Die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr weiterer Straftaten vermag die mit der Anordnung der stationären Massnahme einhergehenden Freiheitsbeschränkungen mit Blick auf das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit daher zu rechtfertigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020, 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022, 6B_1126/2021 vom 31. Januar 2022 und 6B_1221/2021 vom 17. Januar 2022). Zu beachten ist zusätzlich, dass dem Beschuldigten ohne die angezeigte Behandlung innert kurzer Zeit die Absetzung von Medikamenten, eine Steigerung der Symptomatik und damit verbunden wiederum die Gefahr von weiterer Delinquenz und Verwahrlosung droht. Entsprechend wies Dr. med.