So sind einerseits mehr Möglichkeiten für geschlossene Unterbringungen vorhanden. Andererseits bestehen innerhalb des Vollzugs Abstufungen von Lockerungsmöglichkeiten bis hin zum Aufenthalt in einer offenen Einrichtung oder in einem Wohn- und Arbeitsexternat sowie der bedingten Entlassung, die bei fehlender Bewährung rückgängig gemacht werden können. In Bezug auf die Therapiewilligkeit des Beschuldigten ist gemäss Einschätzung von med. pract. X.________ zwar sehr fraglich, demnach aber nicht ausgeschlossen, dass eine basale Motivation für eine Behandlung mit dem Beschuldigten erarbeitet werden kann.