Die Gesuchstellerin wurde gestützt auf die Einsprache gegen den Strafbefehl von der Staatsanwaltschaft zu einer Einvernahme auf den 20. Mai 2019 bzw. infolge Ferienabwesenheit der Gesuchstellerin auf den 24. Juni 2019 vorgeladen, unter ausdrücklicher Androhung der Säumnisfolgen (vgl. Vorladung vom 7. Mai 2019 der edierten Akten BM 18 43658). Zu dieser Einvernahme ist sie unentschuldigt nicht erschienen, so dass ihr die verursachten Mehrkosten von CHF 100.00 zur Bezahlung auferlegt wurden. Diese Verfügung vom 24. Juni 2019 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.