Es genügt, wenn jener wenigstens motivierbar ist. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1221/2021 vom 17. Januar 2022 E. 1.3.1 und E. 1.5.2 mit Hinweisen). Gemäss med. pract. X.________ bestehen für das Krankheitsbild des Beschuldigten allgemeine und reale Therapiemöglichkeiten (pag. 551). Dennoch äusserte er sich in seinem schriftlichen Gutachten wenig zuversichtlich in Bezug auf die Behandelbarkeit des Beschuldigten (siehe Ziff. 21.1 oben). Auch an der erstinstanzlichen Verhandlung führte med.