Dem Beschuldigten wird mit den vorliegenden Überlegungen daher keine grössere Gefährlichkeit attestiert, als in den Anlassdelikten zum Ausdruck kam – das mit der stationären Massnahme zu reduzierende Gewaltpotential des Beschuldigten zeigte sich in diesen Anlasstaten bereits deutlich. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass es zwar bisher noch nie zu ernsthafteren Verletzungen kam, jedoch sowohl in den vorliegenden Akten wie auch in den edierten KESB-Akten zahlreiche Ereignisse dokumentiert sind, bei denen der Beschuldigte spitze Gegenstände oder Messer bei sich hatte oder gar Personen damit bedrohte.