68 Die Verteidigung interpretierte diese Aussagen an der Berufungsverhandlung dahingehend, dass eine moderate bis hohe Gefahr lediglich für Gewaltdelikte bestehe, wie sie der Beschuldigte bereits begangen habe – sprich für Drohungen, die nach Ansicht der Verteidigung nicht ernst gemeint und ernst zu nehmen seien – sowie für Spuckattacken auf die Polizei und auf das Pflegepersonal. Es sei unbestritten, dass Spucken unangenehm und der Umgang mit dem Beschuldigten schwierig sei.