73 Es ist unbestritten, dass die Anordnung einer geschlossenen, stationären Massnahme einen äusserst schweren Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten darstellt. Ins Gewicht fallen dabei nicht nur der erhebliche Verlust von Freiheit, sondern auch die zeitliche Unsicherheit, die umfassende Fremdbestimmung sowie die zwangsweise Behandlung, insbesondere Medikation. Für den Beschuldigten kommt vorliegend hinzu, dass er bereits gut zehn Jahre lang immer wieder fürsorgerisch untergebracht war und dabei Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und zwangsweise Behandlungen erlebte.