Die Tatsache, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit seiner Störung bereits zahlreiche Delikte verübt hat, zeigt auch aus dem Blickwinkel der öffentlichen Sicherheit ein Behandlungserfordernis. 24.5 Verhältnismässigkeit 24.5.1 Eignung und Erfolgsaussichten einer Behandlung Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme setzt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern bzw. eine tatsächliche Reduktion des Rückfallrisikos erreichen lässt.