Die vorliegend beurteilten Taten liegen daher im unteren Bereich der denkbaren Anlassdelikte für eine stationäre Massnahme. Die mit einer Massnahme zu verhindernde Gefahr liegt allerdings nicht in erster Linie in einer geplanten Umsetzung dieser Drohung, sondern in den eskalierenden Konfliktsituationen, in denen der Beschuldigte aufgrund seiner tiefen Impulskontrolle und der fehlenden Einsichtsfähigkeit gegenüber Dritten aggressiv wird und ein hohes Gewaltpotential zeigt.