25. Verfahrenskosten 25.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 33'287.05 trägt der Kanton Bern (siehe pag. 1171 f., S. 75 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 25.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Art. 419 StPO ist jedoch auch auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar.