(Institution) in AP.________, wo es offenbar während einer längeren Zeit verhältnismässig gut lief. Am 29. Oktober 2021 musste der Beschuldigte jedoch wegen unkooperativen Verhaltens und Nichteinhaltens der Regeln in das L.________(Klinik) zurückkehren (Entscheid der KESB vom 5. November 2021; beigezogene Akten der KESB ab 1. Januar 2021). Im Bericht des L.________(Klinik) vom 24. Januar 2022 wurde im Hinblick auf dessen Übertritt in den W.________(Institution) festgehalten, der Beschuldigte habe im Vergleich zu vorgängigen Aufenthalten Fortschritte gemacht.