__ sowie auf der Fahrt vom O.________(Spital) in N.________ ins L.________; 2.5. des unanständigen Benehmens (Art. 12 Abs. 1 lit. b KStrG), angeblich begangen am 20. August 2020 in N.________. 4. Festgestellt wurde, dass A.________ im Zeitpunkt der in Ziffer II. hiernach aufgeführten Taten schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB war. 5. Betreffend Zivilpunkt in Anwendung von Art. 41 und 54 OR sowie Art. 126, 375 Abs. 1 und 2 StPO erkannt wurde: 4.1. Die Zivilklage der D.________ wird abgewiesen. 4.2. Die Zivilklage der Stadt M.________ wird abgewiesen.