Diese Aufwendungen sind bis auf die folgenden zwei Ausnahmen angemessen: Aufgrund des Verzichts auf die mündliche Urteilseröffnung ist unter der Rubrik «Urteilseröffnung inkl. Nachbearbeitung» lediglich eine Stunde (statt zwei Stunden) zu entschädigen. Gesamthaft wird demnach ein Zeitaufwand von 24 Stunden entschädigt. Bei den Auslagen ist zu berücksichtigen, dass Kopien gemäss Ziff. 3.4 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts vom 21. Januar 2022 lediglich mit CHF 0.40, nicht CHF 0.50 entschädigt werden. Bei entsprechender Korrektur resultieren zu entschädigende Auslagen von CHF 115.10.