Es ist unbestritten, dass damit eine schwere psychische Störung im Sinne des Gesetzes vorliegt. 24.2 Verbrechen oder Vergehen im Zusammenhang mit der psychischen Störung Wie den Erwägungen zum Sachverhalt und der rechtlichen Würdigung entnommen werden kann, hat der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren zahlreiche Delikte begangen, die als Vergehen qualifiziert werden. Gemäss Ausführungen des Gutachters stehen diese Delikte in einem sehr engen Zusammenhang zur psychischen Störung (pag. 557). 24.3 Rückfallgefahr /