pract. X.________ ist aus psychiatrischer Sicht beim Beschuldigten eine Aufenthaltsdauer in einem strikt geschlossenen Setting von etwa 18 bis 24 Monaten erforderlich (pag. 553 und pag. 1471 Z. 45). Anschliessend müsste nochmals eine Behandlung von ca. zwei weiteren Jahren in einem gelockerten Rahmen stattfinden (pag. 1473 Z. 40). Bei einer erfolgreichen Therapie und einem guten Verlauf könne man den Beschuldigten in vier Jahren vielleicht in einem betreuten Wohnen sehen (pag. 1027 Z. 16). Weiter betonte med. pract. X.________ an der oberinstanzlichen Einvernahme mehrmals die Wichtigkeit eines sorgfältigen und flexiblen