Die nunmehr langjährige Erfahrung mit dem Beschuldigten zeigt somit, dass es in der aktuellen Dynamik nicht möglich ist, die notwendige langfristige Stabilisierung in einem zivilrechtlichen Setting zu erreichen. Insbesondere kann in diesem Rahmen das angezeigte langfristige, geschlossene Setting mit flexiblen Lockerungsmöglichkeiten nicht ermöglicht werden. Es ist somit keine mildere Massnahme ersichtlich, die gleich geeignet ist, um der Gefahr weiterer Delikte durch den Beschuldigten zu begegnen. 24.5.3 Zumutbarkeit / Verhältnismässigkeit im engeren Sinne