__ und M.________ bestens bekannt ist und sich das Pflegepersonal bzw. die beigezogenen Polizisten entsprechend auf die Begegnung mit dem Beschuldigten vorbereitet haben. Dem Beschuldigten wird mit den vorliegenden Überlegungen daher keine grössere Gefährlichkeit attestiert, als in den Anlassdelikten zum Ausdruck kam – das mit der stationären Massnahme zu reduzierende Gewaltpotential des Beschuldigten zeigte sich in diesen Anlasstaten bereits deutlich.