Es ist somit mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit mit Straftaten von einer Tragweite zu rechnen, die den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören vermögen. Die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr weiterer Straftaten vermag die mit der Anordnung der stationären Massnahme einhergehenden Freiheitsbeschränkungen mit Blick auf das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit daher zu rechtfertigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020, 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022, 6B_1126/2021 vom 31. Januar 2022 und 6B_1221/2021 vom 17. Januar 2022).