71 Als «eigentliche Herausforderung» erachtet med. pract. X.________ im Fall des Beschuldigten den Übergang vom geschlossenen in das offenere Setting, bei dem die grosse Gefahr besteht, dass der Beschuldigte in den bekannten «Teufelskreis» zurückfällt. Es sei daher wichtig, dass Lockerungen rasch wieder zurückgenommen werden könnten. In dieser Hinsicht bestehen im Rahmen einer strafrechtlichen Massnahme mehr Möglichkeiten als in der fürsorgerischen Unterbringung oder gar einem freiwilligen Aufenthalt in der Psychiatrie. So sind einerseits mehr Möglichkeiten für geschlossene Unterbringungen vorhanden.