in der erstinstanzlichen Einvernahme an, schwere Gewaltdelikte seien dem Beschuldigten nicht vorgehalten worden. In Situationen, in denen es eskalieren könne, sei die Gefahr moderat bis hoch einzuschätzen. Es gehe um Konfliktsituationen, die eskalieren und dann zu einem gewalttätigen Handeln des Beschuldigten führen könne, das wiederum auch in schweren Gewalthandlungen eskalieren könne. Da sage er, das sei moderat bis hoch (pag. 1026 Z. 28 ff.). An der oberinstanzlichen Verhandlung gab er an, er denke nicht, dass der Beschuldigte ernsthaft schwere Gewalttaten, schwere Körperverletzungen oder gar Tötungsdelikte beabsichtige.