Umgekehrt ist aktenkundig, dass dem Beschuldigten auch schon der Versuch eingestanden wurde, seinen eigenen Weg zu gehen und auf externen Druck und Fremdbestimmung zu verzichten (pag. 328 ff.). Bereits wenige Tage später wurde der Beschuldige wieder hospitalisiert, weil er die Medikation abgesetzt hatte und eine akute psychotische Dekompensation zeigte (Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts vom 1. April 2013 [recte 2014], beigezogene Akten der KESB bis 30. September 2017).