Im hochstrukturierten Setting AJ.________ zeige sich aktuell keine akute Selbst- und Fremdgefährdung. Eine enge psychiatrische Betreuung und Behandlung sei weiterhin indiziert, das erhöhte Sicherheitsdispositiv der forensisch-psychiatrischen Akut-Station AJ.________ aktuell jedoch nicht mehr (beigezogene Akten der KESB ab Oktober 2017 bis Dezember 2019). Aus dem Entscheid der KESB vom 8. Oktober 2018 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte nach der Entlassung aus der AJ.________(Klinik) wieder im L.________(Klinik) untergebracht wurde und dort zweimal von aussen «befreit» wurde, indem ein Fenster eingeschlagen wurde.