Bei entsprechender Korrektur resultieren zu entschädigende Auslagen von CHF 115.10. Entsprechend dem Verzicht auf die Kostenauferlage an den Beschuldigten entfällt auch die Rück- und Nachzahlungspflicht der amtlichen Entschädigung (Art. 135 Abs. 4 StPO) V. Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. 78 Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 11. August 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: