Auf diese (rechtskräftige) Kostenverlegung ist somit nicht zurückzukommen. Zusätzlich ist der Gesuchstellerin für das Verfahren BM 18 43658 aufgrund der polizeilichen Anhaltung vom 7. April 2018, ca. 19:58 Uhr, bis 8. April 2018, um 02:36 Uhr (vgl. Deliktsblatt S. 2 der edierten Akten BM 18 43658), eine Entschädigung in der Höhe von CHF 100.00 auszurichten. Im Revisionsverfahren ist der Gesuchstellerin hingegen kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden. 9 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: