76 das Sicherheitsdispositiv zu reduzieren. Zum anderen wies med. pract. X.________ zurecht darauf hin, dass der Beschuldigte in diesem strikt geschlossenen und sehr eng betreuten Setting lernen oder trainieren könnte, mit solchen Situationen umzugehen (pag. 1472 Z. 9 ff.). 24.6 Fazit Es wird eine stationäre, therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet. Betreffend die Vollzugsform wird auf die Ausführungen und Empfehlungen von med. pract. X.________ hingewiesen (Art. 59 Abs. 3 StGB; BGE 142 IV 1 E. 2.5). 24.7 Dauer der Massnahme