 130 Z. 172). Der Beschuldigte hat auch sofort nach anderen möglichen Schuldigen gesucht. Er hat so- fort die Nachbarskinder miteinbezogen und auch gesagt, dass die Privatklägerin dort bei den Nachbarskindern schlecht betreut gewesen sei (pag. 138 Z. 150). Diesbezüglich hat er sogar ge- genüber der Staatsanwaltschaft nachgefragt, ob er gegen die Nachbarskinder Anzeige erstatten könne, damit die Sache abgeklärt werden könne (pag. 144 Z. 367), ohne dass er aber etwas in diese Richtung unternommen hätte. Auch hat er etwas unbestimmt in den Raum gestellt, dass zu prüfen wäre, in welchem Zusammenhang die Privatklägerin das erlebt habe (pag. 142 Z. 301). Insgesamt fallen seine Aussagen dadurch auf, dass er oftmals nicht direkt auf Fragen antwortet, Gegenfragen stellt, Fragen wiederholt oder auch etwas ungehalten auf ihm vorgehaltene Wider- sprüche reagiert (pag. 165 Z. 899 ff.). Auch streute er regelmässig provokante Bemerkungen ein («Auch die Haare werden gekämmt. Das ‘Schlitzli’ wird nicht explizit untersucht, wenn es beisst. Das ist Sache der Kindergärtnerin.» [pag. 162 f. Z. 790 ff.]; «Nimmt mich wunder wer sich an dem ufgeilt het» [pag. 166 Z. 965]) oder äusserte sich in verunglimpfender Weise («wegen dem ande- ren ‘Totsch’. Die Ex die ja immer ein ‘Gstürm’ mit dem Kind macht. Ein Volltrottel von Frau.», pag. 169 Z. 1124 f.) und zeigte seine Abneigung den Befragenden gegenüber, indem er gewisse Antworten auf Hochdeutsch diktiert hat (vgl. E. 2.1.7 hiervor). Dieses destruktive Verhalten und seine Reaktion auf Hinweise von «Aussen» in Form von Drohungen, «Klarstellungen» und Be- schimpfungen zeigt sich auch anderswo in den Akten, etwa in seiner Reaktion am Elterngespräch mit der Kindergärtnerin (Del. Ev. K.________ vom 05.04.2019, pag. 174 f. Z. 40 ff.) oder im Schreiben vom Januar 2019 an die Mutter der Privatklägerin betreffend finanzielle Situation und eigene Vorstellungen darüber, wie dies zu lösen sei (pag. 323). Schliesslich trägt auch der Um- stand, dass zwei Datenträger aufgrund der Verschlüsselung durch den Beschuldigten nicht durch- sucht werden konnten, nicht dazu bei, seine Aussagen und Beteuerungen als glaubhaft erschei- nen zu lassen. Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich als wenig fallaufklärend und ver- mögen die belastenden Umstände nicht umzustossen. Die bestreitenden Aussagen des Beschuldigten erachtet die Kammer – in Überein- stimmung mit der Vorinstanz – als nicht glaubhaft. In Ergänzung und teilweise als Wiederholung zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist das Folgende festzuhalten: Der Beschuldigte ist bereits rechtskräftig verurteilt wegen sexueller Handlungen zum Nachteil seines Sohnes sowie Pornografie. Darauf angesprochen sagte er be- schönigend aus, dass das damals «eine Phase» gewesen sei und er «mit dem ab- geschlossen» habe. Einer Therapie habe er nicht gemacht (pag. 20 Z. 279 ff.). Die Fotos und Filmaufnahmen, welche sich bei den Vorakten finden (Akten Strafverfah- ren SK 19 147, pag. 62 ff.), sprechen für sich. Nicht nachvollziehbar ist deshalb, 32 dass der Beschuldigte trotz dieser Fotos und Filmaufnahmen sowie der rechtskräf- tigen Verurteilung wegen sexueller Handlungen zum Nachteil seines Sohnes sowie Pornografie anlässlich der Berufungsverhandlung die Vorwürfe betreffend seinen Sohn weiterhin abstritt und das Ganze als «Internetgeschichte» verharmloste (pag. 1360). So machte er nach wie vor geltend, keine sexuellen Handlungen mit seinem Sohn vorgenommen oder ihn dazu verleitet zu haben (pag. 1344 Z. 40 ff.). Seine Internetsuche habe zudem nicht spezifisch auf junge Frauen abgezielt, und er sehe sich nicht als pädophil veranlagt (pag. 1344 Z. 29 ff.). Als der Beschuldigte erstmals mit den von Frau K.________ protokollierten Aussa- gen seiner Tochter konfrontiert wurde, zweifelte er sogleich die Aussagetüchtigkeit seiner Tochter an und stellte die Möglichkeit einer Beeinflussung in den Raum (pag. 129 Z. 113 ff. und 123 f.; ferner pag. 130 Z. 172: «[...] so etwas unterzuju- beln»). Gleichzeitig verteidigte er sein früheres Verhalten, welches schlussendlich zur rechtskräftigen Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit Kindern zum Nachteil seines Sohns führte (pag. 129 Z. 128 ff.) und forderte eine psychologische Abklärung seiner Tochter (pag. 130 Z. 179 f.). Anschaulich sind diesbezüglich auch seine protokollierten Aussagen auf Seite 40 des Gutachtens zu den Deliktsvorwür- fen («Zu den Delikten», pag. 715). Der Beschuldigte ging somit unvermittelt zum Gegenangriff über und zweifelte den geistigen Zustand seiner Tochter an. Ein Va- ter, der von seiner fünfjährigen Tochter fälschlicherweise der sexuellen Handlungen beschuldigt wird, reagiert nach Ansicht der Kammer nicht auf diese Weise. Als der Beschuldigte aufgefordert wurde, seinen Anteil an der Betreuung der Straf- und Zivilklägerin zu schildern, fügte er von sich aus an, dass er nie alleine mit ihr im Haus oder in geschlossenen Räumen gewesen sei (pag. 164 Z. 858). Diese Aus- sage ist insofern speziell, als davon ausgegangen werden kann, dass jeder Eltern- teil zeitweise alleine mit den im selben Haushalt lebenden Kindern ist, insbesonde- re, wenn der andere Elternteil – wie vorliegend die Mutter der Straf- und Zivilkläge- rin – arbeitet. Ob der Raum abgeschlossen ist oder nicht, ist bei der Frage der Kin- derbetreuung zudem grundsätzlich nicht relevant. Der Beschuldigte versuchte so- mit, den Vorwurf bereits vorsorglich damit zu entkräften, nie alleine mit der Straf- und Zivilklägerin in einem (abgeschlossenen) Raum gewesen zu sein. Glaubhafter wäre gewesen, wenn er – erst auf Nachfrage – ausgesagt hätte, teilweise auch al- leine mit der Straf- und Zivilklägerin zu Hause oder in einem Raum zu sein, na- mentlich wenn die Mutter arbeitet oder etwas Anderes macht – und dies ohne An- gabe der Schliessverhältnisse. Im abgeschlossenen und nur vom Beschuldigten genutzten Werk- und Computer- raum fand sich neben zwei Portraitaufnahmen eine Fotocollage mit Fotos der Straf- und Zivilklägerin. Gemäss Berichtsrapport wurde die Straf- und Zivilklägerin während des Badens abgelichtet und ist sie auf den Fotos teils nackt. Andere Fa- milienfotos konnten keine festgestellt werden (pag. 117 und pag. 119 f.). Auf Nach- frage verneinte der Beschuldigte, nach 2015 von der Straf- und Zivilklägerin Nack- taufnahmen gemacht zu haben (pag. 14 f. Z. 87 ff.). Gemäss den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, ihrer Mutter und ihres Bruders soll sie regelmässig im Bett des Beschuldigten geschlafen haben (vgl. pag. 112; pag. 195 Z. 669; pag. 207 Z. 425 ff.; pag. 237). Der Beschuldigte sprach demge- 33 genüber davon, dass sie «alle zusammen» schlafen würden und sie ein «grosses Bett» hätten (pag. 128 Z. 89 und 93; ferner: pag. 163 Z. 796: «Manchmal schlafen die Eltern mit C.________ zusammen»), wohlwissend, dass das Schlafen der fünf- jährigen Straf- und Zivilklägerin mit ihm alleine Fragen aufwerfen würde. Ins Bild passt ferner, dass sich der Beschuldigte trotz einleitend propagierter Of- fenheit (vgl. pag. 130 Z. 186: «Ich habe nichts zu verbergen. Ich stimme dem Zu- griff zu und verlange keine Siegelung»; vgl. ferner pag.15 Z. 108) nicht bereit zeig- te, die Passwörter zu den sichergestellten Datenträgern zu nennen und zur Be- gründung die Korrespondenz mit der Anwaltschaft angab (vgl. pag. 130 Z. 182 ff.; pag. 131 Z. 209 f.) bzw. die fehlende Übersicht, «was alles bei mir herumliegt» (pag. 131 Z.210 f.). Die Anwaltskorrespondenz hätte ausgesondert werden können, namentlich im Entsiegelungsverfahren. Die Begründung mit der fehlenden Über- sicht überzeugt ebenfalls nicht. Ebenso, dass er anschliessend selektiv Passwörter und Codes nannte (vgl. pag. 131 Z. 221; pag. 133; 149 Z. 106; pag. 157 Z. 529), bei den Speichermedien und Festplatten dagegen aussagte, nicht zu wissen, ob diese ein Passwort hätten (pag. 150 Z. 168; pag. 154 Z. 360, 372, 389), und sich weigerte, den Code des einzig von ihm benutzten Tablets zu nennen (pag. 159 Z. 599). Der Passwortschutz und insbesondere die Verschlüsselung sind bei einer externen Festplatte bewusst einzurichten und erfordern ein gewisses technisches Verständnis. Der Beschuldigte verfügte offenbar über ein solch technisches Ver- ständnis (pag. 157 Z. 542; vgl. ferner pag. 158 Z. 560). Die verschlüsselten exter- nen Festplatten passen damit ins Bild eines Beschuldigten, der etwas zu verbergen hat und sich dies bewusst ist. Da die Festplatten – wie ihm zweifellos bekannt war – verschlüsselt sind, konnte er auch vordergründig freimütig auf einen Siegelungs- antrag verzichten. Dazu passt der auf einem Datenträger des Beschuldigten fest- gestellte Tor Browser. Der Beschuldigte will den Tor Browser zwar nur ausprobiert haben (pag. 152 Z. 292). Ein solcher Browser wird in der Regel dazu verwendet, keine Spuren im Internet zu hinterlassen bzw. nicht zurückverfolgt werden zu kön- nen. Ansonsten ist das Verwenden eines solchen Browsers umständlich und das Aufrufen von Internetseiten aufgrund der mehrfachen Weiterleitungen und der re- gelmässig beschränkten Datengrösse sehr langsam und zeitintensiv. Es fällt im Weiteren auf, dass der Beschuldigte auf konfrontative Fragen wiederholt genervt antwortete, abschätzige oder provokante Bemerkungen machte oder Dritte beschuldigte oder angriff (vgl. z.B. pag. 163 Z. 800: «Vielleicht können Sie mich ja noch ein wenig inspirieren [...] Das ganze Dorf besteht aus einer religiösen Sekte [...] Ich stelle den Antrag, abzuklären, ob Frau K.________ dieser Sekte zugehörig ist»; ferner: Beschwerde des Beschuldigten gegen die superprovisorische Mass- nahme der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, pag. 217 ff., Gutachten, pag. 733, S. 58 Ziff. 4.2). In seinen Aussagen schwingen sodann wiederholt Ver- harmlosungen und Rechtfertigungen mit (vgl. z.B. pag. 163 Z. 805: «Wir leben nach ethischen Grundsätzen und Körperlichkeit ist für uns nichts Aussergewöhnli- ches. Im Zusammenhang mit deren körperlichen Freizügigkeit verweise ich auf ak- tuelle Publikationen. Psychologische Artikel, die uns in jeder Hinsicht Recht geben würden, das Kind in seinen Möglichkeiten nicht einzuschränken»; vgl. ferner pag. 129 Z. 152 und pag. 130 Z. 156 f.). Dies zeigt sich besonders deutlich bei sei- 34 nen Aussagen zu den Vorwürfen betreffend seinen Sohn (vgl. u.a. pag. 21 Z. 330 ff.; pag. 129 Z. 128 ff.; pag. 1360). Anlässlich der Berufungsverhandlung wollte sich der Beschuldigte nicht mehr zur Sache äussern, da seine Aussagen bis anhin mit Absicht gegen ihn verwendet worden seien, um «ein gewisses Narrativ zu bedienen» (pag. 1343 Z. 9 ff.). Er be- stritt erneut die Vorwürfe und zog die Aussagen seiner Tochter abermals in Zweifel (pag. 1343 Z. 20 sowie Z. 25 ff.). Seiner Ansicht nach handelt es sich bei den Vor- würfen lediglich um Konstruktionen bzw. Fantasiegebilde (pag. 1345 Z. 40 ff.). Sein Aussageverhalten vor oberer Instanz unterscheidet sich damit nicht von seinem früheren Aussageverhalten. Insgesamt sind die Bestreitungen des Beschuldigten – insbesondere unter Mit- berücksichtigung der weiteren Beweismittel und belastenden Umstände – alles an- dere als glaubhaft und vermögen seine Aussagen die belastenden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin nicht in Zweifel zu ziehen. 8.6 Aussagen der Mutter der Straf- und Zivilklägerin Betreffend die Aussagen der Mutter der Straf- und Zivilklägerin erwog die Vor- instanz was folgt (S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1227 f.): Betreffend die Aussagen der Mutter der Privatklägerin ist zunächst deutlich einschränkend festzu- halten, dass sie selber Beschuldigte ist betreffend den Vorwurf der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflichten. Bei ihren Aussagen fällt sodann auf, dass sie einerseits geltend macht, dass sie schockiert sei über die Vorwürfe und nie etwas entsprechendes beobachtet habe (etwa pag. 212 Z. 644 ff.). Andererseits betonte sie auch stark, dass der Beschuldigte kaum je mit der Privatklägerin alleine gewesen sei (pag. 195 Z. 672 ff.). Auch die Frage nach der Schlafsituation der Privatklägerin beantwortete sie etwas ausweichend. Es fällt auf, dass sie den Beschuldigten entweder in Schutz zu nehmen versucht, indem sie – den konkreten Fragen ausweichend – stets wieder positive Eigenschaften einzubringen versucht und auch möglicherweise belastende Aus- sagen nur auf Nachfrage und dabei möglichst unverbindlich gemacht hat (so, dass sie nach dem letzten Mal, als die Polizei vorbeigekommen sei, wohl unbewusst den Fokus vermehrt darauf ge- legt habe, alles selber zu organisieren [pag. 209 Z. 510 ff.] oder dass sie die Zahlenkombination für ihr Notebook «ihres Wissens» nicht weitergegeben habe; es höchstens sein könnte, dass der Beschuldigte ihr mal über die Schulter geschaut habe, als sie die Kombination eingegeben habe [pag. 210 Z. 549 ff.]). Auch ihre Aussagen betreffend die Fotografien des Beschuldigten, welche sie kaum zu Gesicht bekomme, den Raum zu welchem sie keinen Zutritt habe und die Reaktion der Gotte der Privatklägerin auf das Foto der Privatklägerin im Meerjungfrauenkostüm (pag. 185 Z. 194 f., pag. 196 Z. 705 ff., pag. 195 f. Z. 694 ff.), zeigen eigentlich Problemfelder und Warnhin- weise auf, welche sie aber zu ignorieren scheint. Weiter zeigte sie insgesamt ein verwunderliches Desinteresse, wie auch bereits im früheren Verfahren betreffend den gemeinsamen Sohn. Anstatt genau wissen zu wollen, worum es sich bei den Anschuldigungen handelt, scheint sie sich dem- gegenüber verschlossen zu haben und macht im vorliegenden Verfahren geltend, dass sie damals gar nicht soviel mitbekommen hätte (vgl. etwa pag. 204 Z. 251 ff.). Dabei ist denkbar, dass sie die pädosexuellen Neigungen ihres Partners verdrängt. Auch im vorliegenden Verfahren hat sie sich nicht gross für die erhobenen Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten interessiert, sondern gleich nach möglichen anderen Erklärungen gesucht, welche sie – sowohl hinsichtlich Gewalttätigkeiten wie auch hinsichtlich sexueller Handlungen – auffällig deutlich in den Nachbarskindern gesehen 35 haben will, dies obwohl das Verhältnis offenbar lange Zeit gut war und sie keine Bedenken hatte betreffend den Kontakt mit den Nachbarskindern. Wohl um diesen Widerspruch zu erklären, führte sie aus, dass ihr erst ganz am Schluss etwas aufgefallen sei (pag. 201 Z. 101 ff.; vgl. zum Ganzen E. 2.1.9 hiervor). Dazu ist festzuhalten, dass diese Aussagen denjenigen von Frau I.________ – die mit ihren Aussagen keinerlei Anschuldigungen verbunden hat – betreffend das Verhältnis der Kinder untereinander diametral gegenüber stehen, was von Frau I.________ denn auch mit Er- staunen und auch Unverständnis entgegengenommen wurde (vgl. pag. 248 Z. 158 ff., pag. 250 Z. 203 ff., pag. 251 Z. 256 ff. bzw. insgesamt E. 2.1.10 hiervor). Insgesamt kommt den Aussagen der Mutter der Privatklägerin nach dem Gesagten kein hoher Beweiswert zu und vermögen sie die Aussagen und das Verhalten der Privatklägerin nicht zu relativieren bzw. den Vorwurf gegenüber dem Beschuldigten nicht zu entkräften. Diesen Erwägungen der Vorinstanz kann sich die Kammer anschliessen. Den Aus- sagen der Mutter kann nicht viel Gewicht beigemessen werden. Das Desinteresse der Mutter betreffend die im Raum stehenden Vorwürfe gegen den Beschuldigten machen sprachlos und stutzig (vgl. u.a. pag. 204 Z. 242 ff., 262 ff.: «Ich habe ja gar nicht gewusst... ich hatte ja nie Akteneinsicht. Ich weiss ja bis zum jetzigen Zeit- punkt nicht, was genau vorgefallen war. Ich habe einfach angenommen [...]. Aber mehr weiss ich effektiv nicht»; ferner Gutachten, S. 57, pag. 732 und Beantwortung Ergänzungsfragen, S. 12, pag. 673: «[...] wir im gesamten Gutachtensprozess von Seiten der Kindsmutter den Eindruck erhalten haben, dass sie sich über die Vor- würfe gegen ihren Partner nie richtig informiert hat und die Tragweite derselben ausgeblendet hat»). Sie vertritt offenbar sogar die Ansicht, dass ihrem Sohn das Strafverfahren mehr schadete, als die sexuellen Übergriffe des Vaters (vgl. pag. 185 Z. 160 f.: «Unser Sohn P.________ hat nach dem ersten Verhör, dies nicht so richtig weggesteckt. Er ist sehr sensibel und es war nicht einfach für ihn»), und äusserte gleichzeitig den Wunsch, dass der Beschuldigte mehr Zeit mit seinem Sohn verbringen würde (pag. 188 Z. 343 f. und 349 ff.). Offenbar will sie sich nicht mit der Möglichkeit auseinandersetzen, dass die Vorwürfe gegen den Beschuldig- ten zutreffen könnten. Ihren Sohn will sie zumindest auf dieses Thema angespro- chen haben, wobei sie ihn nicht zu den Fotos, sondern zu einem möglichen Anfas- sen befragte. Dass der Sohn dies verneinte, genügte ihr offenbar als Antwort (pag. 206 Z. 354 ff.). Sie lebt denn auch nach wie vor mit dem Beschuldigten zu- sammen und auch die Straf- und Zivilklägerin lebt mittlerweile wieder bei ihren El- tern. Gleichzeitig erhebt sie Vorwürfe gegen Frau I.________, deren Kinder und die Schule (vgl. u.a. pag. 196 Z. 732. «[...] Gefühl habe, dass die Schule nicht richtig reagiert hat»). Auf die Frage, ob sich seit den Vorwürfen etwas zwischen ihr und dem Beschuldigten verändert habe, fragte sie zuerst nach, ob sie etwas dazu sa- gen müsse, und antwortete sodann, dass sie einfach zusammenwohnen würden, Punkt (pag. 185 Z. 180 ff.; ferner pag. 189 Z. 356 ff.). Die Mutter der Straf- und Zivilklägerin stritt sodann nicht ab, dass die Straf- und Zi- vilklägerin gelegentlich beim Beschuldigten im Bett schlief, ergänzte aber, dass dies «in letzter Zeit überhaupt nicht mehr» der Fall gewesen sei und sie die Situati- on ändern und für die Straf- und Zivilklägerin ein eigenes Zimmer schaffen wollten. Schon seit die Straf- und Zivilklägerin klein sei, schlafe sie nicht gerne alleine und möchte immer jemanden bei sich haben. Sie versuchten nun diese Situation zu än- 36 dern, so dass sie nun alleine schlafe (pag. 183 f. Z. 98 ff.; ferner pag. 195 Z. 669 f.). Am Tag der Festnahme des Beschuldigten soll die Straf- und Zivilklägerin allei- ne im Bett des Beschuldigten und der Beschuldigte bei der Mutter der Straf- und Zivilklägerin geschlafen haben (pag. 183 Z. 90 f.; ferner pag. 207 Z. 412 ff.). Bei ih- rer zweiten Einvernahme wich sie erkennbar der Frage aus, ob die Straf- und Zivil- klägerin jeweils gemeinsam mit dem Beschuldigten im Bett übernachtete. So bestätigte sie zwar, dass sich die Straf- und Zivilklägerin «immer dort auf dem Da- chraum» befunden hat und dass das besagte Bett dem Beschuldigten gehört (pag. 207 Z. 425 ff.). Gleichzeitig sagte sie aber auch aus, dass die Straf- und Zivil- klägerin vielfach bei ihr geschlafen habe. Der Beschuldigte habe dann nebenan geschlafen – oder die Straf- und Zivilklägerin sei auf dem Futon gewesen und der Beschuldigte bei ihr. Es sei immer ein hin und her gewesen (pag. 208 Z. 440). Auf konkrete Nachfrage sagte sie ausweichend aus: «Vielfach bei mir. Also sicher nicht bei ihm im Bett. Also es hat es auch schon gegeben, dass sie im gleichen Bett ge- schlafen haben. Aber es ist nicht die Regel» (pag. 208 Z. 446 f.). Es komme so- dann vor, dass der Beschuldigte nackt mit der Straf- und Zivilklägerin ins Bett gehe, dies jedoch nur, wenn sie ihn rausgeschickt habe (pag. 195 Z. 669 f.). Sie bestätig- te ferner die Aussagen des Beschuldigten, dass sie zu Hause einen lockeren Um- gang mit der Nacktheit pflegten (vgl. u.a. pag. 183 Z. 94 ff.; ferner pag. 194 Z. 616 ff. und pag., 195 Z. 656 ff.; pag. 202 Z. 163 ff.; Gutachten, S. 31, pag. 706). Dass die Straf- und Zivilklägerin am Morgen meistens nur mit Unterhosen herumlaufe, sei bei ihnen ganz normal (pag. 183 Z. 78; ferner: pag. 183 Z. 94 ff.). Sie beschrieb die Straf- und Zivilklägerin als extrovertiert und als ein Kind, das gerne posiere. Nacktfotos werde es «vermutlich schon geben», sicher von drinnen oder so oder wenn sie posiert habe, jedoch nichts «Aussergewöhnliches», ansonsten es ihr «präsent» oder «vorher schon aufgefallen» wäre (pag. 196 Z. 700 f., 711 ff. und 717). Speziell mutet dabei die Aussage an, dass der Beschuldigte sie jeweils «aus- gespart» haben solle, wenn er Fotos der Kinder gemacht habe und es deshalb we- nig gemeinsame Familienfotos gebe (pag. 196 Z. 723 f.). Betreffend die Kinder von Frau I.________ erwähnte sie zu Beginn keinen Vorfall zwischen diesen und der Straf- und Zivilklägerin. Stattdessen nannte sie unter- schiedliche Ansichten bzgl. der Kindererziehung und eine unterbliebene Mitteilung als Grund für den abgebrochenen Kontakt (vgl. pag. 184 Z. 121 ff.; ferner pag. 214 Z. 754 ff.). Erst als sie direkt auf besondere Vorfälle mit H.________ und O.________ angesprochen wurde, schilderte sie, dass die Straf- und Zivilklägerin ihr vor 10-14 Tagen erzählt habe, dass H.________ sie immer anfassen möchte (pag. 191 Z. 452 ff.). Dies soll ihr die Straf- und Zivilklägerin gesagt haben, als sie (die Mutter der Straf- und Zivilklägerin) auf dem WC gewesen sei und die Straf- und Zivilklägerin gesagt habe, dass sie (die Mutter der Straf- und Zivilklägerin) nicht das gleiche «Bisi» habe wie H.________ (pag. 191 Z. 456 ff.). Von der Kindergartenleh- rerin und im Journal werden ähnliche Situationen geschildert, in denen die Straf- und Zivilklägerin freimütig über die Geschlechtsteile spricht und dabei beiläufig se- xuelle Handlungen erwähnt. Es fällt zudem auf, dass die Mutter der Straf- und Zivil- klägerin bei ihrer zweiten Einvernahme einen komplett anderen Vorfall schilderte (Gespräch erfolgte auf dem Futon, Öffnen des Hosenladens mit der Bemerkung «ja 37 einfach ein bisschen kitzeln», der H.________ mache dies) und anfügte, dass es das einzige sei, was ihr jemals aufgefallen wäre (vgl. pag. 201 Z. 107 ff.). Nach Vorhalt weiterer Vorwürfe und auf Frage, wie sie sich diese Aussagen ihrer Tochter erklären könne, fokussierte sie sich abermals auf die Kinder von Frau I.________ und warf diesen nun vor, ihre Tochter jeweils massiv körperlich ange- gangen zu haben (vgl. pag. 193 Z. 584 ff.; ferner pag. 200 Z. 67 ff.). Bei diesen massiven Vorwürfen fragt sich, weshalb sie die Kinder trotzdem während längerer Zeit gemeinsam betreute resp. betreuen liess und sie die gegenseitige Betreuung erst aufgrund angeblich unterschiedlicher Ansichten bezüglich der Kindererziehung und einer unterbliebenen Mitteilung stoppte (vgl. pag. 184 Z. 121 ff.; ferner pag. 214 Z. 754 ff.). Die Mutter der Straf- und Zivilklägerin zeigte sich denn auch selbst erstaunt darüber, dass die Straf- und Zivilklägerin «all diese Sachen» nicht erwähnt habe, da sich die Straf- und Zivilklägerin «an solche Sachen [...] ja auch erinnern können [müsste]». Bei der Kindes-und Erwachsenenschutzbehörde habe sie [die Mutter der Straf- und Zivilklägerin] gesagt, dass sie erstaunt sei, dass die Straf- und Zivilklägerin trotz aller Aggressivität, welche sie durch H.________ erfah- ren habe, doch immer wieder nach diesen Kindern frage. Aber bei Kindern sei die- ses Abgrenzungsverhältnis wohl schwierig (vgl. pag. 212 Z. 638 ff.). Im Weiteren fällt auf, dass sie den Beschuldigten – und dies noch bevor ihr ein ent- sprechender Vorhalt gemacht wurde (pag. 195 Z. 672) – prophylaktisch in Schutz zu nehmen versuchte. So schob sie bei der Frage, wer sich um die Körperhygiene der Kinder kümmere, in Bezug auf den Beschuldigten nach, dass dieser die Straf- und Zivilklägerin Dusche, «wenn wir zusammen im Bad sind». Er mache «das nicht so richtig und sieht auch nicht richtig hin. Er hält einfach die Brause hin und schaut kaum was er macht» (pag. 195 Z. 663 ff.). Auf die Frage, ob er mit der Tochter nackt ins Bett gehe, antwortete sie ausweichend mit «Vielleicht nicht von Beginn weg. Aber vielleicht, wenn er nicht bei mir schlafen kann, weil er geschnarcht hat. Dann habe ich ihn rausgeschickt. Vielleicht so» (pag. 195 Z. 667 ff.). Bei ihrer Anhörung vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sagte sie so- dann aus, dass sie anders als Frau K.________ im «kontaktfreudigen» Verhalten ihrer Tochter kein Problem sehe, «jedes Kind sei anders» (pag. 409 f.). Dabei äus- serte sie sich offenbar wiederholt negativ über Frau K.________. Jedenfalls ist im Protokoll zu lesen, «dass Frau U.________ und Frau K.________ nicht die glei- chen Erziehungs- und Fördervorstellungen teilen» (vgl. pag. 410). Auch brachte sie erneut Frau I.________ und ihre Kinder ins Spiel und erhob in deren Richtung Vorwürfe (pag. 411). Dies veranlasste Frau Q.________ von der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde offenbar sogar dazu, nachzufragen, weshalb es Frau U.________ wichtig sei, die Situation mit Frau I.________ hier zu erzählen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, kann den Aussagen der Mutter der Straf- und Zivilklägerin insgesamt kein hoher Beweiswert zugesprochen werden und ver- mögen sie die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin nicht zu relativieren bzw. den Vorwurf gegenüber dem Beschuldigten nicht zu entkräften. Die Aussagen muten insofern gar bizarr an, als sie auffällige Schutzbehauptungen zugunsten des Be- schuldigten beinhalten und von einer bewussten Ausblendung gewisser Elemente – wie der rechtskräftigen Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit Kindern 38 zum Nachteil des gemeinsamen Sohns – zeugen. Offenbar versucht die Mutter der Straf- und Zivilklägerin mit allen Mitteln, die vermeintliche Familienidylle aufrecht- zuerhalten. 8.7 Aussagen des Bruders der Straf- und Zivilklägerin Betreffend die Aussagen des Bruders der Straf- und Zivilklägerin erwog die Vor- instanz was folgt (S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1228 f.): Gleiches gilt für die Aussagen des Bruders der Privatklägerin, welcher seine eigene Situation zunächst leicht beschönigend darstellte, indem er aussagte, dass er zwar mitbekommen habe, dass Bilder von ihm aufgetaucht seien, er es aber nicht als Misshandlung empfunden habe (pag. 235). Er gab an, dass er mit seiner Mutter über die Sache gesprochen habe. Darauf ist wohl auch zurückzuführen, dass seine Aussagen etwas beeinflusst wirken, wenn er von sich aus nach- fragt, was die Privatklägerin denn in der Schule erzählt habe und dass sie nicht genau wisse, was sie erzähle, und dass ihn überhaupt interessiere, ob es überhaupt richtige Beweise gegen seinen Vater gebe, ohne dass er je einen Gedanken in die Richtung äussert, dass etwas an den Vorwür- fen dran sein könnte, dies trotz Kenntnis des unter anderem ihn betreffenden Verfahrens gegen den Beschuldigten (pag. 236 und 237). Damit vermögen auch seine Aussagen diejenigen der Pri- vatklägerin nicht in Frage zu stellen, zumal er immerhin auch die Schlafsituation bestätigt hat, wo- nach der Beschuldigte und die Privatklägerin immer dann im gleichen Bett schlafen würden, wenn der Beschuldigte nicht bei der Mutter der Privatklägerin schlafe (pag. 237; vgl. zum Ganzen auch E. 2.1.8 hiervor). Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist beizupflichten. Der Bruder der Straf- und Zivilklägerin will nichts mitbekommen haben, was die Vorwürfe seiner Schwester betreffen (pag. 234 f.). Die Fotos von ihm will er zudem nicht als sexuelle Miss- handlung empfunden haben (pag. 235). Seine Psychologin, Frau R.________, wollte er jedoch nicht von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden (pag. 236). Vor der Befragung sprach der Bruder der Straf- und Zivilklägerin offenbar mit seiner Mutter über die Anschuldigungen, was eine gewisse (bewusste oder unbewusste) Beeinflussung nicht ausschliessen lässt. Darauf deuten auch seine abschliessen- den Fragen, ob es richtige Beweise gegen seinen Vater gebe und wie das sei und gehandhabt werde, wenn ein Kind in der Schule so etwas erzähle (pag. 237). Er zweifelte sodann die Aussagen seiner Schwester an und sagte aus, dass er nie so etwas mitbekommen habe. Seine Schwester habe in der Schule auch erzählt, dass der Vater mit dem Flugzeug über die Berge zur Arbeit fliege, was ja auch nicht wahr sei und keinen Sinn ergebe (pag. 236). Seine Aussage, wonach dies «keinen Sinn ergebe», zeigt, dass er die Vorwürfe zum Nachteil seiner Schwester – wie be- reits die Delikte zu seinem eigenen Nachteil – offenbar nicht genügend erfassen und einordnen kann. Wird bedenkt, dass der Beschuldigte passionierter Gleit- schirmflieger war und für seine Leidenschaft viel Zeit investierte, ist die kindliche, bildhafte Aussage der Straf- und Zivilklägerin, ihr Vater fliege zur Arbeit über die Berge, erstaunlich treffend. Seine im Gutachten festgehaltenen Aussagen, weshalb seine Schwester davon berichtet haben solle, dass die Mutter ihr auf den Hals ge- drückt habe, bis sie habe erbrechen müssen, dürften nicht zuletzt auf einer Fremd- suggestion beruhen, will er doch selbst nicht dabei gewesen sein (vgl. Gutachten, S. 43 f., pag. 718 f.). 39 Insgesamt vermögen die Aussagen des Bruders der Straf- und Zivilklägerin nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu ändern. Dies namentlich vor dem Hintergrund, dass er die rechtskräftig abgeurteilten Sexual- delikte zu seinem Nachteil nach wie vor nicht als Misshandlung empfindet, er mit dem Beschuldigten zusammen im selben Haushalt lebt und sich insofern – wie die Straf- und Zivilklägerin – in einem massiven Loyalitätskonflikt befinden dürfte. 8.8 Arztbericht / IRM Untersuchung Betreffend den Arztbericht von Herrn med. pract. J.________ vom 17. Mai 2019 erwog die Vorinstanz, dass dieser nichts am Beweisergebnis zu ändern vermöge, da die Aussage auf insgesamt fünf Konsultationen im Zusammenhang mit Haut- ausschlägen und ähnlichen Beschwerden beruhe (S. 36 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 1229). Ergänzend ist festzuhalten, dass auch bei der IRM Untersuchung keine Verletzun- gen am Analbereich, am Scheideneingang oder am Jungfernhäutchen festgestellt werden konnten. Gleichzeitig wurde aber auch festgehalten, dass dies stattgehabte sexuelle Handlungen, inklusive Manipulationen am Genital- und/oder Analbereich, nicht ausschliesse (pag. 380). Hinzu kommt, dass – wenn überhaupt – einzig das vorgeworfene Berühren der Vagina, evtl. des Pos, mit dem Penis, evtl. mit den Fin- gern, evtl. mit einem Stecken, erkennbare Spuren an der Straf- und Zivilklägerin hätten hinterlassen können und sich dieser von der Straf- und Zivilklägerin geschil- derte Vorfall zeitlich nicht näher eingrenzen lässt. Es ist somit ohne weiteres mög- lich, dass die vorgeworfenen Tathandlungen keine feststellbaren Spuren am Körper der Straf- und Zivilklägerin hinterliessen oder diese bei den ärztlichen Konsultatio- nen resp. bei der Untersuchung durch das IRM nicht mehr feststellbar waren. Der Arztbericht vermag folglich – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – nichts am Beweisergebnis zu ändern. Erwähnenswert im Zusammenhang mit der IRM-Untersuchung ist die Spontanaus- sage der Straf- und Zivilklägerin, wonach sie nicht wünschte, dass man ihr in den Mund schaue, und mehrmals gesagt habe, dass sie genügend Luft habe. Auch ha- be sie nicht gewollt, dass man sie mit einem «Stecken» untersuche. Die Straf- und Zivilklägerin habe das Ausziehen des Oberteils verweigert und initial die Untersu- chung des Genitalbereichs, indem sie geäussert habe, «nicht hier» und sich beide Hände vor den Genitalbereich gehalten habe (pag. 378; vgl. ferner Journaleintrag vom 10. April 2019, pag. 485). Bei der Untersuchung verwendete sie somit eben- falls das Wort «Stecken», wie bereits gegenüber der Kindergartenlehrerin, und zeigte sich ängstlich und abwehrend. 8.9 Einzelne Tathandlungen gemäss Anklageschrift 8.9.1 Lecken am Penis Betreffend den Tatvorwurf des Leckens am Penis erwog die Vorinstanz was folgt (S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1229): Der konkrete Tatvorwurf, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin mindestens einmal am Penis lecken liess, stützt sich auf die im Journaleintrag wiedergegebene Aussage der Privatklägerin ge- genüber dem Betreuer L.________ vom 25.06.2019 ab (pag. 470). Die Privatklägerin sagte dem- 40 nach aus: Mama und Papa sind gerne nackt am ‘sünnele’. Dann ‘schläcke’ sie Mama und Papa. Sie ‘schläcke’ das ‘Schnäbi’ vom Papa. Das sei lustig.». Auf diese Aussage ist nach dem zuvor Ausgeführten abzustellen. Dass sie noch angefügt hat, dass dies «lustig» sei, vermag den Aussa- gegehalt nicht in Frage zu stellen. Dass gewisse Sachen «lustig» seien und der Papa «Seich» mache, passt vielmehr ins Narrativ, welches sich bereits im früheren Verfahren gezeigt hat, als der Beschuldigte die sexualbezogenen Situationen und Posen, in welchen er seinen Sohn fotografiert oder gefilmt hat, als «lustig» bezeichnete (vgl. etwa die anschaulichen Ausführungen im Urteil des Obergerichts vom 09.07.2019, grauer Ordner Aktenauszug, pag. 306 f.). Dass die Eltern nackt im Garten «sünnelen» würden, ist etwa von der Mutter der Privatklägerin bestätigt worden (pag. 195 Z. 658 f.). Es besteht nach dem zuvor Gesagten kein Grund zu glauben, dass sie den weiteren Teil der Handlung grundlos erfunden hätte. Diesen Erwägungen schliesst sich die Kammer an. Indem Übergriffe als etwas Normales oder sogar Lustiges «inszeniert» werden, soll das Kind zum Mitmachen animiert werden. Kann das Kind die Handlungen nicht richtig einordnen, wird es in einem solchen Umfeld aufgrund des Bedürfnisses nach Nähe zu seinen Bezugs- personen keinen (namhaften) Widerstand leisten. Die Journaleinträge illustrieren denn auch eindrücklich, dass die Straf- und Zivilklägerin ein solches Verhalten of- fenbar als «normal» empfand und ihr in der F.________ erst ein gesundes Di- stanzverhalten beigebracht werden musste. Wie bereits eingehend dargelegt, gibt es vorliegend weder Zweifel an der Aussagetüchtigkeit der Straf- und Zivilklägerin hinsichtlich dieses Tatvorwurfs noch ist von einer Fremdsuggestion auszugehen (vgl. insb. E. 8.3 oben). Da die Straf- und Zivilklägerin die angeklagte sexuelle Handlung zwischen ihr und dem Beschuldigten mit eigenen Worten schilderte, geht auch der Einwand fehl, eine Verurteilung würde sich einzig auf das sexualisierte Verhalten der Straf- und Zivilklägerin stützen. 8.9.2 Berühren der Vagina, evtl. des Pos, mit dem Penis, evtl. mit den Fingern, evtl. mit einem Stecken Betreffend den Tatvorwurf des Berührens der Vagina, evtl. des Pos, mit dem Penis, evtl. mit den Fingern, evtl. mit einem Stecken, erwog die Vorinstanz was folgt (S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1229f.): Der konkrete Tatvorwurf, wonach der Beschuldigte mindestens einmal die Vagina, evtl. den Po, der Privatklägerin mit dem Penis, evtl. mit den Fingern, evtl. mit einem Stecken, berührt habe, stützt sich einerseits auf die von der Kindergärtnerin Frau K.________ festgehaltenen Aussagen der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte «so mit spitze Stäcke da unde». Auf diese Aussage ist nach dem zuvor Ausgeführten grundsätzlich abzustellen. Dazu kommt die spontane Reaktion der Privatklägerin gegenüber der untersuchenden Ärztin vor der kindergynäkologischen Untersu- chung, als sie darum bat, dass man nicht mit dem «Stäcken» komme. Das Gericht geht letztlich davon aus, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit einem «steckenähnlichen» Gegenstand bei der Vagina, evtl. Po berührt hat. Bezüglich dieses Tatvorwurfs kann auf den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin gegenüber der Kindergartenlehrerin sowie auf das Verhalten der Straf- und Zivil- klägerin anlässlich der kindergynäkologischen Untersuchung beim IRM abgestellt werden. Gemäss diesen Aussagen hat der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin mit einem spitzen «Stäcke» «da unde» berührt. Um was es sich bei diesem ste- 41 ckenähnlichen Gegenstand konkret handelt, muss offenbleiben. Dies gilt sinn- gemäss für die Aussage «da unde», wobei nach Ansicht der Kammer zweifelsfrei feststeht, dass mit «da unde» der Po- und Genitalbereich der Straf- und Zivilkläge- rin gemeint ist, welcher die Straf- und Zivilklägerin anlässlich der kindergynäkologi- schen Untersuchung beim IRM mit ihren Händen zu schützen versuchte. Zuguns- ten des Beschuldigten ist folglich davon auszugehen, dass es sich beim spitzen Gegenstand nicht um den Penis des Beschuldigten handelte (auch wenn dieser Schluss durchaus naheliegt), sondern um einen «steckenähnlichen» Gegenstand. Bezüglich Aussagetüchtigkeit und Fremdsuggestion kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vgl. insb. E. 8.3 oben). 8.9.3 Berühren des Penis Betreffend den Tatvorwurf des Berührens des Penis erwog die Vorinstanz was folgt (S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1230): Der konkrete Tatvorwurf, wonach der Beschuldigte sich von der Privatklägerin mindestens einmal am Penis berühren liess, stützt sich auf die im Journaleintrag wiedergegebene Aussage der Pri- vatklägerin gegenüber der Betreuerin N.________ vom 11.06.2019 (pag. 471). Die Privatklägerin sagte demnach: «Sie habe Schnäbis bei Buben gesehen. Sie habe das Schnäbi vom Kindsvater gesehen. Sie habe das Schnäbi vom Kindsvater angefasst. Dies sei lustig». Dass auch diese Aussage – ähnlich wie diejenige betreffend Penis lecken – wie aus dem Nichts von der Privatklä- gerin geäussert wurde, stellt weniger den Wahrheitsgehalt dieser Aussage in Frage, sondern steht vielmehr im Einklang mit dem zu erwartenden Verhalten eines Kindes im Vorschulalter, welches das Erlebte nicht einzuordnen vermag und in vertrauter Umgebung äussert (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Auf diese Aussage ist nach dem zuvor Ausgeführten ebenfalls abzustellen. Diesen Erwägungen ist vollumfänglich zuzustimmen. Es findet sich auch in dieser Aussage der Straf- und Zivilklägerin ein direkter Bezug zum Beschuldigten («[...] vom Kindsvater»; pag. 471). Bezüglich Aussagetüchtigkeit und Fremdsuggestion kann wiederum auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (vgl. insb. E. 8.3 oben). Auffallend ist, dass die Straf- und Zivilklägerin auch hier wieder äusserte, dass dies «lustig» sei (pag. 471). Es scheint, als ob von Seiten des Beschuldigten bewusst versucht wurde, der Straf- und Zivilklägerin die sexuellen Handlungen als etwas Spielerisches, als etwas, das Spass macht, zu vermitteln. 8.9.4 Ausgreifen der Brüste Betreffend den Tatvorwurf des Ausgreifens der Brüste erwog die Vorinstanz was folgt (S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1230): Der konkrete Tatvorwurf, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin mindestens einmal an den Brüsten ausgegriffen habe, stützt sich auf das Verhalten und die Aussagen der Privatklägerin, welche dokumentiert wurden. Die Privatklägerin hat diverse Male und unterschiedlichen Personen «angeboten» dass sie sie an ihren Brüsten berühren dürften, wobei sie selber auch etliche Male Frauen an den Brüsten berührt hat oder hat berühren wollen (vgl. E. 2.1.6 hiervor). Die Straf- und Zivilklägerin schilderte nie, dass der Beschuldigte sie an den Brüsten ausgegriffen hat. Die Vorinstanz schloss dies einzig aus dem Verhalten der Straf- und Zivilklägerin, wonach sie etliche Male Frauen an den Brüsten berührte oder berühren wollte und unterschiedlichen Personen anbot, ihre Brüste berühren zu 42 dürfen. Gemäss wissenschaftlichen Erkenntnissen zu sexuellem Missbrauch kann jedoch alleine von einem sexualisierten Verhalten (Anfassen fremder Brüste und Angebot, eigene Brüste anzufassen) nicht auf einen konkreten sexuellen Miss- brauch geschlossen werden. Genau einen solchen Schluss hat die Vorinstanz vor- liegend gezogen. Es finden sich in den Akten keine Hinweise, welche einen direk- ten Bezug zum Beschuldigten herstellen und das sexualisierte Verhalten auf eine sexuelle Handlung des Beschuldigten gegenüber der Straf- und Zivilklägerin zurückführen liessen. Konkrete Aussagen mit Bezug zum Beschuldigten, wie bei den drei anderen Tatvorwürfen, liegen nicht vor. Vor diesem Hintergrund kann der Tatvorwurf betreffend Ausgreifen der Brüste der Straf- und Zivilklägerin durch den Beschuldigten – entgegen der Vorinstanz – nicht als erstellt betrachtet werden. Der Beschuldigte ist folglich von diesem Tatvorwurf freizusprechen. 8.10 Beweisergebnis Der Beschuldigte hat zu nicht näher bekannten Zeitpunkten in der Zeit von ________ 2014 bis 18. März 2019 bzw. als die Straf- und Zivilklägerin bereits al- tersbedingt in der Lage war, die Vorfälle angemessen wahrzunehmen und in Erin- nerung zu behalten, im Wissen um das Alter der Straf- und Zivilklägerin in sexueller Absicht die Straf- und Zivilklägerin mindestens einmal am Penis lecken lassen, mindestens einmal den Po- und Genitalbereich der Straf- und Zivilklägerin mit ei- nem steckenähnlichen Gegenstand berührt und sich mindestens einmal von der Straf- und Zivilklägerin am Penis berühren lassen, wobei die Straf- und Zivilklägerin mit Bezug auf die sexuellen Handlungen altersbedingt nicht urteilsfähig war. 9. Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Ziff. I.2. der Anklageschrift) 9.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff. I.2. der Anklageschrift vom 15. Juni 2021 fol- gender Sachverhalt zur Last gelegt: Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Art. 219 Abs. 1 StGB) begangen in der Zeit von ________2014 bis 18.03.2019 in E.________ (Ort), zum Nachteil von C.________, geb. ________2014, indem A.________ es unterliess, seiner Tochter C.________ ein eigenes Zimmer und ein alters- gerechtes Bett zur Verfügung zu stellen, sie altersentsprechend zu fördern und auf ihre Hygiene zu achten. Er liess sie mit nicht witterungsentsprechender Kleidung nach draussen, verweigerte ihr die ärztlichen Kindesuntersuchungen und traf die notwendigen Vorkehren nicht, so dass sie ihn beim Geschlechtsverkehr beobachten konnte. Dies tat er, indem er sich aus der Erziehung und der Fürsorge seiner im selben Haushalt wohnhaften Tochter komplett zurückzog, aber als Vater auch nicht sicherstellte, das die Erziehungs- und Fürsorgepflichten durch die Kindsmutter wahrge- nommen wurden. Zudem isolierte er sie von Spielkameraden und anderen Bezugspersonen. Er nahm sexuelle Handlungen an seiner Tochter vor und verging sich wiederholt tätlich an ihr. A.________ erteilte damit seiner Tochter C.________ weder die erforderliche Zuwendung, Anre- gung, Förderung und Schutz und vernachlässigte sie sowohl emotional wie auch kognitiv, so dass sie in ihrer Entwicklung klar gestört wurde. 43 9.2 Unbestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz erachtete folgenden Sachverhalt als unbestritten (S. 38 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1231): Als grundsätzlich unbestritten hat zu gelten, dass es der Beschuldigte unterlassen hat, der Privat- klägerin ein eigenes Zimmer und ein altersgerechtes Bett zur Verfügung zu stellen. Hierfür wird – nebst den Feststellungen bei der Hausdurchsuchung (vgl. E. 2.1.3 hiervor) – auf seine eigenen Aussagen verwiesen, wonach die Privatklägerin einen Anteil des Büros ihrer Mutter habe. Sie ha- be einen Teil des Galeriezimmers zum Spielen. Das Kinderbett werde nicht benutzt (pag. 141 Z. 261 ff.). Ebenso kann auf die Aussagen der Mutter der Privatklägerin verwiesen werden, wo- nach man erst noch ein eigenes Zimmer habe einrichten wollen (pag. 183 Z. 101 ff.). Dass es the- oretisch möglich gewesen wäre, das Bett der Privatklägerin zu erweitern (vgl. dazu die eingereich- ten Herstellerinformationen zum Kinderbett der Privatklägerin, Beweisantrag 3 vom 28.09.2021, pag. 1029 f.), ändert nichts daran, dass dies offenbar nicht geschehen ist (vgl. Foto Kinderbett, pag. 1031, worauf ersichtlich ist, dass das Bett eben nicht vollständig erweitert worden ist). Eben- falls als unbestritten hat zu gelten, dass der Beschuldigte die notwendigen Vorkehren nicht getrof- fen hat, so dass die Privatklägerin – wie von ihr geschildert («Bei der Abbildung des Geschlechts- verkehrs, sagt sie so was wie, meine Eltern machen das auch immer.» [Journaleintrag vom 28.04.2019, pag. 477]; «Die Privatklägerin sagt: […] Ihre Mama und ihr Papa liegen nachts jeweils aufeinander, hätten die Augen geschlossen» [Journaleintrag vom 16.04.2019, pag. 481]) – ihn beim Geschlechtsverkehr hat beobachten können. Unbestritten ist, dass die Straf- und Zivilklägerin bei Eröffnung der Strafuntersu- chung über kein eigenes Zimmer verfügte und nicht in einem eigenen Bett schlief resp. das Kinderbett, das in der Grösse nicht altersgerecht (erweitert) war, nicht bezogen und von der Straf- und Zivilklägerin nicht benutzt wurde. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Straf- und Zivilklägerin oft beim Beschuldigten im Bett schlief. Weiter kann aufgrund der glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin und mangels Bestreitens des Beschuldigten als erstellt gelten, dass die Straf- und Zivilklägerin ihre Eltern wiederholt beim Geschlechtsverkehr beobachtet hat. 9.3 Bestrittener Sachverhalt Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, bestreitet der Beschuldigte, die Straf- und Zivilklägerin nicht altersentsprechend gefördert, nicht genügend auf ihre Hygiene geachtet, sie mit nicht witterungsgerechter Kleidung nach draussen gelassen, ihr die kinderärztlichen Vorsorgeuntersuchungen verweigert und sie von Spielkamera- den und anderen Bezugspersonen isoliert zu haben. Sodann bestreitet er, sich tät- lich und sexuell an der Straf- und Zivilklägerin vergangen zu haben und dass die Straf- und Zivilklägerin aufgrund all dieser Umstände in ihrer Entwicklung gestört wurde. 9.4 Beweiswürdigung Die Beweiswürdigung betreffend die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungs- pflicht umfasst mehrere einzelne Aspekte, die zwar in beweismässiger Hinsicht je einzeln zu erstellen, jedoch zugleich im Kontext zueinander zu würdigen sind. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung ist mithin zu prüfen, ob die einzelnen Handlun- gen bzw. Unterlassungen gesamthaft betrachtet eine Verletzung oder Vernachläs- sigung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht begründen und die Straf- und Zivilklä- 44 gerin dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet wurde. Nachfolgend werden deshalb die dem Beschuldigten vorgeworfenen Vernachlässi- gungen bzw. Verletzungen der Fürsorge- und Erziehungspflicht in beweismässiger Hinsicht geprüft. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung werden die als erstellt er- achteten Sachverhaltselemente sodann im Gesamtkontext gewürdigt. 9.4.1 Sexuelle Handlungen Bezüglich der sexuellen Handlungen mit der Straf- und Zivilklägerin kann auf die vorstehenden Erwägungen zu Ziff. I.1. der Anklageschrift verwiesen werden (E. 8 oben). Inwieweit die sexuellen Handlungen beim Vorwurf der Verletzung der Für- sorge- oder Erziehungspflicht berücksichtigt werden dürfen, ist eine Frage der Kon- kurrenz, die bei der rechtlichen Würdigung abzuhandeln ist (vgl. E. 12.3 unten). 9.4.2 Tätlichkeiten Bezüglich der vorgeworfenen Tätlichkeiten kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 42 der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 1235). Anlässlich der ersten Einvernahme durch die Kindesschutzgruppe und auch während ihres Aufenthalts im «M.________» schilderte die Straf- und Zivilklägerin mehrere Tätlichkeiten durch ihre Eltern. So sagte sie bei der ersten Einvernahme durch die Kinderschutzgruppe aus, dass Papa «haue». «Papa macht immer so Mami houe und mi ou» «und Chatz ou». Auf Nachfragen hin, das Hauen zu er- klären, sagte die Privatklägerin «mit em Fuess» und zeigte es vor (Kickbewegun- gen mit Beinen). Auf Nachfrage, wohin Papa «haue», zeigte die Privatklägerin auf das Bein, die Schultern und die Arme (vgl. Protokoll der Videobefragung vom 16. April 2019, pag. 224). Zudem lassen sich dem Journal folgende Äusserungen der Straf- und Zivilklägerin gegenüber den Betreuungspersonen entnehmen: «Die Pri- vatklägerin zieht sich an den Haaren, sagt: Papa macht das. Zeigt/drückt mit dem Finger auf den Hals (ca. bei Gurgeli), sagt: Mama und Papa machen so» (vgl. Journaleintrag vom 23. Mai 2019, pag. 474). Es gibt keinen Grund, an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen der Straf- und Zivil- klägerin zu zweifeln. Was zuvor in Bezug auf die sexuellen Handlungen bezüglich Aussagetüchtigkeit sowie Fremdsuggestion festgehalten wurde (vgl. insb. E. 8.3 oben), gilt auch hier. Die geschilderten Handlungsabläufe sind nicht komplex und werden von nonverbalen Gesten der Straf- und Zivilklägerin untermauert (Kickbe- wegung mit den Beinen). Die Schilderungen bezüglich «Hauen» machte sie zudem auf die diesbezüglich unspezifische Frage, was für «Seich» der Beschuldigte ma- che. Eine Fremdsuggestion kann darin nicht erblickt werden. Dies umso weniger, als einleitend erfragt wurde, was sie denn gerne mit ihrem «Papa» mache. Die Be- fragerin der Kinderschutzgruppe war denn auch sichtlich darauf bedacht, die Straf- und Zivilklägerin nicht mittels Suggestionen zu (weiteren) Vorwürfen gegen den Beschuldigten zu bewegen. Dass ein Kind im Alter der Straf- und Zivilklägerin aus eigenem Antrieb Falschbezichtigungen erfindet, ist gemäss Fachliteratur unwahr- scheinlich (vgl. E. 8.4 oben sowie BERLINGER, a.a.O., S. 78). Wie die Vorinstanz schliesslich zutreffend festhielt, vermag die fehlende Feststel- lung von (bleibenden) körperlichen Spuren weder durch Dr. med. J.________ noch 45 der IRM-Gutachter die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin in Frage zu stellen. Die Befunde stellen einzig Momentaufnahmen dar und die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tätlichkeiten müssen nicht zu sichtbaren und schon gar nicht zu bleibenden Spuren geführt haben. Auch die Aussagen der Mutter und des Bruders der Straf- und Zivilklägerin ändern nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen in Bezug auf den Vorwurf der sexuellen Handlungen verwiesen werden, die hier ebenfalls Geltung beanspruchen können (vgl. E. 8.6 und 8.7 oben). Dasselbe gilt betreffend die Aussagen des Beschuldigten, der die Vorwürfe pauschal bestritt und insgesamt wenig glaubhafte Aussagen tätigte (vgl. E. 8.5 oben). 9.4.3 Verweigerung kinderärztlicher Vorsorgeuntersuchungen Betreffend Verweigerung kinderärztlicher Vorsorgeuntersuchungen erwog die Vor- instanz was folgt (S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1232 f.): Diesbezüglich ist der Bericht von Herrn med. pract. J.________ vom 17.05.2019 zu Handen der Staatsanwaltschaft zu erwähnen, in welchem der Arzt festhält, dass die Privatklägerin insgesamt fünfmal bei ihm in Behandlung gewesen sei wegen Hausausschlägen, Neurodermitis einem fleck- förmigen Haarverlust und einer Warze, dabei jedoch keine Kindervorsorgeuntersuchungen durch- geführt worden seien, wobei er die Privatklägerin als adäquat entwickelt beschreiben würde und von ihm keine Zeichen für Vernachlässigung, mangelnde Hygiene und sexuellen oder physischen Missbrauch festgestellt worden seien (pag. 451 f.). Gegenüber den Gutachtenspersonen im KESB Verfahren hat er sich offenbar auch dahingehend geäussert, dass die Privatklägerin bei ihm keine Voruntersuchungen und keine Impfungen erhalten habe (Gutachten vom 30.09.2019, pag. 729). Damit ist als erstellt zu sehen, dass die ärztlichen Kindsuntersuchungen nicht durchgeführt wur- den. Das mit Beweisanträgen vom 28.09.2021 eingereichte Schreiben des Hausarztes vom 23.05.2021 (pag. 1073), wo dieser festhält, dass er die Privatklägerin nun schon seit 15 Jahren kenne und bestätigt, die schulärztlichen Untersuchungen gemacht zu haben und zusammen mit der Kindsmutter eine Beratung betreffend Impfungen erfolgt sei, ändert daran nichts. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es nicht sein kann, dass der Hausarzt die Privatklägerin (Jahrgang 2014) schon 15 Jahre kennt. Ausserdem äussert er sich in diesem Schreiben nur zu den schulärztlichen Untersuchungen, welche nicht mit den in der Anklage gemeinten Entwicklungskon- trollen im Vorschulalter gleichzusetzen sind (vgl. hierzu die Hinweise im Gutachten vom 30.09.2019, pag. 736). Aufgrund der im Gutachten enthaltenen Angaben des Kinderarztes ist als erstellt zu betrachten, dass die Straf- und Zivilklägerin nicht geimpft ist und in den ersten Le- bensjahren keine routinemässigen Kindervorsorgeuntersuchungen erfolgten (Gut- achten, S. 54, pag. 729). Offenbar fand jedoch ein Gespräch mit dem Kinderarzt bzgl. Impfung statt und suchte die Mutter bei mehreren gesundheitlichen Proble- men der Straf- und Zivilklägerin den Kinderarzt auf. Die Kammer geht deshalb nicht von einer grundsätzlichen «Verweigerung», sondern lediglich von einer Vernach- lässigung im Hinblick auf die routinemässigen Kindervorsorgeuntersuchungen aus. Dies, indem die Eltern es – aus welchen Gründen auch immer – unterliessen, mit ihrer Tochter in den ersten Jahren vorsorglich zu regelmässigen Untersuchungen zum Kinderarzt zu gehen. Erst als jeweils etwas war, ging die Mutter mit der Straf- und Zivilklägerin zum Arzt. 46 9.4.4 Entwicklungsstörung und altersentsprechende Förderung Betreffend Entwicklungsstörung und altersentsprechende Förderung erwog die Vorinstanz was folgt (S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1233): Die Gutachtenspersonen haben bei der Privatklägerin bei Eintritt in die F.________ einen stark unterdurchschnittlichen Entwicklungsstand (Gutachten vom 30.09.2019, pag. 720) und das Fehlen einer altersgerechten Förderung (Zuwendung, Anregung und Förderung) festgestellt (Gutachten vom 30.09.2019, pag. 749 unter Verweis insbesondere auf die pag. 738-740; vgl. auch Beantwor- tung Ergänzungsfragen vom 12.12.2019, Frage 12 pag. 672). Die Gutachtenspersonen führten zur Stützung der Hypothese der Deprivation der Privatklägerin aus, dass die Privatklägerin in der Fol- ge nach der Fremdplatzierung grosse Entwicklungsschritte gemacht hat (Gutachten vom 30.09.2019, pag. 744; vgl. auch Beantwortung der Ergänzungsfragen vom 12.12.2019, Frage 10, pag. 671). Wie bereits unter E. 2.1.12 hiervor ausgeführt, besteht betreffend die gutachterlichen Feststellungen zum Entwicklungsstand der Privatklägerin und dessen Ursächlichkeit kein Grund, davon abzuweichen. Auch die Kammer sieht keinen Grund, von den Schlussfolgerungen des Gutach- tens (inkl. Beantwortung Ergänzungsfragen) abzuweichen. Das Gutachten ist vollständig und in seinen Ausführungen und Herleitungen nachvollziehbar und schlüssig. Es stützt sich auf sämtliche relevanten Akten sowie die Aussagen der Beteiligten und beantwortet alle Fragen im Hinblick auf die Entwicklung der Straf- und Zivilklägerin. Namentlich und beispielhaft sind die folgenden Ausführungen hervorzuheben (Beantwortung Ergänzungsfragen, S. 9, pag. 670): Diese deutliche Verbesserung der Sprache erfolgte ohne logopädische Behandlung, was sehr er- staunlich ist. Diese Spontanremission kann nur mit einem Milieuwechsel erklärt werden. Die sprachlichen Kompetenzen sind – ungeachtet des Settings – ein wichtiger Hinweis auf die Qualität der Förderung. Wenn ihre im Frühling 2019 beobachtete Einschränkung im sprachlichen Bereich auf eine auditative Behinderung und/oder eine hirnorganische Beeinträchtigung zurückzuführen wäre, hätte sie in der F.________ niemals ohne logopädische Behandlung die gezeigten Forts- chritte machen können. Auch diese Beobachtung stützt die Hypothese von einer elterlichen Ver- nachlässigung. Eine auditative Behinderung oder hirnorganische Beeinträchtigung schliessen die Begutachtenden mit nachvollziehbarer Begründung (deutliche Verbesserung der Sprache ohne logopädische Behandlung nach Milieuwechsel) aus und leiteten dar- aus zugleich ab, dass die Straf- und Zivilklägerin aufgrund fehlender elterlicher Förderung in ihrer kindlichen Entwicklung gehemmt und letztere damit im Ergebnis gestört wurde. Die Auswirkungen der Milieuveränderung würden sich dabei nicht nur in sprachlicher, sondern auch in sozialer Hinsicht zeigen (Beantwortung Ergän- zungsfragen, S. 10, pag. 671): Die Sozialpädagogen schilderten uns, wie C.________ sich beim Eintritt in die F.________ verhal- ten hat und wie sie sich im August präsentierte. Sie berichteten von bemerkenswerten Fortschrit- ten von C.________ während der Platzierung von April bis August. Daher ist unserer Meinung nach die Hypothese bestätigt, dass die Milieuveränderung und damit die gezielte Förderung in der F.________ den Entwicklungsfortschritt bei der Selbständigkeit und im Alltagsverhalten bewirkt hat. 47 Die Begutachtenden setzten sich sodann auch damit auseinander, dass keine kon- kreten Beobachtungsdaten aus der frühen Entwicklung der Straf- und Zivilklägerin vorliegen und legten nachvollziehbar und schlüssig dar, weshalb dies nichts an ih- rem Befund zu ändern vermag (Beantwortung Ergänzungsfragen, S. 10 f., pag. 671 f.): Es ist richtig, dass die Eltern für C.________ die von Aussen angebotenen Hilfen angenommen haben. [...] Unser Vorwurf betrifft nicht diese gezielten Massnahmen, sondern die allgemeine För- derung der Selbständigkeitsentwicklung und der Sprache von C.________. Wie im Gutachten be- schrieben, fehlen uns dazu konkrete Beobachtungsdaten aus der frühen Entwicklung des Mäd- chens. Wir konnten nur feststellen, dass sowohl der Kindergarten E.________(Ort) wie das Be- treuungspersonal in der F.________ beim Eintritt von C.________ Defizite festgestellt haben. Be- reits nach einem fünfmonatigen Aufenthalt des Mädchens ausserhalb seiner Familie waren ihre Entwicklungsfortschritte sowohl in der Selbständigkeitsentwicklung, in der Sozialentwicklung wie in der Sprache gross. Wir haben dafür keine andere Erklärung, als dass offensichtlich eine deutliche Diskrepanz bestand zwischen der Art der Förderung im elterlichen Milieu und derjenigen in der F.________. Letztere wird zwar professionell geführt, aber das Förderpotenzial ist prima vista nicht unermesslich hoch. Die Differenz kann so nicht erklärt werden. Als Hinweise auf einen nicht adäquaten altersgerechten Umgang im Elternhaus können folgende Punkte gelten: o C.________ hatte kein ihrem Alter angepasstes Bett (nur ein Kinder-Gitterbett) und kein ei- genes Zimmer. In der Regel schlief sie im Bett ihres Vaters. o C.________ trank als 5-Jährige noch den Schoppen und hatte einen Nuggi. o Die Familie S.________ (Familie von C.) lebt recht isoliert und verfügt kaum über ein fami- liäres soziales Netz. Dies beschränkte die Sozialkontakte von C.________ auf diejenigen, die im Hause möglich waren (z.B. auf diejenigen mit Kindern von Mietern). o Zur Diskussion steht, ob die Sicherheit und der Schutz der körperlichen Integrität von C.________ durch die Eltern immer gewährleistet war. C.________ Äusserungen stehen da im Widerspruch zu den Aussagen der Eltern. Im Ergebnis kommen die Begutachtenden zum Schluss, dass Hinweise auf man- gelnde Aufsicht und Fürsorge gegeben sind, die Straf- und Zivilklägerin emotional und kognitiv vernachlässigt wurde (Gutachten, S. 74, pag. 749) und das Kindes- wohl der Straf- und Zivilklägerin gefährdet ist (Gutachten, S. 75, pag. 750). Basierend auf dem Gutachten kann somit als erstellt gelten, dass die Eltern die Straf- und Zivilklägerin nicht altersentsprechend förderten und dies eine Entwick- lungsstörung zur Folge hatte. 9.4.5 Weitere Punkte Betreffend die weiteren Punkte, welche in der Anklageschrift aufgeführt sind, hielt die Vorinstanz das Folgende fest (S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1233 f.): Die Gutachtenspersonen haben betreffend die Privatklägerin unter Hinweis einerseits auf die Aus- sagen der Kindergärtnerinnen Frau K.________ und Frau T.________ (teilweise nicht witterungs- gerechte Kleidung [Gutachten vom 30.09.2019, pag. 727], häufig unordentliche Haare [Gutachten vom 30.09.2019, pag. 728]) und andererseits unter Verweis auf den Berichtsrapport vom 48 11.04.2019 betreffend die angetroffene Situation und den weiteren Tagesablauf der Privatklägerin bei der Hausdurchsuchung (vgl. E. 2.1.3 hiervor) einen leicht verwahrlosten Zustand der Privat- klägerin festgestellt. Dieser Feststellung ist nun zumindest entgegenzuhalten, dass im Bericht von Herrn med. pract. J.________ vom 17.05.2019 zu Handen der Staatsanwaltschaft festgehalten [wurde], dass er bei den insgesamt fünf Behandlungsterminen keine Zeichen für mangelnde Hygi- ene festgestellt habe (pag. 451 f.; wobei es sich dabei um eine Momentaufnahme handelte) und dass die Feststellungen am Tag der Hausdurchsuchung ebenfalls eine Momentaufnahme darstel- len, welche sich wohl teilweise mit einem viralen Infekt (Bindehautentzündung) erklären lassen. Insgesamt erweist sich der Vorwurf der mangelnden Hygiene und nicht witterungsgerechten Klei- dung als nicht erwiesen. Auf eine erfolgte Isolation der Privatklägerin von Spielkameraden und anderen Bezugspersonen deuten die Aussagen der Mutter der Privatklägerin hin, wonach die Kinder kaum andere Kontakte als die eigenen Eltern gehabt hätten (pag. 188 Z. 331 ff.). Hingegen ist auch festzuhalten, dass die Privatklägerin zumindest während der Zeit, in welcher Frau I.________ mit ihren Kindern im glei- chen Haus gewohnt hat, regelmässigen und engen Kontakt mit diesen Kindern gehabt hat. Insge- samt ist sicherlich davon auszugehen, dass nicht viel soziale Kontakte bestehen, was auch von den Gutachtenspersonen als Problem geschildert worden ist (vgl. Beantwortung Ergänzungsfra- gen vom 12.12.2019, Frage 12 pag. 672). Hingegen ist auch festzuhalten, dass keine Anhalts- punkte dafür bestehen, dass aktiv eine soziale Isolation herbeigeführt worden wäre bzw., dass so- ziale Kontakte aktiv unterbunden worden wären (vgl. diesbezüglich auch Gutachten vom 30.09.2019, pag. 739). Den Vorwurf der mangelnden Hygiene und der nicht witterungsgerechten Kleidung erachtet die Kammer – anders als die Vorinstanz – nicht generell als unbewiesen. Gemäss den Aussagen der Kindergartenlehrerinnen Frau K.________ und Frau T.________ hatte die Straf- und Zivilklägerin teilweise nicht witterungsgerechte Kleidung an und häufig unordentliche Haare. Anhaltspunkte dafür, dass diese Schilderungen nicht den Tatsachen entsprechen sollten, sind keine ersichtlich. Dass die Straf- und Zivilklägerin in anderen Situationen witterungsgerechte Klei- dung und ordentliches Haar hatte, ändert nichts an diesen Feststellungen. Die Re- de ist von «teilweise» und «oft» und nicht von «immer». Es ist deshalb davon aus- zugehen, dass die Eltern auch in diesen Punkten teilweise nachlässig waren und ihnen nicht genügend Aufmerksamkeit schenkten resp. sich der Beschuldigte auch diesbezüglich aus der Verantwortung zog. Das Gutachten spricht damit einherge- hend von einem «leicht verwahrlosten Zustand» (Gutachten, S. 61, pag. 736). Der Bericht des Kinderarztes und die von der Verteidigung vor der Vorinstanz einge- reichten Unterlagen vermögen nach Ansicht der Kammer an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Diese stellen jeweils eine Momentaufnahme dar. Die Kindergar- tenlehrerinnen haben – wie bereits ausgeführt – nicht von «immer» und «stets», sondern von «teilweise» und «oft» gesprochen. Der Vorwurf der Isolation ist hingegen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu verneinen. Der mit Ausnahme von Frau I.________ und deren Kinder weitgehend fehlende Kontakt mit Spielkameradinnen und Spielkameraden und anderen Be- zugspersonen dürfte weniger auf eine aktive (bewusste) Isolation als auf die Be- gleitumstände zurückzuführen sein. Die Mutter war im fraglichen Zeitraum selbständig erwerbend und versuchte, sich ein Standbein im Kunstbereich aufzu- 49 bauen. Dadurch dürften die Kinder oft zu kurz gekommen sein. Der Beschuldigte wiederum schien die Betreuungsaufgabe primär bei der Mutter zu verorten und zog sich weitgehend aus der Verantwortung zurück; dies mit fadenscheiniger Begrün- dung (kein gemeinsames Sorgerecht; vgl. z.B. Gutachten S. 37 und 60, pag. 712 und pag. 735). Nichtsdestotrotz dürften sowohl die Straf- und Zivilklägerin als auch ihr Bruder eher isoliert gelebt haben in dem Sinne, als dass der Austausch mit Gleichaltrigen in der Freizeit einzig auf die Kinder von Frau I.________ beschränkt blieb und nach deren Wegzug ganz wegfiel (vgl. hierzu auch pag. 245 Z. 41; pag. 246 Z. 44 f.; pag. 247 Z. 103 ff.; pag. 250 Z. 228). Die Begutachtenden hielten diesbezüglich was folgt fest (Beantwortung Ergänzungsfragen, S. 11, pag. 672): Wir sind immer mehr davon überzeugt, dass der fast gleichzeitige Tod von Mutter und Grossmut- ter von Frau U.________ betreffend Förderung von C.________ eine wichtige Rolle spielt. Diese beiden Frauen haben das Kleinkind sehr oft betreut und haben den Eltern den Rücken frei gehal- ten, damit diese ihre präferierten Aktivitäten haben pflegen können. Sie haben viel von dem kom- pensiert, was C.________ von ihren Eltern nicht bekommen hat. Frau U.________ war sehr stark damit beschäftigt, sich ein Standbein im Kunsthandel aufzubauen. Die Kinder liefen nebenher und wurden «vergessen». Das Selbstbild, welches Frau U.________ von sich hat, nämlich à priori eine gute Mutter zu sein, welche sich jederzeit um ihre Kinder kümmert, liess keine Korrektur ihres Verhaltens zu. Hinweise der Schule wurden als ungerechtfertigte Angriffe abgewehrt und Fehler externalisiert. Diesen Mechanismus haben wir im Gutachten wahrscheinlich zu wenig explizit dar- gestellt. Eine aktive Isolation, wie angeklagt, muss also verneint werden. Mit der stattgefun- denen Vernachlässigung ging jedoch eine gewisse soziale Isolation einher. 9.4.6 Fazit Insgesamt gelangte die Vorinstanz zu folgendem Beweisergebnis (S. 41 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1234): Mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen kann also festgehalten werden, dass – nebst den unbestrittenen Elementen (kein altersgerechtes Bett und kein eigenes Zimmer, nicht die notwen- digen Vorkehren getroffen, damit die Privatklägerin den Beschuldigten nicht beim Geschlechtsver- kehr hat beobachten können) – auch die sexuellen Handlungen und Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin als erwiesen erachtet werden, wie auch die fehlenden Untersuchungen beim Kinderarzt, die fehlende altersgerechte Förderung und letztlich die Entwicklungsstörung. Die Punkte betreffend Hygiene, witterungsgerechte Kleidung oder auch Isolation von anderen Be- zugspersonen sind demgegenüber nicht in der nötigen Deutlichkeit erwiesen. Betreffend die Für- sorgebereitschaft des Beschuldigten für die Privatklägerin ist mit Verweis auf die vorliegenden Ak- ten weiter festzuhalten, dass der Beschuldigte bis vor Kurzem jegliche Verantwortungsübernahme verweigert hat mit dem trotzigen Verweis darauf, dass für die gemeinsame elterliche Sorge die Unterschrift der Kindsmutter notwendig sei (Protokoll HV, S. 4 Z. 27 f.), seine eigenen Interessen denjenigen der Partnerin und der Kinder voranstellt (vgl. hierzu etwa Schreiben vom Januar 2019, pag. 323; aber auch eigene Aussagen, weshalb er die Kinder fast nie betreue, pag. 164 Z. 850 ff und 881 ff.) und Inputs von Aussen nicht zulässt bzw. als Einmischung empfindet. Diesem Beweisergebnis kann sich die Kammer mit der Abweichung bzgl. der Hygi- ene und der witterungsgerechten Kleidung anschliessen (vgl. E. 9.4.5 oben). 50 Was die Verantwortung des Beschuldigten betrifft, haben sich die Begutachtenden in erstaunlich klarer Weise geäussert (Gutachten, S. 70, pag. 745): Herr A.________ ist ein frustrierter, egozentrischer Vater, der nicht erkannt hat, welche grosse Bedürftigkeit bei seinen Kindern vorhanden ist. Er, der jahrelang um ein Sorgerecht für sein erstes Kind gekämpft hat, lässt bei der Sorge um die zwei Kinder, die er mit Frau U.________ hat, Enga- gement und Differenziertheit vermissen. Auch ein Vater ohne Sorgerecht hat eine Verantwortung für seine Kinder. Seine Argumentation, wieso er sich in Erziehungs- und Schulangelegenheiten nicht engagiert hat, muss als faule Ausrede taxiert werden. Wir sehen von aussen, dass Herr A.________ das System enorm belastet. Die Beziehung zwischen Frau U.________ und ihm konnten wir letztlich nicht durchschauen. Wir vermuten, dass unsichtbare Loyalitäten dieses Sys- tem zusammen halten. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Beschuldigte aus dem fehlenden Sorge- recht nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Auch ihn traf bzw. trifft als Vater, der im selben Haushalt wie seine Kinder lebt, eine umfassende Erziehungs- und Für- sorgepflicht. 10. Übertretung gegen das Waffengesetz (Ziff. I.4. der Anklageschrift) 10.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff. I.4. der Anklageschrift vom 15. Juni 2021 ei- ne Übertretung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. d WG, be- gangen am 10. April 2019 an der E.________, zur Last gelegt, indem er eine Luft- druckpistole besass, ohne über einen schriftlichen Vertrag über den Erwerb zu ver- fügen. 10.2 Beweiswürdigung Der angeklagte Sachverhalt wird vom Beschuldigten anerkannt, nämlich, dass er am 10. April 2019 über keinen schriftlichen Vertrag über den Erwerb der Luftdruck- pistole verfügte. Zu prüfen bleibt, ob die Aussage des Beschuldigten, er habe die Waffe bereits Ende 2008 gekauft, glaubhaft ist. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich was folgt (S. 50 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 1243 f.): Mit Verweis auf die Aussagen des Beschuldigten, wonach diese Pistole seinem Sohn gehöre (Del. Ev. vom 10.04.2019, pag. 131 Z. 252; Del. Ev. vom 17.04.2019, pag. 161 Z. 726 ff.) sowie die Aussagen des Sohnes des Beschuldigten, wonach er beim Kauf der Waffe dabeigewesen sei (Rapport Videoeinvernahme vom 23.04.2019, pag. 237) kann unter Berücksichtigung des Alters des Sohnes des Beschuldigten (geb. ________2004) festgehalten werden, dass dieser Kauf im Zeitpunkt der Feststellung der Waffe beim Beschuldigten (10.04.2019) weniger als 10 Jahre zurückgelegen hat. Es wäre kaum anzunehmen, dass der Beschuldigte zusammen mit einem Kind im Vorschulalter und für dieses Kind in einem Waffengeschäft eine Pistole gekauft hat. Ebenso- wenig wäre davon auszugehen, dass sich der Sohn des Beschuldigten noch derart konkret an ei- nen Kauf erinnern könnte («in einem Geschäft in G.________ gekauft. […]. Er denke die Pistole sei frei verkäuflich gewesen»), wenn er damals tatsächlich jünger als viereinhalb Jahre alt gewe- sen wäre. 51 Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass die Aussagen des Beschuldigten und seines Sohns dafürsprechen, dass der Beschuldigte die Luftdruckpistole deut- lich später Ende 2008 erworben hat. Ende 2008 war der Sohn des Beschuldigten gerade erst 4 Jahre alt geworden. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich der Sohn des Beschuldigten nach über 10 Jahre noch derart konkret an den Kauf im Alter von 4 Jahren in G.________ erinnern kann. Es sei an dieser Stelle nochmals auf die bereits wiedergegebene Lehrmeinung von DITTMANN hingewiesen, wonach bei Kindern unter 6 Jahren Vergessen und Nicht-Erinnern-Können einen normalen Vorgang darstellt und es absurd ist, zu glauben, dass sich Kinder mehrere Jahre später genau an Erlebtes erinnern können (DITTMANN, a.a.O., S. 249). Die Waffe soll zudem gemäss Aussagen des Beschuldigten seinem Sohn gehören (pag. 131 Z. 252; pag. 161 Z. 762 f.). Dies spricht ebenfalls für einen deutlich späteren Kauf, ist doch nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Waffe seinem damals erst vierjährigen Sohn gekauft und überlassen hat. Anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme sagte der Beschuldigte denn auch aus, er denke, dass sein Sohn beim Kauf der Waffe bereits zur Schule gegangen sei (pag. 1347 Z. 5). Die Aussa- gen des Beschuldigten, er habe die Luftdruckpistole bereits Ende 2008 erworben, sind somit nicht glaubhaft und – vor dem Hintergrund der gesetzlich vorgeschrie- benen zehnjährigen Aufbewahrungspflicht – als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Ob der Beschuldigte mit Vorsatz handelte, lässt sich beweismässig hingegen nicht erstellen, weshalb von einem bloss fahrlässigen Handeln auszugehen ist. Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt zu be- trachten. III. Rechtliche Würdigung 11. Sexuelle Handlungen mit Kindern und Schändung 11.1 Rechtliche Grundlagen Diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden, na- mentlich zur (echten) Konkurrenz zwischen Art. 187 und 191 StGB (S. 45 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1238 ff.). 11.2 Subsumtion Die dem Beschuldigten in Ziff. I.1., 4. Lemma der Anklageschrift vorgeworfenen se- xuellen Handlungen (Ausgreifen der Brüste) liessen sich in beweismässiger Hin- sicht nicht erstellen (vgl. E. 8.9.4 oben), weshalb diesbezüglich ein Freispruch zu erfolgen hat. Die dem Beschuldigten in Ziff. I.1., 1.-3. Lemma der Anklageschrift vorgeworfenen sexuellen Handlungen zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin sind hingegen in beweismässiger Hinsicht erstellt (vgl. E. 8.9.1 - 8.9.3 oben) und erfüllen ohne wei- teres den objektiven Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB. Der Beschuldigte han- delte dabei direktvorsätzlich, d.h. mit Wissen und Wollen betreffend die konkreten Tatumstände. Der Beschuldigte nahm zur eigenen Befriedigung Handlungen an der Straf- und Zivilklägerin vor, die klar sexualbezogen sind. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Damit hat sich der Beschuldigte der se- 52 xuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen in der Zeit von ________ 2014 bis 18. März 2019 in E.________, zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin, strafbar gemacht. Gleichzeitig hat der Beschuldigte mit seinem Handeln gemäss Ziff. I.1., 1.-3. Lem- ma der Anklageschrift den Tatbestand der Schändung erfüllt: Die im Tatzeitpunkt unter fünf Jahre alte Straf- und Zivilklägerin war gemäss Beweisergebnis altersbe- dingt nicht in der Lage, die vom Beschuldigten verübten sexuellen Handlungen ein- zuordnen und hat diese als lustig bzw. als «Spiel» wahrgenommen. Sie war in Be- zug auf diese Handlungen mithin urteilsunfähig, was der Beschuldigte wissentlich und willentlich ausnutzte. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte hat sich damit zugleich der Schändung, mehrfach be- gangen in der Zeit von ________ 2014 bis 18. März 2019 in E.________, zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin, strafbar gemacht. Zwischen den beiden Tatbeständen der sexuellen Handlungen mit Kindern und der Schändung besteht in der vorliegenden Konstellation echte Konkurrenz (vgl. hierzu die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz sowie die von ihr zitierte Rechtspre- chung, S. 46 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1239 f.). Der Beschuldigte ist folglich der sexuellen Handlungen mit Kindern und der Schän- dung, beides mehrfach begangen in der Zeit von ________ 2014 bis 18. März 2019 in E.________, zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin, schuldig zu sprechen. 12. Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht 12.1 Rechtliche Grundlagen Diesbezüglich kann wiederum auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1240 f.). 12.2 Subsumtion Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, kommt dem Beschuldigten gegenüber seiner im gleichen Haushalt lebenden Tochter eine umfassende elterliche Fürsor- ge- und Erziehungspflicht zu. Ebenso trifft zu, dass das Tatbestandsmerkmal der (aktiven) Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht bereits mit der – vorlie- gend erstellten – Vornahme sexueller Handlungen zum Nachteil der Tochter erfüllt wäre. Da diese Handlungen indes nicht über den in Ziff. I.1. der Anklageschrift an- geklagten Sachverhalt hinausgehen und demzufolge mit den Schuldsprüchen we- gen Schändung und sexuellen Handlungen mit Kindern bereits abgegolten sind, können diese im Rahmen von Art. 219 StGB nicht nochmals berücksichtigt werden (vgl. zur Konkurrenz E. 12.3 unten). Dies gilt hingegen nicht für die gemäss Bewei- sergebnis als erstellt zu betrachtenden Tätlichkeiten, die – trotz Verjährung des ei- genständigen Delikts – als Tatbestandselement von Art. 219 StGB, der eine länge- re Verjährungsfrist kennt, mitberücksichtigt werden können. Neben den aktiv verletzenden Elementen liegen diverse Unterlassungen vor: So sind zum einen das Fehlen eines Kinderzimmers sowie eines eigenen, altersge- rechten Betts zu nennen. Diese Umstände werden zwar erst im Kleinkindalter ak- tuell, wenn das Kind beginnt, sich alleine zu beschäftigen und fortzubewegen. We- 53 sentlich ist dann aber, dass das Kind einen Rückzugsort mit Spiel-, Lern- und Schlafmöglichkeit hat und sich dieser nicht im Wohnzimmer bzw. in einem allge- mein zugänglichen Aufenthaltsraum befindet. Dadurch, dass die fünfjährige Straf- und Zivilklägerin über keinen solchen Rückzugsort verfügte und ihr Bett nicht ihrem Alter entsprechend aufgebaut war, hatte sie keine Möglichkeit, sich tagsüber zurückzuziehen oder nachts alleine in einem eigenen Bett zu schlafen. Damit wur- de zugleich ein Umfeld geschaffen (z.B. Schlafen im Bett des Beschuldigten), das die Übergriffe des Beschuldigten begünstigt haben dürfte, und eine ihr teilweise unangenehme Nähe zur Folge hatte (vgl. z.B. pag. 172. «Ob sie in einem eigenen Bett schlafe? ‘Mängisch bi Papa Bett.’ Ah, das rieche sicher fein nach Papa. ‘Nei, stinkt. Papa nid dusche, wäh [...]’»). Zum anderen ergab das Beweisverfahren, dass der Beschuldigte sich komplett aus der Verantwortung nahm und er es da- durch u.a. unterlassen hat, die Straf- und Zivilklägerin altersentsprechend zu för- dern, mit der Straf- und Zivilklägerin zur kinderärztlichen Vorsorgeuntersuchungen zu gehen oder Vorkehrungen zu treffen, dass die Straf- und Zivilklägerin sie nicht beim Ge- schlechtsverkehrs beobachten kann. Ebenso war die Straf- und Zivilklägerin teil- weise nicht witterungsgerecht gekleidet und ihre Hygiene mangelhaft. Auch wenn diese Unterlassungen und Vernachlässigungen den Tatbestand der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht für sich alleine nicht zu begründen vermögen, sind sie in ihrer Gesamtheit und insbesondere unter Mitberücksichti- gung der gegenüber der Straf- und Zivilklägerin erfolgten Tätlichkeiten geeignet, eine tatbestandsmässige Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht durch den Beschuldigten zu begründen. Die genannten Elemente stellen einzelne Facet- ten der Vernachlässigung dar und illustrieren anschaulich die mangelnde Fürsorge des Beschuldigten um die Straf- und Zivilklägerin. Dass es sich unter Ausblendung der sexuellen Handlungen um keinen besonders krassen Fall der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht handelt, ändert daran nichts. Die Schwere der Pflichtverletzung ist vielmehr bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Der Taterfolg manifestierte sich in der gutachterlich festgestellten Entwicklungs- störung der Straf- und Zivilklägerin. Das Gutachten hält fest, dass die Entwick- lungsstörung in Verbindung mit den durchschnittlichen kognitiven Leistungen einen gewichtigen Hinweis für eine erlebte Deprivation darstelle. Die seit der Fremdplat- zierung gemachten enormen Entwicklungsfortschritte stützten die Hypothese der Vernachlässigung (vgl. zum Ganzen E. 9.4.4 oben). Die Entwicklung der Straf- und Zivilklägerin wurde durch die Vernachlässigung des Beschuldigten somit nicht nur (konkret) gefährdet, sondern tatsächlich gestört. Eine solche tatsächlich eingetrete- ne Störung geht über die blosse Gefährdung hinaus und umfasst diese (vgl. hierzu auch E. 12.3 unten sowie E. 6.2 oben zum Anklagegrundsatz). In subjektiver Hinsicht geht die Kammer von direktem Vorsatz aus, da sich der Be- schuldigte bewusst aus der Verantwortung zog und sich für die Erziehung und Für- sorge der Kinder nicht verantwortlich erachtete. Es war somit ein bewusster Ent- scheid des Beschuldigten, seine Fürsorge- und Erziehungspflicht gegenüber der Straf- und Zivilklägerin nicht wahrzunehmen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. 54 Damit hat sich der Beschuldigte der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungs- pflicht, begangen in der Zeit von ________ 2014 bis 18. März 2019 in E.________ (Ort), zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin, strafbar gemacht. 12.3 Konkurrenz Art. 219 StGB schützt dieselben Rechtsgüter wie die Delikte gegen Leib und Le- ben, weshalb diese Norm grundsätzlich in unechter Konkurrenz zu diesen Delikten steht. Die Konkurrenzfrage ist insofern differenziert zu betrachten. Erfüllt ein Täter mit seinem Verhalten zusätzlich einen Tatbestand der Delikte gegen Leib und Le- ben (Art. 111 ff. StGB), die sexuelle Integrität (Art. 187 ff. StGB) oder die Freiheit (Art. 180 ff. StGB), tritt Art. 219 StGB im Normalfall zurück (ECKERT, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 13 zu Art. 219 StGB m.w.H.). Geht die Verletzung oder Vernachlässigung der dem Täter obliegenden Pflichten qualitativ oder zeitlich darüber hinaus, ist die vorliegende Bestimmung zusätzlich anwendbar (ECKERT, a.a.O., N. 14 zu Art. 219 StGB m.w.H.). Vorliegend ging die Verletzung bzw. Vernachlässigung der dem Beschuldigten ob- liegenden Pflichten qualitativ und zeitlich über die Schuldsprüche wegen Schän- dung und sexueller Handlungen mit Kindern hinaus. So nahm der Beschuldigte seine Fürsorge- und Erziehungspflicht auch sonst nicht wahr, zog sich bewusst und über längere Zeit komplett aus der elterlichen Verantwortung zurück und wurde wiederholt tätlich gegenüber der Straf- und Zivilklägerin. Es ist somit von echter Konkurrenz auszugehen. 12.4 Fazit Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte wegen Verletzung der Fürsorge- oder Er- ziehungspflicht, begangen in der Zeit von ________ 2014 bis 18. März 2019 in E.________ (Ort), zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin, schuldig zu sprechen. 13. Übertretung gegen das Waffengesetz 13.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. d WG wird mit Busse bestraft, wer seinen Pflichten nach Art. 11 Abs. 1 und 2 WG nicht nachkommt. Die statuierte Pflicht liegt gemäss Art. 11 Abs. 1 WG darin, dass für jede Übertragung einer Waffe, die ohne Waffen- erwerbsschein erworben werden kann (als solche gelten unter anderem Druckluft- waffen, vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. d WG), ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen ist, der von jeder Partei mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren ist. In subjektiver Hinsicht genügt Fahrlässigkeit (vgl. Art. 333 Abs. 7 StGB). 13.2 Subsumtion Gemäss Beweisergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte am 10. April 2019 eine Luftdruckpistole besass, ohne über einen schriftlichen Vertrag über den Erwerb zu verfügen. Die Rechtfertigung des Beschuldigten, er habe die Luftdruckpistole be- reits Ende 2008, d.h. vor mehr als zehn Jahren, erworben, wurde als Schutzbe- hauptung qualifiziert. Indem der Beschuldigte am 10. April 2019 über keinen schrift- lichen Erwerbsvertrag verfügte, verletzte er somit die in Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 55 Abs. 1 lit. d WG statuierte Pflicht zur Aufbewahrung des schriftlichen Vertrags für mindestens 10 Jahre. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte fahrlässig. Ein vorsätzliches Han- deln liess sich nicht erstellen. 13.3 Fazit Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte wegen Übertretung gegen das Waffenge- setz, begangen am 10. April 2019, in E.________ (Ort), schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 14. Allgemeines zur Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen zur Strafzumessung korrekt wie- dergegeben. Darauf kann verwiesen werden (S. 51 ff. der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 1244 ff.). Vorliegend ist das Verschlechterungsverbot zu beachten. Die Gesamtstrafe darf demnach nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen, da nur der Beschuldig- te Berufung erhoben hat. Demgegenüber können in der Berechnung die Strafantei- le der einzelnen Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz festgesetzt wurden; denn das Verschlechterungsverbot wirkt sich nur auf das Ergebnis – mithin auf das Urteilsdispositiv – aus, nicht aber auf die Ur- teilsbegründung (BGE 139 IV 282 E. 2.6). 15. Anwendbares Recht Mit den am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurde vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derje- nige der Freiheitsstrafe ausgeweitet. So wurde bei der Geldstrafe die Obergrenze von 360 Tagessätzen auf 180 Tagessätze reduziert. Damit und mit der Anpassung weiterer einschlägiger Bestimmungen (Art. 41 und 42 Abs. 1 StGB) hat der Ge- setzgeber in einem gewissen Bereich der Delinquenz die Geldstrafe zu Gunsten der Freiheitsstrafe zurückgedrängt. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist das jeweils zum Zeitpunkt der Tatbegehung geltende Sanktionenrecht anzuwenden, wenn die An- wendung des neuen Rechts nicht zu einer milderen Sanktion führen würde. Aufgrund der unbestimmten Tatzeitangabe in der Anklageschrift ist vorliegend nicht eindeutig, ob die Taten vor oder nach dem 1. Januar 2018 begangen wurden. Die Strafzumessung fiele im vorliegenden Fall sowohl unter altem wie auch unter neu- em Recht gleich aus. Entsprechend wird für die Strafzumessung neues Recht an- gewandt. Für die Beurteilung des Tätigkeitsverbots wird hingegen altes Recht an- gewandt, da dieses zu einem für den Beschuldigten günstigeren Ergebnis führt. 16. Strafrahmen und schwerste Straftat Der Tatbestand der Schändung (Art. 191 StGB) ist mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bedroht, wogegen die Tatbestände der sexuellen Handlun- gen mit Kindern (Art. 187 StGB) und der Verletzung der Fürsorge- oder Erzie- 56 hungspflicht (Art. 219 StGB) eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsehen. Die Strafart für die Übertretung gegen das Waffengesetz ist die Busse (Art. 34 WG). Das abstrakt schwerste Delikt ist demnach die Schändung (zur Ein- satzstrafe und Gesamtstrafenbildung vgl. E. 18 unten). 17. Strafart Die Kammer geht im Ergebnis mit der Vorinstanz einig (S. 56 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1249), dass für sämtliche Delikte – mit Ausnahme der Übertretung gegen das Waffengesetz, welche nur mit Busse geahndet werden kann – einzig das Aussprechen einer Freiheitsstrafe verhältnismässig und schuld- adäquat ist: Auch nach der neusten Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstra- fe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng mit- einander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.1; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Berücksich- tigt wird damit bei der Wahl der Strafart die mehrfache und kontinuierliche gleichar- tige Delinquenz. Zwischen den Sexualdelikten und der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht besteht ein enger sachlicher Konnex. Auch hier legte der Be- schuldigte eine krasse Gleichgültigkeit gegenüber dem Wohlergehen der Straf- und Zivilklägerin an den Tag und zeigte sich bis zuletzt nicht einsichtig. Zudem weisen die vorliegend zu beurteilenden Taten, welche alle zum Nachteil der Straf- und Zi- vilklägerin begangen wurden, Züge eines Dauerdelikts auf, da diese in einer fami- liären Beziehungskonstellation bzw. im Rahmen eines Vater-Kind-Verhältnisses er- folgten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.2; 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4). Es ist deshalb die Gesamt- heit der Handlungen im Blick zu behalten, die zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpft sind. Nicht zu vergessen ist schliesslich die einschlägige Verurteilung des Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit Kindern zum Nachteil seines Sohns und Pornografie (jeweils mehrfach begangen), die ebenfalls klar für das Er- fordernis einer Freiheitsstrafe spricht. Durch seine hartnäckige, über mehrere Jahre andauernde Delinquenz offenbarte der Beschuldigte eine kriminelle Veranlagung, die nach einer härteren Gangart verlangt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 1.3.4; 6B_798/2021 vom 2. August 2022; 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.2). Eine blosse Geldstrafe erscheint nach dem Gesagten bei keinem Delikt zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin geeignet, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken, zumal es vor- liegend um schwere Straftaten zum Nachteil eines Kindes bzw. seiner Tochter geht. Folglich ist für sämtliche Delikte zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin je- weils eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Für die Übertretung gegen das Waffengesetz ist kumulativ eine Busse auszuspre- chen. 18. Gesamtstrafenbildung Die Kammer beurteilt die einzelnen sexuellen Handlungen resp. Schändungen – anders als die Vorinstanz – nicht als Einheit, sondern es wird für jeden Tatbestand 57 und jede einzelne Tathandlung separat eine Strafe bemessen. Dies deshalb, weil sich die Delikte zum einen in der abstrakten Strafdrohung und zum anderen in der konkreten Tatschwere unterscheiden und sich deshalb keine eigentlichen «Tat- gruppen» bilden lassen. Entsprechend werden zuerst die Schuldsprüche wegen Schändung als abstrakt schwerste Straftaten beurteilt. Die konkret schwerste Straftat stellt dabei die Hand- lung gemäss Ziff. I.1., 2. Lemma der Anklageschrift dar (Berühren des Po-/Genital- bereichs mit einem «steckenähnlichen» Gegenstand), zumal die Straf- und Zivilklä- gerin aufgrund dieser Handlung eine von Angst getriebene Abwehrreaktion entwi- ckelt hat (pag. 485; vgl. ferner Eintrag vom 21. Mai 2019, pag. 474 und rechtsmedi- zinisches Gutachten zur körperlichen und kindergynäkologischen Untersuchung vom 30. April 2019, pag. 378) und insofern eine gewisse Traumatisierung festzu- stellen ist. 19. Einsatzstrafe für den Schuldspruch wegen Schändung (Berühren des Po-/Genital- bereichs mit einem «steckenähnlichen» Gegenstand) Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist das Ausmass des verschuldeten Er- folgs nur schwer messbar und es ist – zumindest im heutigen Zeitpunkt – schwierig zu beurteilen, welche körperlichen oder psychischen Auswirkungen die Vorfälle auf die Straf- und Zivilklägerin noch haben werden. Gerade auch im Bereich der sexu- ellen Entwicklung sind künftige schwerwiegende Auswirkungen nicht auszuschlies- sen. Wie im Gutachten festgehalten, ist die ungestörte Entwicklung der Straf- und Zivilklägerin offensichtlich behindert worden, wobei nicht klar gesagt werden kann, welchen Einfluss die sexuellen Handlungen gehabt haben. Eindrücklich ist in dieser Hinsicht auch die von Angst getriebene Abwehrreaktion der Straf- und Zivilklägerin (vgl. E. 18 oben mit Hinweisen) Die Art und Weise des Vorgehens ist, zumindest soweit über den Vorwurf hinaus- gehend, weitgehend unbekannt, wobei die Handlung spielerisch vom Beschuldig- ten initiiert worden sein dürfte, als die Straf- und Zivilklägerin die körperliche Nähe zu ihrem Vater suchte. Der Beschuldigte hat dadurch das natürliche Bedürfnis der Straf- und Zivilklägerin nach körperlicher Nähe zu ihren Eltern und das bestehende Beziehungs- und Fürsorgeverhältnis resp. Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis skrupellos ausgenutzt, was besonders verwerflich und mithin straferhöhend zu berücksichtigen ist. Ebenso straferhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte seiner Tochter offenbar eine Verschwiegenheitspflicht auferlegte (vgl. Berichtsrap- port, pag. 117: «nüt säge wäge öppis»). Das Ausnützen der Wehrlosigkeit der Straf- und Zivilklägerin ist hingegen tatbestandsimmanent und entsprechend neu- tral zu gewichten. Ebenfalls neutral wirkt sich aus, dass keine Anhaltspunkte für Gewaltanwendung oder Zwang/Druck bestehen. Unter Berücksichtigung des grossen Strafrahmens beim Tatbestand der Schän- dung von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ist das objektive Tatverschulden für diesen einzelnen Vorfall insgesamt noch als leicht einzustufen, wobei die Kammer gestützt auf die objektive Tatschwere eine Einsatzstrafe von 18 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen erachtet. 58 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Die Handlung diente dabei der Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse, welche er in egoisti- scher Weise über die sexuelle Integrität seiner Tochter stellte. Sowohl der direkte Vorsatz als auch der Beweggrund der Befriedigung der eigenen sexuellen Bedürf- nisse sind jedoch tatimmanent und folglich neutral zu gewichten. Die Tat war nicht zuletzt vermeidbar, sind doch weder äussere noch innere Umstände ersichtlich, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten. Es bleibt demnach bei einer Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe. 20. Asperation 20.1 Weitere Schuldsprüche wegen Schändung (Lecken am und Berühren des Penis) Betreffend die Tatschwere kann grundsätzlich auf das soeben Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 19 oben). Auch beim Lecken am Penis und beim Berühren dessel- ben nutzte der Beschuldigte die Vater-Kind-Beziehung und das Abhängigkeitsver- hältnis zwischen ihm und seiner Tochter skrupellos aus, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Die objektive Tatschwere dieser Handlungen wiegt hingegen insofern leichter, als die Intensität der beiden Übergriffe zur zuvor beurteilten Tat vergleichsweise tiefer gewesen sein dürfte. Jedenfalls sind keine besonderen Um- stände wie die zuvor erwähnte (angstbedingte) Abwehrreaktion bekannt und be- schrieb die Straf- und Zivilklägerin die Handlungen als «lustig». Zumindest im Tat- zeitpunkt hatten die Handlungen somit offenbar noch keine (grösseren) Folgen ge- zeitigt. Es ist jedoch erneut daran zu erinnern, dass das Ausmass des verschulde- ten Erfolgs bei sexuellen Handlungen zum Nachteil von Kindern nur schwer mess- bar und schwierig zu beurteilen ist, welche körperlichen oder psychischen Auswir- kungen die Vorfälle auf das Opfer noch haben werden. Das Lecken am Penis stellt im Vergleich zum Berühren desselben vergleichsweise die schwerere und mithin verwerflichere Tat dar. Entsprechend wiegt das Verschulden diesbezüglich höher. Die subjektive Tatschwere ist unter Verweis auf das bereits zur Einsatzstrafe Aus- geführte (vgl. E. 19 oben) in beiden Fällen neutral zu gewichten. Beide Taten wa- ren vermeidbar. Insgesamt erachtet die Kammer für das Lecken am Penis eine Einzelstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe und für das Berühren des Penis eine solche von 5 Mo- naten Freiheitsstrafe als angemessen. Die Freiheitsstrafen werden zu je 2/3 an die Einsatzstrafe asperiert, womit für die Schuldsprüche wegen Schändung, mehrfach begangen, eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten resultiert. 20.2 Schuldsprüche wegen sexueller Handlungen mit Kindern (alle drei Sachverhalte) Die Schuldsprüche wegen sexueller Handlungen mit Kindern basieren auf densel- ben Sachverhalten wie die Schändung. Entsprechend kann auf die vorangehenden Ausführungen zu den Schuldsprüchen wegen Schändung, mehrfach begangen, verwiesen werden (vgl. E. 19 und 20.1 oben). Das Ausmass des verschuldeten Er- folgs ist auch hier nur schwer messbar und es ist – zumindest im heutigen Zeit- punkt – schwierig zu beurteilen, welche körperlichen oder psychischen Auswirkun- gen die Vorfälle auf die Straf- und Zivilklägerin noch haben werden. Wie im Gutach- ten festgehalten, ist die ungestörte Entwicklung der Straf- und Zivilklägerin offen- 59 sichtlich behindert worden, wobei nicht klar gesagt werden kann, welchen Einfluss die sexuellen Handlungen gehabt haben. Mit Blick auf den gegenüber der Schän- dung nach oben halbierten Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu fünf statt bis zu zehn Jahren) erscheinen die folgenden Einzelstrafen wegen sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen, als sachgerecht: - Berühren des Po-/Genitalbereichs mit einem «steckenähnlichen» Gegenstand: Freiheitsstrafe von 9 Monaten; - Lecken am Penis: Freiheitsstrafe von 5 Monaten; - Berühren des Penis: Freiheitsstrafe von 2.5 Monaten. Aufgrund des engen Zusammenhangs mit den Schändungen und der ineinander übergehenden Rechtsgüter beider Tatbestände (Art. 191 StGB schützt die sexuelle Freiheit; Art. 187 StGB will die Gefährdung der sexuellen Entwicklung der Unmün- digen verhindern) werden die Freiheitsstrafen für die Schuldsprüche wegen sexuel- ler Handlungen mit Kindern lediglich mit einem reduzierten Faktor von 50% aspe- riert, ausmachend total abgerundet 8 Monate (vgl. hierzu auch ACKERMANN in: Bas- ler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 122 zu Art. 49 StGB m.H., wonach der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen ist, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen). Die vorläufige Gesamtfreiheitsstrafe beträgt damit neu 36 Monate. 20.3 Schuldspruch wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht Vorliegend wurde die körperliche und seelische Entwicklung der Straf- und Zivilklä- gerin nicht nur gefährdet, sondern effektiv geschädigt, wobei dies mitunter auch auf den sexuellen Missbrauch zurückzuführen sein dürfte. Dieser hat infolge unechter Konkurrenz bei der Bestimmung der Strafe für den Schuldspruch wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht unberücksichtigt zu bleiben. Hingegen gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Tatbestand nicht nur durch Unter- lassen (Vernachlässigung), sondern auch durch aktives Handeln (Tätlichkeiten) er- füllte. Die Gefährdung bzw. Schädigung fand sodann während längerer Zeit und im prägenden kindlichen Alter der Straf- und Zivilklägerin statt. Der Beschuldigte ging dabei weder geplant noch perfide vor, sondern kam schlichtweg seiner Fürsorge- und Erziehungspflicht nicht nach oder handelte mutmasslich aus der Situation her- aus (Tätlichkeiten). Dies ist neutral zu gewichten. Es sind denn auch – unter Aus- blendung des sexuellen Missbrauchs – schlimmere Fälle der Verletzung der Für- sorge- oder Erziehungspflicht vorstellbar. Die objektive Tatschwere wiegt damit noch leicht. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich (bewusstes Nichtwahrnehmen der Verantwortung als Elternteil) und aus einer Trotzreaktion heraus (formell kein Sorgerecht). Dabei stellte er seine eigenen Interessen und Be- dürfnisse über diejenigen seiner Tochter. Die Tat war vermeidbar. Insgesamt erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen Verletzung der Für- sorge- oder Erziehungspflicht eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten als angemessen, welche im Umfang von 2/3 an die Einsatzstrafe asperiert wird, ausmachend 2 Mo- nate Freiheitsstrafe. 60 Die Gesamttatkomponentenstrafe beträgt somit 38 Monate Freiheitsstrafe. 61 21. Täterkomponenten Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten geben zu kei- nen besonderen Bemerkungen Anlass und sind neutral zu gewichten. Der Be- schuldigte wies im mutmasslichen Tatzeitpunkt zwar keine einschlägige Vorstrafe auf, delinquierte aber während laufenden Verfahrens wegen sexueller Handlungen mit Kindern (mehrfach begangen zum Nachteil seines Sohnes) wiederholt ein- schlägig zum Nachteil seiner Tochter. Dies wirkt sich straferhöhend im Umfang von 3 Monaten aus. Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren ist hingegen neutral zu gewichten, zumal er weder ein Geständnis ablegte noch Einsicht oder Reue zeigte. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt schliesslich nicht vor. Es resultiert somit eine Freiheitsstrafe von 41 Monaten. 22. Zusatzstrafe und konkretes Strafmass Der Beschuldigte beging die vorliegend zu beurteilenden Delikte, bevor er vom Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom ________ rechtskräftig zu einer Frei- heitsstrafe von 10 Monaten verurteilt wurde. Da es sich um gleichartige Strafen handelt, ist mit der bereits rechtskräftig ausgesprochenen Freiheitsstrafe eine Ge- samtstrafe zu bilden und die vorliegende Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum be- sagten Urteil auszusprechen. Da es sich bei der Schändung gemäss Ziff. I.1., 2. Lemma der Anklageschrift sowohl um das abstrakt als auch konkret schwerste De- likt handelt, ist die bereits ausgesprochene rechtskräftige Freiheitsstrafe an die vor- liegend auszusprechende Freiheitsstrafe zu asperieren. Die Kammer erachtet hier- bei eine Asperation der Erststrafe im Umfang von 7 Monaten als angemessen. Von der sich daraus ergebenden Gesamtfreiheitsstrafe von 48 Monaten ist die Frei- heitsstrafe von 10 Monaten gemäss Ersturteil abzuziehen. Damit resultiert als Zu- satzstrafe zum Ersturteil eine Freiheitsstrafe von 38 Monaten. Da die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, bleibt es somit bei den von der Vorinstanz ausgesprochenen 36 Monaten Freiheitsstrafe. 23. Strafvollzug Das Gericht hat bei einem Strafmass von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren Freiheitsstrafe die Möglichkeit, eine Freiheitsstrafe teilweise aufzu- schieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Freiheitsstrafen von mehr als drei Jah- ren sind zwingend zu vollziehen (BGE 134 IV 17 E. 3.3). Massgebend für die Fra- ge, ob ein bedingter oder teilbedingter Vollzug in Betracht kommt, ist im Falle von retrospektiver Konkurrenz die hypothetische Gesamtstrafe (vgl. BGE 109 IV 68 E. 1 mit Hinweisen), welche sich aus der Zusatzstrafe und der gleichartigen Grundstrafe zusammensetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_645/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 1). Beträgt die Summe aus der Grundfreiheitsstrafe und der Zusatzfreiheitsstrafe mehr als drei Jahre, ist ein teilbedingter Vollzug nicht möglich (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 2.2.2 f.). Die hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe beträgt vor Abzug der bereits rechtskräftig ausgesprochenen Freiheitsstrafe über drei Jahre. Ein teilbedingter Strafvollzug fällt 62 demnach ausser Betracht und der Vollzug der Freiheitsstrafe ist vollständig unbe- dingt auszusprechen. 24. Anrechnung der Untersuchungshaft Der Beschuldigte wurde am 10. April 2019 vorläufig festgenommen (vgl. pag. 5) und befand sich anschliessend bis und mit 3. Juni 2019 in Untersuchungshaft (vgl. pag. 93 und pag. 98). Die erstandene Untersuchungshaft von 55 Tagen ist in glei- chem Umfang auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 25. Übertretungsbusse Die Kammer erachtet für die Übertretung gegen das Waffengesetz in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz und mit Blick auf die Referenzstrafe gemäss VBRS- Richtlinien eine Übertretungsbusse in der Höhe von CHF 300.00 als dem Ver- schulden des Beschuldigten angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 3 Tage festgesetzt (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Tätigkeitsverbot Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b bzw. lit. c StGB in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot ausge- sprochen. Weil indes nicht klar ist, wann die Tathandlungen innerhalb des ange- klagten Deliktszeitraums erfolgt sind, ist zu Gunsten des Beschuldigten das milde- re, d.h. das ältere Recht anzuwenden. Gemäss Art. 67 Abs. 3 aStGB ist dem Beschuldigten bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten wegen Schändung (lit. a) oder sexueller Handlungen mit Kindern (lit. b) für zehn Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen um- fasst, zu verbieten. Gemäss Abs. 6 desselben Artikels kann das Gericht das Verbot nach Abs. 3 lebenslänglich verhängen, wenn zu erwarten ist, dass die Dauer von zehn Jahren nicht ausreicht, um zu gewährleisten, dass vom Täter keine Gefahr mehr ausgeht. Lebenslängliche Tätigkeitsverbote kommen für Täter in Betracht, bei denen sich aufgrund ihrer Neigung aller Voraussicht nach auch nach Ablauf eines zehnjährigen Tätigkeitsverbot keine positive Legalprognose stellen lässt, indes die Gefahr künftiger einschlägiger Delinquenz gebannt erscheint, sofern spezifische Tatgelegenheiten langfristig verhindert werden (HEIMGARTNER, in: StGB/JStG Kommentar, 20. Aufl., N 11 zu Art. 67 StGB, unter Hinweis auf Botschaft, BBl 2012 8852; andernfalls müssten weitergehende therapeutische oder sichernde Mass- nahmen angeordnet werden). Der Beschuldigte hat beruflich nicht mit Minderjährigen zu tun. Nach Ablauf des zehnjährigen Tätigkeitsverbots wird der Beschuldigte zudem 78 Jahre alt sein. Zu berücksichtigen ist schliesslich die zurückgezogene Lebensweise des Beschuldig- ten. Mit Blick auf die sich unter diesen Umständen ergebende Legalprognose nach Ablauf der zehnjährigen Frist erachtet die Kammer ein Tätigkeitsverbot für die Dauer von 10 Jahren als ausreichend. 63 Demzufolge wird dem Beschuldigten nach Art. 67 Abs. 3 lit. a und b aStGB für die Dauer von 10 Jahren jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätig- keit untersagt, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. VI. Zivilpunkt Infolge Beachtung des Verschlechterungsverbots bleibt es betreffend die Schaden- ersatzforderung beim Verweis der Zivilklage auf den Zivilweg. Ferner darf die vor- instanzlich festgesetzte Genugtuung von CHF 12'000.00 zzgl. Zins nicht überschrit- ten werden. Dieser Genugtuungsbetrag entspricht zugleich dem oberinstanzlich gestellten Antrag der Straf- und Zivilklägerin (pag. 1377). Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfer- tigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 OR). Gestützt auf Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Gericht im Strafprozess über die anhän- gig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Nachdem der Beschuldigte wegen sexueller Handlungen mit Kindern und Schän- dung, beides jeweils mehrfach begangen zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin, sowie wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, ebenfalls begangen zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin, verurteilt wird, ist in grundsätzlicher Hin- sicht festzustellen, dass die Anspruchsvoraussetzungen der Genugtuung (Persön- lichkeitsverletzung, adäquater Kausalzusammenhang, Rechtswidrigkeit und Ver- schulden) offensichtlich erfüllt sind. Der Beschuldigte hat durch sein Handeln die Persönlichkeit der Straf- und Zivilklägerin widerrechtlich schwer verletzt. Die Genugtuung der Vorinstanz setzt sich zusammen aus einer Basisgenugtuung in der Höhe von CHF 10'000.00, erhöht um CHF 2'000.00 aufgrund der eigentli- chen Vernachlässigung der Straf- und Zivilklägerin durch den Beschuldigten (Schuldspruch wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht). Wenngleich die Vorfälle zweifelsohne genugtuungsbegründend sind, erachtet die Kammer die vorinstanzlich zugesprochene Genugtuung im Quervergleich zu ähn- lich gelagerten Fällen (vgl. etwa die Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 2016 83 sowie SK 2017 209) insgesamt als zu hoch. Zu berücksichtigen sind einerseits die Schwere der einzelnen Tathandlungen (vier einzelne Vorfälle, na- mentlich keine Penetration, dafür Lecken am Penis), das junge Alter der Straf- und Zivilklägerin, die besondere Stellung des Beschuldigten als Vater und damit – ne- ben der Mutter – primäre Bezugsperson sowie die konkreten Folgen (Fremdplatzie- rung, Trennung von der Familie). Den Fällen, in denen höhere Genugtuungssum- men zugesprochen wurden, lagen regelmässig längere und schwerwiegendere se- xuelle Missbräuche zugrunde (vgl. etwa Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 247; Urteile des Bezirksgerichts Zürich DG200039 und DG200143, Urteile Nrn. 2678 und 2847, in: LANDOLT, Genugtuungsrecht, Datenbank). Mutmassungen, dass es allenfalls zu weiteren Übergriffen gekommen sein könnte, rechtfertigen keine höhere Genugtuung. 64 Unter Würdigung der genannten Umstände sowie im Vergleich zu ähnlich gelager- ten Fällen wird eine Genugtuung von insgesamt CHF 7'000.00 als angemessen er- achtet. Der Verzugszins ist zu 5% ab dem Ende des Deliktszeitraums, d.h. dem 18. März 2019, geschuldet. Auf den Zivilpunkt werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. VII. Kosten und Entschädigung 26. Kosten des Verfahrens 26.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz legte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 20'373.00 fest und auferlegte sie vollumfänglich dem Beschuldigten. In oberer Instanz werden die Schuldsprüche gegen den Beschuldigten weitgehend bestätigt. Einzig betreffend den Vorwurf gemäss Ziff. I.1., 4. Lemma der Anklage- schrift erfolgt oberinstanzlich – abweichend zur Vorinstanz – ein Freispruch. Die konkrete Beurteilung des betreffenden Lemmas fiel im Gesamtkontext der gegen den Beschuldigten erhobenen und zu prüfenden Vorwürfe jedoch nicht ins Gewicht und verursachte keinen besonderen, ausscheidbaren Aufwand. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte die Strafuntersuchung betreffend Schändung und sexuelle Hand- lungen mit Kindern mit seinem strafbaren Verhalten erst verursacht hat. Sämtliche Ermittlungen und Untersuchungshandlungen wären auch ohne den betreffenden Vorwurf durchgeführt worden. Der angeklagte Sachverhalt gemäss Ziff. I.3. der Anklageschrift wegen des Vor- wurfs der Tätlichkeiten, der vorinstanzlich rechtskräftig in einer Einstellung resp. ei- nem Freispruch mündete, rechtfertigt ebenfalls keine Kostenausscheidung. So galt es denselben Sachverhalt unter dem Anklagepunkt der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäss Ziff. I.2. der Anklageschrift zu prüfen. Die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung, wonach die gesamten erstin- stanzlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen sind, ist folglich zu bestätigen. 26.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Wie bereits ausgeführt, rechtfertigt der Teilfreispruch (Ziff. I.1., 4. Lemma der An- klageschrift) keine Kostenausscheidung, zumal der zugrundeliegende Sachverhalt keine eigenständigen Ermittlungen oder Untersuchungshandlungen ausgelöst hat. Auch im Strafmass schlägt sich der Teilfreispruch nicht nieder, vielmehr wird das vorinstanzliche Strafmass bestätigt. 65 Dem Beschuldigten sind demnach die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskos- ten aufzuerlegen. Diese werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 6'000.00 festgesetzt. 27. Amtliche Entschädigungen Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Bei diesem Aus- gang des Verfahrens hat der Beschuldigte diese zu tragen (vgl. E. 26.1 und 26.2 oben). Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (lit. a) dem Kanton die Entschä- digung zurückzuzahlen und (lit. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amt- lichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechts- beistands der Privatklägerschaft richtet sich sinngemäss nach Art. 135 StPO. 27.1 Vor erster Instanz Die vorinstanzliche Festsetzung der Honorare von Rechtsanwältin B.________ (amtliche Verteidigung des Beschuldigten) und Rechtsanwältin D.________ (un- entgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin) gibt zu keinen Bemer- kungen Anlass. Es wird diesbezüglich auf das Urteilsdispositiv verwiesen. 27.2 Vor oberer Instanz 27.2.1 Amtliche Entschädigung der Verteidigung Oberinstanzlich machte Rechtsanwältin B.________ mit Honorarnote vom 4. Mai 2023 einen Aufwand von 33.16 Stunden geltend (pag. 1362 ff.). Eine Kürzung um 0.66 Stunden erfolgt aufgrund der kürzeren Verhandlungsdauer. Die «Vor- und Nachbesprechung» gemäss Position Nr. 2 von einer Stunde wird gesprochen, wo- bei damit die Position Nr. 1 (Studium Urteil und Urteilsbegründung, Schlussbespre- chung mit Klienten, Schlussarbeiten Dossier) ebenfalls als abgegolten gilt. Damit verbleiben insgesamt 31 Stunden, die vergütet werden. Auslagen wurden keine geltend gemacht. Für die konkrete Berechnung wird auf das Urteilsdispositiv ver- wiesen. 27.2.2 Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin Rechtsanwältin D.________ machte mit Honorarnote vom 9. Mai 2023 einen zeitli- chen Aufwand von 22.15 Stunden geltend (pag. 1361). Der von ihr für die Teilnah- me an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung geschätzte Aufwand wird um 2 Stunden auf die effektive Dauer gekürzt. Es verbleiben damit 20.15 Stunden. Dieser Aufwand wie auch die geltend gemachten Auslagen und MWST sind zu vergüten. Für die konkrete Berechnung wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. 66 27.3 Rück- und Nachzahlungspflicht Bei diesem Ausgang des Verfahrens und gestützt auf die vorangehenden Aus- führungen zur unterbleibenden Kostenausscheidung wird der Beschuldigte vollum- fänglich rück- und nachzahlungspflichtig. Die konkreten Zahlen sind dem Urteils- dispositiv zu entnehmen. VIII. Verfügungen Die weiteren Verfügungen sprechen für sich und bedürfen keiner weiteren Bemer- kungen. Es wird hierfür auf das Urteilsdispositiv verwiesen (Ziff. VII. des Urteilsdis- positivs). 67 IX. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 24. Novem- ber 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen von Sommer 2018 bis 24.11.2018 in E.________ (Ort), zum Nachteil von C.________, geb. ________2014 eingestellt wurde (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 2. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Tätlichkeiten, angeb- lich begangen vom 24.11.2018 bis 18.03.2019 in E.________ (Ort), zum Nachteil von C.________, geb. ________2014 (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 3. verfügt wurde, dass folgende Gegenstände dem Beschuldigten zurückgegeben wer- den (Ziff. VII.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs): - verschlüsselte Festplatte aus Ass. 01, Tower - externe Festplatte verschlüsselt. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der sexuellen Handlungen mit Kindern und Schändung gemäss Ziff. I.1., 4. Lemma der Anklageschrift vom 15. Juni 2021, angeblich begangen in der Zeit von ________2014 bis 18.03.2019 in E.________ (Ort), zum Nachteil von C.________, geb. ________2014. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der sexuellen Handlungen mit Kindern und Schändung gemäss Ziff. I.1., 1.-3. Lemma der Anklageschrift vom 15. Juni 2021, mehrfach begangen in der Zeit von ________2014 bis 18.03.2019 in E.________ (Ort), zum Nachteil von C.________, geb. ________2014; 2. der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, begangen in der Zeit von ________2014 bis 18.03.2019 in E.________ (Ort), zum Nachteil von C.________, geb. ________2014; 3. der Übertretung gegen das Waffengesetz, begangen am 10.04.2019, in E.________ (Ort); und in Anwendung der Artikel 68 40, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 106, 187 Ziff. 1, 191, 219 Abs. 1 StGB 67 Abs. 3 Bst. b und c aStGB 4 Abs. 1 Bst. f, 10 Abs. 1 Bst. d, 11 Abs. 1 und 2, 34 Abs. 1 Bst. d WG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitstrafe von 3 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Ober- gerichts des Kantons Bern vom ________; Die Untersuchungshaft von 55 Tagen wird im Umfang von 55 Tagen auf die Freiheits- strafe angerechnet. 2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00; Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 3. zu einem Tätigkeitsverbot von zehn Jahren für jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen um- fasst; 4. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 20'373.00; 5. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'000.00. IV. 1. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwäl- tin B.________ wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen StundenSatz amtliche Entschädigung 101.59 200.00 CHF 20’318.00 Reisezuschlag CHF 1’050.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 560.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 21’928.00 CHF 1’688.45 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 23’616.45 volles Honorar CHF 23’365.70 Reisezuschlag CHF 1’050.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 560.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 24’975.70 CHF 1’923.15 Total CHF 26’898.85 nachforderbarer Betrag CHF 3’282.40 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 23'616.45 zurückzuzahlen und Rechts- anwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'282.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 69 2. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwäl- tin B.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 31.00 200.00 CHF 6’200.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’200.00 CHF 477.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’677.40 volles Honorar CHF 7’130.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’130.00 CHF 549.00 Total CHF 7’679.00 nachforderbarer Betrag CHF 1’001.60 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 6'677.40 zurückzuzahlen und Rechts- anwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'001.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwältin D.________ wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 50.83 200.00 CHF 10’166.00 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’995.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 12’386.00 CHF 953.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 13’339.70 volles Honorar CHF 12’707.50 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1’995.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 14’927.50 CHF 1’149.40 Total CHF 16’076.90 nachforderbarer Betrag CHF 2’737.20 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ von CHF 13'339.70 und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'737.20, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 4. Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwältin D.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: 70 Leistungen StundenSatz amtliche Entschädigung 20.15 200.00 CHF 4’030.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 66.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’096.20 CHF 315.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’411.60 volles Honorar CHF 5’037.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 66.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’103.70 CHF 393.00 Total CHF 5’496.70 nachforderbarer Betrag CHF 1’085.10 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ von CHF 4'411.60 und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'085.10, zu erstat- ten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). V. A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: zur Bezahlung von CHF 7'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit 18.03.2019 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. VI. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO weiter verfügt: 1. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird auf den Zivilweg verwie- sen. 2. Für die Beurteilung des Zivilpunkts werden erst- und oberinstanzlich keine Verfah- renskosten ausgeschieden. VII. Weiter wird verfügt: 1. Die beschlagnahmten Waffen Revolver «Rossi» Nr. A876666 und Luftdruckpistole «HW 40 PCA» werden der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe, zur Prüfung verwaltungsrechtlicher Massnahmen übergeben. 71 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA- Profil-Gesetz). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzli- chen Frist erteilt (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 4 DNA-Profil-Gesetz). 4. Nach Eintritt der Rechtskraft wird der Kantonspolizei Bern, Fachbereich digitale Fo- rensik (FDF), das Löschformular (pag. 334) zugestellt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwältin D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft 6. Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Be- gründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (nur Urteilsdispositiv innert 10 Tagen) - der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB; Urteil mit Be- gründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 11. Mai 2023 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 9. Februar 2024) Der Präsident i.V.: Oberrichter Knecht Der Gerichtsschreiber: Flury, i.V. Gerichtsschreiber Lüthi Rechtsmittelbelehrung auf nächster Seite. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 72 Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Ta- gen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bel- linzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO). 73