24. Erwägungen der Kammer 24.1 Vorliegen einer schweren psychischen Störung Der Beschuldigte leidet an einer schwergradigen, chronifizierten paranoiden Schizophrenie sowie einer Cannabisabhängigkeit und einem schädlichen Gebrauch von Kokain (pag. 546). Aufgrund dieser psychischen Erkrankung gilt der Beschuldigte in Bezug auf die begangenen Delikte als schuldunfähig. Es ist unbestritten, dass damit eine schwere psychische Störung im Sinne des Gesetzes vorliegt.