Die vorliegend zu beurteilenden Sachverhalte wie auch die bekannten Vorstrafen zeigen zudem auf, dass das aggressive Verhalten des Beschuldigten keineswegs immer im Kontext eines Polizeieinsatzes oder einer Zwangsmedikation vorkam und erst recht nicht ausschliesslich als Reaktion darauf. Vielmehr war es das Verhalten des Beschuldigten, welches Konfrontationen auslöste, auf die wiederum eine Eskalation folgte (siehe etwa Ziff. II.11, Ziff. II.12, Ziff. II.16 und Ziff. II.17 oben). Aufgrund der Einschätzungen von med. pract. X.________ und Dr. med.