1026 Z. 28 ff. und pag. 1472 Z. 32 ff.). Zu beachten ist zudem, dass der Beschuldigte gemäss Gutachten eine überdauernde Bereitschaft zu fremdaggressiven bzw. zu antisozialen Handlungen und kein Problembewusstsein bezüglich Cannabiskonsum hat, wobei der regelmässige Konsum psychotroper Substanzen bzw. eine bestehende Suchtproblematik das Risiko von fremdaggressiven Handlungen erhöht und auch ein Zusammenhang besteht zwischen Cannabiskonsum und psychotischer Dekompensation (pag. 541).