handlungsversuche zeichnen allerdings ein durchzogenes Bild im Hinblick auf die Behandelbarkeit des Beschuldigten, sprich die Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme. Vorliegend sind allerdings nicht die rein medizinischen Erfolgsaussichten im Sinne von Heilung der psychiatrischen Erkrankung zu beurteilen. Für die Anordnung der beantragten strafrechtlichen Massnahme sind in diesem Zusammenhang vielmehr auch folgende Aspekte relevant: Im Rahmen einer strafrechtlichen stationären Massnahme steht nicht die Heilung der psychiatrischen Erkrankung im Vordergrund, sondern die Reduktion der Gefahr von Straftaten im Zusammenhang mit der psychischen Störung.