An der oberinstanzlichen Verhandlung gab er an, er denke nicht, dass der Beschuldigte ernsthaft schwere Gewalttaten, schwere Körperverletzungen oder gar Tötungsdelikte beabsichtige. Er sehe dafür die Gefahr als relativ gering an, dass wäre «wirklich der Worstcase». Die Prognose einer moderaten bis schweren Rückfallgefahr für Gewaltdelikte und schwere Gewaltdelikte beziehe sich auf Delikte, die der Beschuldigte schon begangen habe (pag. 1472 Z. 32).