Aus dem Entscheid der KESB vom 8. Oktober 2018 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte nach der Entlassung aus der AJ.________(Klinik) wieder im L.________(Klinik) untergebracht wurde und dort zweimal von aussen «befreit» wurde, indem ein Fenster eingeschlagen wurde. Danach wurde er für zwei Wochen vorübergehend ins Regionalgefängnis V.________ verlegt wegen der «Schwere des Gewaltpotentials» (beigezogene Akten der KESB ab Oktober 2017 bis Dezember 2019).