Es sei unbestritten, dass Spucken unangenehm und der Umgang mit dem Beschuldigten schwierig sei. Aber eine solche Rückfallgefahr könne nicht genügen für eine freiheitsentziehende Massnahme. Diese Darstellung trifft nicht zu: Unter Einbezug der Ausführungen an der erstinstanzlichen Verhandlung geht hervor, dass der Beschuldigte nach Ansicht des Gutachters nur mit geringer Wahrscheinlichkeit schwere Gewaltdelikte beabsichtigt, aber eine moderate bis hohe Gefahr dafür besteht, dass es im Rahmen der bekannten Eskalationen zu schweren Gewaltdelikten kommt. 24.4 Massnahmenbedürftigkeit und Massnahmennotwendigkeit