Schliesslich ist in diesem Zusammenhang zu wiederholen, wie ambivalent und widersprüchlich seine Selbsteinschätzung bisweilen ist, was sich nicht zuletzt auch in seiner Schuldunfähigkeit aufgrund von fehlender Einsichtsfähigkeit niedergeschlagen hat. Es ist daher auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschuldigten zuweilen nicht möglich ist, seine eigene Situation, Perspektiven und auch Behandlungsmöglichkeiten adäquat einzuschätzen. Seine bisweilen resolute Ablehnung der Massnahme ist in diesem Kontext zu verstehen.