Das öffentliche Interesse an einer Behandlung des Beschuldigten relativiert sich auch nicht aufgrund der Tatsache, dass er zwar seit Jahren regelmässig Morddrohungen ausspricht, diese jedoch glücklicherweise noch nie in die Tat umgesetzt hat. Es wird zwar anerkannt, dass der Beschuldigte sich bisher nicht im Bereich der schweren Delinquenz bewegte, insbesondere keine schweren Opferschäden verursachte. Die vorliegend beurteilten Taten liegen daher im unteren Bereich der denkbaren Anlassdelikte für eine stationäre Massnahme.