Eine zeitliche Beschränkung der Massnahme ist daher nicht angezeigt. Erst recht ist es nicht angezeigt, die Massnahme wie von der Verteidigung gefordert, auf zwei Jahre zu beschränken – diese Argumentation betrifft eine Frage, die nicht im vorliegenden Verfahren zu klären ist (vgl. Art. 62c StGB). 24.8 Möglichkeiten des Vollzugs Gemäss Gutachten bestehen in der Schweiz verschiedene geeignete forensischpsychiatrische Institutionen (pag. 553). Es bestehen somit realistische Möglichkeiten, die stationäre therapeutische Massnahme zu vollziehen.