15. Entsprechend sind der Gesuchstellerin die ihr mit Strafbefehl vom 25. März 2019 auferlegten Gebühren von CHF 500.00 und die Verbindungsbusse von CHF 300.00 durch die Staatsanwaltschaft zurückzuerstatten, soweit diese bereits bezahlt worden sind. Die Gesuchstellerin wurde gestützt auf die Einsprache gegen den Strafbefehl von der Staatsanwaltschaft zu einer Einvernahme auf den 20. Mai 2019 bzw. infolge Ferienabwesenheit der Gesuchstellerin auf den 24. Juni 2019 vorgeladen, unter ausdrücklicher Androhung der Säumnisfolgen (vgl. Vorladung vom 7. Mai 2019 der edierten Akten BM 18 43658).