79 4.3. Die Zivilklage der Unfallversicherung der Stadt M.________ wird abgewiesen. 4.4. Für den Zivilpunkt werden keine Verfahrens- und Parteikosten ausgeschieden. II. Es wird festgestellt, dass A.________ im Zustand der rechtskräftig festgestellten Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) die folgenden Tatbestände erfüllt hat: 1. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), 1.1. begangen am 17. März 2020 in M.________; 1.2. begangen am 18. September 2020 in K.________; 2. Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB),