Wenn es gelingt, den Beschuldigten in einem Zeithorizont von vier Jahren während einem stationären Aufenthalt soweit zu stabilisieren, dass er seine Impulskontrolle verbessern und sich in einer betreuten Wohnform aufhalten kann, ohne in diesen Kreislauf und diese Verhaltensmuster zurückzufallen, ist die stationäre Massnahme aus strafrechtlicher Optik als erfolgreich zu werten. Es ist sodann unbestritten, dass der Beschuldigte behandlungsbedürftig ist und in den bisherigen, fast ausschliesslich offenen Settings eine längerfristig erfolgreiche Behandlung nicht möglich war.