Im Gutachten der AQ.________ vom 3. November 2017 wurde berichtet, der Beschuldigte habe während seinem Aufenthalt im L.________(Klinik) regelmässig und zunehmend das Personal bedroht, bis hin zu Morddrohungen, Drogen konsumiert bzw. diese auf die Station gebracht. Aufgrund der klaren Progression bei den immer konkreteren Morddrohungen, unterlegt mit einem chronifizierten verbitterten Affekt, habe das L.________(Klinik) eine Verlegung auf die AJ.________(Klinik) beantragt.