Der Beschuldigte lasse die Depotmedikation zu, habe aber andere Medikamente nicht eingenommen. Der Einsatz der Polizei sei erforderlich gewesen. Seit zwei Tagen sei der Beschuldigte isoliert. Die Pflegekräfte seien erschöpft, es habe Kündigungsandrohungen gegeben (pag. 1308 und pag. 1310). Im November 2022 wurde der Beschuldigte in die Y.________(Klinik) verlegt, was er selber begrüsste. Die Umstände dieser Verlegung sind umstritten. Gemäss ärztlicher Einweisungsverfügung vom 18. November 2022 wurde der Beschuldigte wegen akuter Fremdgefahr, massiver Störung des Zusammenlebens und zur Entlastung des Behandlungsteams im L.________(Klinik) in die Y.________(Klinik) verlegt.