1460 Z. 7 ff.). Angesprochen auf einen möglichen Aufenthalt in einer geschlossenen Institution sagte der Beschuldigte, das sei etwas vom Schlimmsten, das man machen könne. Aber wenn es so kommen müsse, könne er es als sein Schicksal annehmen (pag. 1462 Z. 12). Auf Frage seines Verteidigers hingegen gab er an, eine geschlossene, stationäre Massnahme wäre für ihn der «Weltuntergang», er würde sich lieber vorher selber umbringen (pag. 1468 Z. 10, vgl. auch Schlusswort pag.