Es bestehe keine Krankheitseinsicht und eine deutlich reduzierte Impulskontrolle. Deshalb bestehe weiterhin eine potentielle Gefährdung, auch wenn er sich unter geschützten Bedingungen und Isolation seit 22. Dezember 2022 nicht eigen- oder fremdgefährdend zeige. Es werde aus psychiatrischer Sicht die Erstellung eines erneuten Gutachtens empfohlen. 22.3 Strafrechtliche Vergangenheit In strafrechtlicher Hinsicht ist über den Beschuldigten Folgendes bekannt: - Mit Strafbefehl vom 16. November 2015 wurde er wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG;