Wie bereits ausgeführt, besteht beim Beschuldigten gemäss Gutachten eine sehr hohe Gefahr für erneute Drohungen und Konsum von Betäubungsmitteln sowie eine hohe Rückfallgefahr für erneute Tätlichkeiten oder Diebstähle (pag. 552). Bezüglich der Gefahr von (schweren) Gewaltdelikten stehen beim Beschuldigten weniger die planmässige Umsetzung der ausgesprochenen Drohungen, sondern vielmehr Konfliktsituationen im Vordergrund, die aufgrund der fehlenden Impulskontrolle des Beschuldigten eskalieren und zu Gewalthandlungen bis hin zu schweren Gewalthandlungen führen können. Die Gefahr für solche Gewalthandlungen ist gemäss Gutachter moderat bis hoch (pag. 1026 Z. 28 ff.